Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180164-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 18. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. August 2018 (EB181126-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 30. August 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2018) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 19. Januar 2018 sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 12. Februar 2018 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern be- treffend das Jahr 2017 (Kapitalleistung) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'216.70 nebst 4.5% Zins seit 24. Mai 2018 und für Fr. 19.65 (aufgelaufener Zins bis 23. Mai 2018). Die Kosten wurden der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt; der Antrag der Gesuchsteller auf Zuspre- chung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 9 S. 3 f. = 15 S. 3 f.). 1.2 Mit Schreiben vom 6. September 2018 (Datum Poststempel: 7. Sep- tember 2018) wandte sich die Gesuchsgegnerin an die Vorinstanz. Dieses Schreiben war mit der Überschrift "Zurückweisung ihres Angebots 'Urteil vom 30.08.2018' ohne Entehrung" versehen. Beigelegt war das vorinstanzliche Urteil vom 30. August 2018, überschrieben mit "Versuchter Treuhandbruch durch den Vorsatz der Täuschung und des Betruges! Alle Rechte Vorbehalten!" (Urk. 11 = Urk. 14 und Urk. 16). Hierauf ersuchte die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin, dem Gericht mitzuteilen, ob sie mit ihrem Schreiben vom 6. September 2018 ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 30. August 2018 erheben wolle (Urk. 12 = Urk. 17). In der Folge teilte die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 16. September 2018 (gleichentags zur Post gegeben) erneut mit, dass das Ver- tragsangebot Geschäfts Nr. EB181126-L/K1/TF ohne Entehrung zurückgewiesen werde. Des Weiteren bat sie, die Angelegenheit 'Steueramt Zürich Referenz- nummer ... und Betreibungsamt Nummer ...' vollständig an das Betreibungsamt 7 weiterzuleiten. Es habe bereits eine Einigung mit dem Kantonalen Steueramt und dem Betreibungsamt 7 stattgefunden (Urk. 13 = Urk. 18). 1.3 Hierauf überwies die Vorinstanz die Eingaben der Gesuchsgegnerin mit den Akten an die angerufene Kammer (Urk. 19). Gestützt auf die Eingaben
der Gesuchsgegnerin wurde in der Folge das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Die Parteien wurden hierüber mit Schreiben vom 25. September 2018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 20). Am 10. Oktober 2018 teilte die Gesuchsgegnerin tele- fonisch mit, dass sie mit Schrecken vom Beschwerdeverfahren erfahren habe; sie habe keine Beschwerde erheben wollen (Urk. 21). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 bestätigte die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Abrechnung des Betrei- bungsamtes Zürich 7 vom 11. Oktober 2018, dass es zu keiner Zeit ihre Absicht gewesen sei, den Fall am Obergericht des Kantons Zürich weiterzuführen; die Angelegenheit sei mit dem Steueramt bereits vollumfänglich abgeschlossen wor- den. Sodann ersuchte sie darum, den Fall abzuschliessen und zu den Akten zu legen (Urk. 22-23). 2. Aufgrund der klarstellenden Äusserung der Gesuchsgegnerin in ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2018, wonach sie keine Beschwerde erheben wolle (Urk. 22), ist das vorliegende Verfahren abzuschreiben. 3. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten für das vorliegende Verfahren zu verzichten und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14 und Urk. 16-19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 18. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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