Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180147-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 1. November 2018
in Sachen
Erbschaft der A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Juli 2018 (EB180860-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 19. Juli 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 20. März 2018) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 5. September 2017 sowie die dazugehörige Schlussrechnung vom 9. Oktober 2017 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Jahr 2016 definitive Rechtsöffnung für Fr. 778.10 nebst 4.5 % Zins seit dem 20. März 2018, Fr. 3.55 und Fr. 12.65. Die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt. Der Antrag der Gesuchsteller auf Zuspre- chung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 12 S. 4 = Urk. 15 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 17. August 2018 (Datum Poststempel: 18. August 2018, eingegangen am 21. August 2018) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Des Weiteren ersucht der Vertreter der Gesuchsgeg- nerin um "Bereinigung seiner Klagen" (Urk. 14). 2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, Einschätzungsentscheid und Schlussrechnung seien rechtskräftig geworden, da die Gesuchsgegnerin gegen dieselben keine form- und fristgerechten Einsprachen erhoben habe. Zum Nach- weis für ihre Behauptung, mindestens Fr. 15'000.– bezahlt zu haben, habe sie keine Urkunde eingereicht. Auf die weiteren, von der Gesuchsgegnerin vorge- brachten Beanstandungen ging die Vorinstanz mit der Begründung nicht ein, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit unbeachtlich sei- en (Urk. 15 S. 3). 2.2 Der Vertreter der Gesuchsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ver- letzt, da sie auf seine in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2018 vorgebrachten Einwendungen (Urk. 10) nicht eingegangen sei (Urk. 14). Die Einsprachen seien jeweils frist- und formgerecht unter Beizug von Rechtsvertretern erhoben, indes von den Gerichtsstellen übergangen worden. Den Schweizer Gerichten fehle eine
Überwachung und Überprüfung, weshalb sie gestützt auf Behauptungen Urteile erliessen (Urk. 14). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.2 Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin erfüllt die gesetzlichen Vorgaben (s. Erw. 3.1 hiervor) nicht: Die lediglich pauschale Verweisung auf ihre vor Vorinstanz eingereichte Stellungnahme genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. So ergeben sich die konkreten Beanstandungen lediglich nach Konsultation der vor Vorinstanz eingereichten Stellungnahme (vgl. Urk. 10 mit Urk. 14). Die Gesuchsgegnerin zeigt in ihrer Beschwerdeschrift nicht auf, welche ihrer Einwendungen die Vorinstanz aus Gründen der Entscheidrele- vanz hätte berücksichtigen müssen. Ebenso wenig vermag das blosse Beharren auf dem bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach Einspra- chen frist- und formgerecht eingereicht worden seien, den gesetzlichen Anforde- rungen zu genügen: Die Gesuchsgegnerin zeigt nicht auf, inwiefern die Rechts- kraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Gesuchsteller vom 1. Juni 2018, in welcher zugleich festgehalten wurde, dass keine Einsprache eingegangen sei (Urk. 3/3), nicht zutreffen sollte. So wurden auch vor Vorinstanz keinerlei Be- weismittel offeriert bzw. eingereicht, welche das Gegenteil belegten. Entspre- chend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3 Selbst wenn aber auf die Einwendungen der Gesuchsgegnerin einzu- gehen wäre, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: So verkennt die Ge- suchsgegnerin die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens, wonach nicht geprüft
wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechts- öffnungstitel vorliegt und die Voraussetzungen für eine (wie vorliegend) definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG) erfüllt sind. Demnach findet im Vollstreckungsverfahren keine Überprüfung des diesem zu Grunde liegenden Entscheides statt. Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, auf die Einwendungen der Gesuchsgeg- nerin, wonach die Forderung in der Höhe des Vermögens mangels Bestehens ei- nes solchen bestritten werde, einzugehen (Urk. 10 S. 1). Soweit die Gesuchsgeg- nerin vor Vorinstanz verfahrensfremde Argumente (das Konkursamt habe die Bankkonti beim Tod der Schwester der Erben der Gesuchsgegnerin nicht aufge- zeigt; Verfahren betreffend die fristlose Kündigung des Vertreters der Gesuchs- gegnerin) vorbrachte, ist die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingegangen. So waren weder der Tod der Schwester der Erben der Gesuchsgegnerin noch die fristlose Kündigung des Vertreters der Gesuchsgegnerin Gegenstand des vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahrens. Entsprechend ging die Vorinstanz – wiederum zu Recht – auch nicht weiter auf die Forderung des Vertreters der Gesuchsgegne- rin ein, seine Klagen seien zu bereinigen. Damit wäre die Beschwerde abzuwei- sen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte. 3.5 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 225.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 794.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am