Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180162-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 2. November 2018
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 6. September 2018 (EB180493-C)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 6. September 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Opfikon (Zah- lungsbefehl vom 2. Juli 2018) ab, welches diese gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) gestützt auf vier Rechnungen mit jeweils entsprechenden Mahnungen sowie eine Mahnungsübersicht für Fr. 3'443.05 und Fr. 712.80, jeweils nebst 5% Zins seit 31. Dezember 2017, für Fr. 3'389.30 nebst 5% Zins seit 15. März 2018 und Fr. 4'355.35 nebst 5% Zins seit 22. März 2018 gestellt hatte. Die Kosten wurden der Gesuchstellerin aufer- legt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 4 S. 4 = Urk. 7 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 18. September 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 19. September 2018) in- nert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 6). 2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass weder die eingereichten vier Rechnungen noch die dazugehörigen Mahnungen einen genügenden provisori- schen Rechtsöffnungstitel darstellten, da aus keiner der eingereichten Unterlagen der Wille der Gesuchsgegnerin hervorgehe, der Gesuchstellerin den jeweils ge- forderten Betrag bei Fälligkeit ohne Vorbehalte und Bedingungen zu bezahlen. Entsprechend sei das Rechtsöffnungsbegehren in Ermangelung eines gültigen Rechtsöffnungstitels gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG abzuweisen (Urk. 7 S. 3). 3.1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisun- gen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw.
an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausfüh- rungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde (oder in der Beschwerdeantwort) nicht oder nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 3.1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.2 Soweit die nun im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Be- hauptungen der Gesuchstellerin über das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte hin- ausgehen (vgl. Urk. 1/2 S. 1 f. mit Urk. 6 S. 1 f.), handelt es sich um Noven, wel- che – wie in Erwägung 3.1.2 hiervor ausgeführt – unzulässig und damit unbeacht- lich sind. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Ebenso unzulässig sind die erstmals im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 8/1 und Urk. 8/3/1-7). Diese Unterlagen wären vor Vorinstanz einzureichen gewesen, vermöchten aber dem Erfordernis einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldan- erkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG) auch nicht zu genügen. 3.3 Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach aus den eingereichten Unterla-
gen der Zahlungswille der Gesuchsgegnerin für die geforderten Beträge nicht hervorgehe, was aber Voraussetzung für einen gültigen provisorischen Rechtsöff- nungstitel sei. Dementsprechend genügt die Beschwerdebegründung den gesetz- lichen Anforderungen nicht (s. Erwägung 3.1.1 hiervor). 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge je einer Kopie der Urk. 6 und Urk. 8/1-3, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 2. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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