Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180150-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 6. November 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. August 2018 (EB181092-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 17. August 2018 wies das Einzelgericht Audienz am Bezirks- gericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2018, unter Kostenfolge zulas- ten des Gesuchstellers ab (Urk. 9 S. 3 f. = Urk. 12 S. 3 f.). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. August 2018 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1):
"1. Es sei dem Gesuchsteller Rechtsöffnung zu erteilen in Betreibung Nr. ..., Be- treibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2018 für Fr. 9'475.60 nebst Zins zu 5% seit dem 16. Juli 2018, inkl. Fr. 200 Umtriebsentschädigung, Fr. 73.30 Betreibungskosten. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht- Zollikon-Zumikon sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners."
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, sie habe dem Gesuchsteller aufgrund seines ungenügend begründeten Rechtsöffnungsbegehrens Gelegen-
heit zur Verbesserung gegeben (Urk. 5). Die Eingabe des Gesuchstellers sei in- des auch nach ergänzter Stellungnahme vom 8. August 2018 nicht hinreichend begründet und belegt. Zwar werde der "Darlehensvertrag vom 29.08.2014 der C._____ AG mit der D._____ Holding AG und Herrn B._____" als Rechtsöff- nungstitel bezeichnet (vgl. Urk. 1 S. 1). Wie sich die geltend gemachte Hauptfor- derung über Fr. 9'475.60 zusammensetze, lasse sich jedoch weder der ursprüng- lichen Gesuchsbegründung (Urk. 1) noch der ergänzten Stellungnahme (Urk. 7) entnehmen. Zudem vermöge der Gesuchsteller weiterhin nicht aufzuzeigen, wel- che Raten (welcher Monate) betroffen seien und wie er die geltend gemachte Forderung berechnet habe. Weiter lege er nicht dar, aus welchem/n Rechtsöff- nungstitel/n er seinen Anspruch ableite. Folglich sei das Gesuch zufolge fehlender Begründung abzuweisen (Urk. 12 S. 3). 3.2. Die beschwerdeweise erhobenen Vorbringen des Gesuchstellers befassen sich nicht mit diesen entscheidtragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils. Vielmehr lässt sie der Gesuchsteller in seiner Beschwerdeschrift vollends un- kommentiert (Urk. 11). Stattdessen begründet er sein Rechtsöffnungsgesuch, in- dem er Ausführungen zum Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Gesuchs- gegner sowie zu dessen Auflösung macht (Urk. 11 S. 2, Urk. 14/10+11) und die Höhe der betriebenen Forderung unter Hinweis auf die Kontoauszüge vom 30. Juli 2018 (Urk. 8/1) und den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küsnacht- Zollikon-Zollikerberg vom 29. Mai 2018 (Urk. 8/3) darzulegen versucht (Urk. 11 S. 3 f.) . Damit legt der Gesuchsteller in materieller Hinsicht lediglich seinen Standpunkt dar und nimmt auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids mit keinem Wort Bezug, wodurch er seiner Begründungsobliegenheit im Be- schwerdeverfahren nicht nachkommt. Die tatsächlichen Behauptungen des Ge- suchstellers zur Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, zu den Amortisatio- nen des Gesuchsgegners und zur Höhe der betriebenen Forderung (Urk. 11 S. 2 f.), wie auch ein Teil der mit der Beschwerde eingereichten Urkunden (Urk. 14/2 letzte Seite, Urk. 14/5, Urk. 14/8, Urk. 14/10-14) werden vom Gesuch- steller erstmals mit seinem Rechtsmittel vorgebracht resp. eingereicht. Im Be- schwerdeverfahren aber sind, wie erwähnt, neue Behauptungen und Beweise nicht mehr zulässig. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde,
kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt wer- den. Dies ergibt sich zwingend aus dem Gesetz, weshalb davon nicht abgewichen werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die neuen Behauptungen und Belege unzulässig und finden vorliegend keine Berücksichtigung. 3.3. Indem der Gesuchsteller mit seiner Beschwerde auf die entscheidtragenden Erwägungen der Vorinstanz zur unzureichenden Begründung seines Rechtsöff- nungsgesuchs nicht eingeht, namentlich mit keinem Wort ausführt, inwiefern sei- ne Begründung vor Vorinstanz hinreichend gewesen sei, kommt er auch im Be- schwerdeverfahren seiner Begründungsobliegenheit nicht nach. Seine Beschwer- de genügt somit bereits den formellen Anforderungen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO), weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Darüber hinaus beinhalten die Ausführungen des Gesuchstellers im Wesent- lichen unzulässige Noven. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, könnte der Gesuchsteller daher auch in materieller Hinsicht nicht durchdringen. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 9'475.60. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen. Der Gesuchsteller hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 6. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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