Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180149-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. Oktober 2018
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. August 2018 (EB180213-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. August 2018 trat das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 10. November 2017) – für Fr. 511'995.-- nebst Zinsen und Kosten – nicht ein; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt und Parteientschädigungen wurden nicht zugespro- chen (Urk. 6 = Urk. 13). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 28. August 2018 fristgerecht (Urk. 7/1) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 12): "Es sei der Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. August 2018 aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsbegehren der Ge- suchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Regensdorf (Zah- lungsbefehl vom 10. November 2017) sei einzutreten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Gesuchstellerin leistete fristgerecht einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.-- (Urk. 16 und 17). Aufforderungsgemäss (Urk. 16) erstattete die Vorinstanz am 12. September 2018 ihre Stellungnahme (Urk. 18). Hierzu reichte die Gesuchstellerin innert mit Verfügung vom 18. September 2018 angesetzter Frist (Urk. 20) keine Stellung- nahme ein. Da sich die Beschwerde bereits jetzt als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, sie habe der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 25. Juni 2018 Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses von Fr. 1'000.-- angesetzt. Die Gesuchstellerin habe diese Verfügung am 4. Juli 2018 in Empfang genommen, innert der bis zum 6. August 2018 lau-
fenden Frist den Vorschuss jedoch nicht geleistet. Daher sei auf das Rechtsöff- nungsgesuch nicht einzutreten, wie dies in der Verfügung vom 25. Juni 2018 als Säumnisfolge angedroht worden sei (Urk. 13 S. 2 f.). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde einzig geltend, der Vor- schuss von Fr. 1'000.-- für die Gerichtskosten sei fristgerecht mit Valuta 4. Juli 2018 an die Vorinstanz mit dem Vermerk von deren Geschäftsnummer überwie- sen worden. Somit treffe es nicht zu, dass sie sich in Säumnis befunden habe und auf das Rechtsöffnungsbegehren sei daher einzutreten (Urk. 12). d) Die Vorinstanz legt in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2018 im Wesentlichen dar, am 4. Juli 2018 sei bei ihr ein Vorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- eingegangen; diese Gutschrift sei jedoch von einem Konto lau- tend auf den Gesuchsgegner erfolgt. Dieser sei in der Folge zwecks einer Rück- erstattung kontaktiert worden und er habe dabei nicht eingewendet, dass er den Vorschuss nicht selber bezahlt hätte. Bis zum Ablauf der Frist sei keine Gutschrift mit der Gesuchstellerin als Absenderin eingegangen, weshalb am 13. August 2018 androhungsgemäss ein Nichteintretensentscheid gefällt worden sei. Erst am 23. August 2018 habe sich die Gesuchstellerin telefonisch bei ihr gemeldet und erklärt, dass sie den Vorschuss im Namen des Gesuchsgegners einbezahlt habe; das Geld dafür sei von ihr direkt vom Konto des Gesuchsgegners bei der Ge- suchstellerin abgebucht worden (Urk. 18 S. 2). Gemäss Kontoauszug vom 5. Juli 2018 erfolgte die "Gutschrift von Fremdbank" auf dem Postkonto der Vorinstanz am 4. Juli 2018 unter Hinweis auf die Auftraggeber B._____ und C._____" (Urk. 19). Am 4. Juli 2018 versandte die Gesuchstellerin den Kontoinhabern eine Belastungsanzeige (Urk. 15/4). e) Der Vorschuss für die Gerichtskosten ist von der klagenden Partei zu leisten (Art. 98 ZPO). Es spricht zwar nichts dagegen, dass der Vorschuss – im Auftrag bzw. in Absprache mit der klagenden Partei – von einem Dritten geleistet wird. Keine Erfüllung der Vorschussauflage stellt jedoch die irrtümliche Zahlung durch einen Dritten oder gar durch die beklagte Partei dar, denn diesen würde un- ter Umständen ein entsprechender Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Ge- richt zustehen (vgl. Art. 62 f. OR).
Vorliegend ist nicht umstritten, dass die Gesuchstellerin selber als klagende bzw. gesuchstellende Partei den geforderten Gerichtskostenvorschuss nicht be- zahlt hat; die entsprechende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wird nicht gerügt. Die Gesuchstellerin macht im Beschwerdeverfahren sodann nicht geltend, dass der Gesuchsgegner diesen Vorschuss in ihrem Auftrag oder wenigstens in Absprache mit ihr geleistet hätte. Dass sich die Gesuchstellerin für den ihr aufer- legten Vorschuss vom Konto des Gesuchsgegners "bedient" hat – dass sie dafür berechtigt gewesen wäre, macht sie nicht geltend –, stellt daher keine genügende Erfüllung der Vorschussauflage dar. Aufgrund des Kontoauszugs konnte die Vo- rinstanz nur schliessen, dass die Überweisung namens und im Auftrag des Ge- suchsgegners und C._____s geleistet worden war. Eine offensichtliche unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Rechtsverletzung der Vorinstanz liegt nicht vor. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 511'995.-- (Urk. 13 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
Zürich, 15. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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