Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180145-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 7. September 2018
in Sachen
A._____, Dr., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Dipl. Ing., Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. Juli 2018 (EB180162-K)
Erwägungen: Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 14. August 2019 [recte: 2018], mit welcher sie das Urteil der Vorinstanz vom 10. Juli 2018 anficht, womit dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'357.80 nebst Zinsen, Kosten und Entschädigung erteilt wurde (Urk. 13; Urk. 14 S. 13), in der Erwägung, dass der Beschwerdeführerin das vorliegend angefochtene Urteil vom 10. Juli 2018 (Urk. 14) am 13. Juli 2018 zugestellt worden ist (Urk. 9), dass das Ende der 10-tägigen Beschwerdefrist somit in die Betreibungsferi- en (15. - 31. Juli) fiel, weshalb die Frist bis zum dritten Arbeitstag nach Ende der Betreibungsferien verlängert wurde, die Beschwerdefrist somit vorliegend am 6. August 2018 abgelaufen ist (Art. 56 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 63 SchKG und Art. 321 Abs. 2 ZPO), dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Vorinstanz vom 20. Juli 2018 das Fristende vom 6. August 2018 zutreffend mitgeteilt worden ist (Urk. 11 S. 2; Urk. 16), dass die an das Obergericht adressierte Beschwerdeschrift erst am 16. August 2018 zur Post gebracht wurde (Briefumschlag zu Urk. 13), dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post über- geben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass die Beschwerde somit verspätet ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist, in der weiteren Erwägung,
dass die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens angesichts des gerin- gen Aufwands der beschliessenden Kammer auf Fr. 200.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterlie- gens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dass den Parteien für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen sind, der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels Entstehens entschädi- gungspflichtiger Kosten (Art. 95 Abs. 3 ZPO), dass die Beschwerdeführerin sinngemäss für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt (Urk. 13 S. 2), welches jedoch zufolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO), wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von Urk. 13 und Urk. 15, sowie Kopien von Urk. 16, Urk. 18 und Urk. 19/1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 7. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: mc