Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180148-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 1. November 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon
betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 26. April 2018 (EB180053-H)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 26. April 2018 erteilte das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal (Zah- lungsbefehl vom 12. Januar 2018) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'050.– nebst 5 % Zins seit 1. August 2017 unter Kostenfolge zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter). Gleichzeitig verfügte sie die Abwei- sung des Gesuchs des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (Urk. 16 S. 8 = Urk. 20 S. 8). 1.2. Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 7. August 2018 (Poststempel vom 10. August 2018) Beschwerde gegen "die Verfügung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 8. A[p]ril 2018", mit welcher ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei (Urk. 19). Aus seiner Beschwerdebegründung ist zu schliessen, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. April 2018 rich- tet. Sie erfolgte innert Frist (Urk. 17/2, Urk. 19) und enthält folgenden sinngemäs- sen Antrag (Urk. 19): Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 26. April 2018 aufzuhe- ben und es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzli- che Verfahren zu gewähren. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Partei- stellung zu (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2, BGE 139 III 334 E. 4.2). Gegenpartei ist vielmehr der Kanton Zürich, vertreten durch die Vorinstanz. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen
Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 20 S. 8). 3.1. Die Vorinstanz erwog zur unentgeltlichen Rechtspflege, das Begehren des Beklagten sei von allem Anfang an aussichtslos erschienen, weshalb er für sich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ableiten könne (Urk. 20 S. 8). Zur Sache führte sie aus, mit der Unterzeichnung des Mietvertrages vom 13. Juni 2017 habe der Beklagte seinen vorbehaltlosen und bedingungslosen Wil- len kundgetan, der Klägerin jeweils monatlich im Voraus einen Nettomietzins von Fr. 1'200.– zuzüglich Nebenkosten von Fr. 150.– zu bezahlen. Die Höhe der gel- tend gemachten Forderung (Nettomietzins plus Nebenkosten von Juli 2017 bis September 2017) ergebe sich aus dem anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 6. September 2017 geschlossenen Vergleich, worin die Parteien vereinbart hätten, den Mietvertrag mit Mietbeginn per 1. Juli 2017 per 30. September 2017 aufzulösen. Damit liege alles in allem eine gültige Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vor (Urk. 20 S. 3 f.). Die Einwände des Beklagten, wonach er kein Geld und die Klägerin das Gespräch mit ihm verweigert habe, erachtete die Vorinstanz als untauglich für die Entkräftung der Schuldanerkennung (Urk. 20 S. 6). Zudem habe er die behauptete Unbewohnbarkeit der Wohnung aufgrund starken Geruchs weder in seiner schriftlichen Eingabe (Urk. 12) noch anlässlich der Verhandlung (Prot. VI S. 4 f.) glaubhaft dargetan. Im Gegenteil gehe aus dem von ihm eingereichten amtlichen Befund des Betreibungs- und Gemeinde- ammannamtes Mittleres Tösstal vom 18. Juli 2017 hervor, dass anlässlich eines Augenscheins lediglich die Wahrnehmung einer frisch gestrichenen Wohnung gemacht worden und kein süsslicher, stechender oder modriger Geruch auszu- machen gewesen sei (Urk. 14/6). Folglich sei provisorische Rechtsöffnung für die betriebene Forderung zuzüglich Zins zu erteilen (Urk. 20 S. 6 f.).
3.2. Der Beklagte bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er sei von der berechtigten Annahme ausgegangen, dass eine Verhandlung stattfinden wer- de, und habe entsprechend vorab Unterlagen eingereicht. Da die Gegenpartei aber kurz nach Beginn der Verhandlung den Gerichtssaal ohne Begründung ver- lassen habe, sei es ihm gar nicht möglich gewesen, seine Argumente vorzubrin- gen. Die ganze Vorgeschichte sei so aber komplett ausgeklammert worden. Da- bei sei eindeutig Recht verletzt worden. Auf seine Einwände über den Zustand der Wohnung habe er weder mündlich noch schriftlich Antwort erhalten und jeder Versuch eines Gesprächs habe mit verbalen Drohungen geendet (Urk. 19). 3.3. Am 26. April 2018 fand vor Erstinstanz eine Verhandlung im streitgegen- ständlichen Verfahren statt. In deren Verlauf erhielten sowohl die Vertreter der Klägerin als auch der Beklagte Gelegenheit, sich je zweimal zur Sache zu äus- sern. Der Beklagte verwies dabei auf seine schriftliche Eingabe vom 20. April 2018 (Urk. 12), in der er die Umstände – oder die "Vorgeschichte" – aus seiner Sicht dargestellt hatte. Diese Eingabe wurde den Vertretern der Klägerin vorge- legt, worauf sie dazu mündlich Stellung nahmen und daraufhin der Beklagte wie- derum Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt (Prot. VI S. 4 f). Vor diesem Hinter- grund ist die Rüge des Beklagten nicht nachvollziehbar, wonach er keine Gele- genheit zur Darlegung seiner Argumente gehabt habe. Angesichts seiner zweima- ligen Befragung zur Sache und des Einbezugs seiner schriftlichen Eingabe ist je- denfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche er mit seinem Einwand sinngemäss geltend macht, nicht auszumachen. Inwiefern die Vorinstanz in die- sem Zusammenhang Recht verletzt haben soll, ist daher unerfindlich. Sodann fin- det sich kein Hinweis in den Akten, wonach die Gegenpartei nicht bis zum Schluss an der Verhandlung anwesend gewesen sei (Prot. VI S. 4 f.). Auch inso- fern ist die Rüge nicht stichhaltig. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen, dass der Beklagte ausreichend Gelegenheit hatte, vor Vorin- stanz seine Einwände zur Entkräftung der Schuldanerkennung darzulegen (Urk. 12, Prot. VI S. 4 f.). Die Vorinstanz setzte sich mit diesen im angefochtenen Entscheid auseinander, hielt sie jedoch hinsichtlich der Gesprächsverweigerung und der fehlenden finanziellen Mittel für unbehelflich und hinsichtlich des behaup- teten Mangels an der Mietsache (Geruch) für nicht glaubhaft gemacht, weshalb
Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 20 S. 6 f.). Diese zutreffenden Erwägungen wurden vom Beklagten nicht beanstandet (Urk. 19). Es bleibt damit bei der eben- falls zutreffenden Folgerung im angefochtenen Entscheid, wonach der Rechts- standpunkt des Beklagten als von Anfang an aussichtslos erscheine (Urk. 20 S. 8). Folglich fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb sie die Vorinstanz dem Beklagten zu Recht verweigerte. 3.4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert der Hauptsache Fr. 4'050.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine solche ist im Übrigen auch nicht beantragt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 1. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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