Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180157-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 9. November 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 28. August 2018 (EB180281-C)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 28. August 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller), es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 29. März 2018) gestützt auf den Darlehensvertrag vom 8. Februar 2010 Rechts- öffnung für Fr. 24'000.– nebst 8 % Zins seit 8. Mai 2010 zu erteilen, ab. Die Kos- ten auferlegte sie dem Gesuchsteller. Dem Gesuchsgegner und Beschwerdegeg- ner (fortan Gesuchsgegner) wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 17 S. 6 = Urk. 20 S. 6). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. September 2018 (Datum Poststempel: 7. September 2018, eingegangen am 10. September 2018) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung seines Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 19). 2.1 Die Vorinstanz erachtete den Darlehensvertrag vom 8. Februar 2010 als grundsätzlich geeigneten und gültigen provisorischen Rechtsöffnungstitel für den darin verurkundeten Betrag von € 20'000.–. Sie kam jedoch zum Schluss, dass der Vertrag nicht vom Gesuchsgegner, sondern wohl von dessen Ehefrau, C._____, unterzeichnet worden sei (Urk. 20 S. 5 mit Verweis auf Urk. 3, Urk. 8/3 und Urk. 15/1): So hätten beide Parteien ausgeführt, die Ehefrau des Gesuchs- gegners habe die Darlehenssumme in Empfang genommen und quittiert. Diese Unterschrift erachtete die Vorinstanz als identisch mit der Unterschrift auf dem Darlehensvertrag unter dem Titel "Der Borger". Daraus schlussfolgerte sie, dass keine gültige Schuldanerkennung vorliege, da der Darlehensvertrag auf den Ge- suchsgegner laute, nicht aber von diesem unterzeichnet worden sei. Sie hielt des Weiteren auch fest, dass die Unterzeichnung des fraglichen Darlehens in der Hö- he von € 20'000.– durch die Ehefrau des Gesuchsgegners nicht unter die eheli- che Vertretungsbefugnis falle. Jedenfalls sei letztlich unklar, wofür die Geldsum- me – privat oder geschäftlich – geflossen sei. Der Gesuchsteller habe auch nicht vorgebracht, dass beide Eheleute Empfänger des Darlehens gewesen seien, es
für die Familie verwendet worden sei oder er davon ausgehe, die Ehefrau des Gesuchsgegners habe diesen mit ihrer Unterschrift mitverpflichtet (Urk. 20 S. 5). 2.2 Der Gesuchsteller bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, dass die Ehefrau des Gesuchsgegners den Darlehensvertrag in dessen Auftrag unter- schrieben und mit einer zweiten Unterschrift den Empfang des Geldes beglaubigt habe. Damit habe sie sich für den geschuldeten Betrag mitverpflichtet. Des Weite- ren bringt der Gesuchsteller vor, dass er als Gründungsmitglied verpflichtet wor- den sei, die nicht bezahlten AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 17'486.– für die D._____ AG zusammen mit Frau C._____ zu bezahlen. Da sich Letztere aber mit dem Gesuchsgegner nach Kenia abgesetzt habe, habe sie ihren Anteil an dieser Verpflichtung nicht übernommen. Entsprechend habe es für ihn keinen Anlass gegeben, Geld in die Unternehmung zu investieren. Es habe sich um ein Privat- darlehen gehandelt (Urk. 19). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen ist nur soweit einzugehen, als sie entscheidrelevant sind. 3.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorge- brachten Tatsachenbehauptungen, welche über das bereits vor Vorinstanz Darge- legte hinausgehen, neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Entsprechend ist auf die Einwendung, wonach die Ehefrau des Gesuchsgegners den Vertrag in dessen Auftrag unterzeichnet habe, nicht zu berücksichtigen. Dasselbe hat für die
erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 21/2 Blatt 3; Urk. 21/3) zu gelten. 3.3 Die Beschwerdeschrift des Gesuchstellers erfüllt die gesetzlichen Vor- gaben (s. Erw. 3.1 hiervor) nicht: So vermag das blosse Wiederholen und Behar- ren auf dem bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach das Darlehen ein Privatkredit gewesen sei und C._____ das Geld im Auftrag des Ge- suchsgegners in Empfang genommen und den Erhalt unterschrieben habe (vgl. Urk. 19 mit Urk. 11), den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen. Der Ge- suchsteller setzt sich damit nicht mit den wesentlichen Erwägungen der Vor– instanz auseinander, wonach der Vertrag nicht vom Gesuchsgegner unterzeich- net worden und nicht davon auszugehen sei, dass die Unterzeichnung des fragli- chen Darlehens in der Höhe von € 20'000.– unter die eheliche Vertretungsbefug- nis falle. Ebenso wenig setzt sich der Gesuchsteller mit der Feststellung der Vor– instanz auseinander, wonach er nicht geltend gemacht habe, dass beide Eheleute Empfänger des Darlehens gewesen seien, es für die Familie verwendet worden sei oder er davon ausgehe, die Ehefrau des Gesuchsgegners habe diesen mit ih- rer Unterschrift mitverpflichtet. Damit aber hat es sein Bewenden. Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. 3.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- genpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je einer Kopie der Urk. 19 und Urk. 21/1-3, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am