Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180136-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Ober- richter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 1. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Juli 2018 (EB180853-L)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien schlossen am 8. September 2017 eine Eheschutzverein- barung. In Ziffer 4 der Vereinbarung verpflichtete sich der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) für die am tt.mm.2016 geborenen Zwillinge C._____ und D._____ während des Getrenntlebens der Parteien monat- lich an die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) Un- terhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) in der Höhe von total Fr. 6'200.– (Fr. 3'100.– pro Kind) zu bezahlen. Zudem verpflichtete sich der Gesuchsgegner in Ziffer 5 der Vereinbarung soweit hier relevant, für die Gesuchstellerin persön- lich monatlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'500.– zu bezahlen. Weiter vereinbarten die Parteien, dass die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners für die Gesuchstellerin und für beide Kinder insofern bedingt ist , als dass sie ohne Weiteres dahinfällt, falls sich die Gesuchstellerin bzw. die Kinder bis spätestens 31. Januar 2018 nicht wieder in der Schweiz "befinden" sollten (Ziffer 7 letzter Ab- satz). Mit Urteil vom 8. September 2017 genehmigte der Einzelrichter am Be- zirksgericht Zürich, 4. Abteilung, die Vereinbarung in Bezug auf die (nebst der Obhutszuteilung weiteren) Kinderbelange und nahm im Übrigen von der Verein- barung Vormerk (Geschäfts-Nr. EE160301-L; Urk. 5/2 Dispositiv -Ziffern 3.4, 3.5 und 3.7). 2. Gestützt auf das vorgenannte Eheschutzurteil betrieb die Gesuchstelle- rin den Gesuchsgegner unter anderem für die Unterhaltsbeiträge des Monates Februar 2018 von Fr. 11'700.–. Gegen den Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2018 des Betreibungsamtes Zürich 3 (Betreibung Nr. ...) erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (Urk. 3). Mit Urteil vom 4. Juli 2018 hiess die Vorinstanz das Ge- such um definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'700.– nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2018 gut, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 16).
Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Vorausgesetzt wird, dass nicht der Betriebene nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. 3. Die Vorinstanz erwog, die von den Parteien abgeschlossene und hin- sichtlich der Kinderbelange gerichtlich genehmigte Vereinbarung sei bezüglich de- ren Ziffer 7 unklar. Insbesondere gehe aus dem Wortlaut nicht hervor, was mit "Sich-Befinden" genau gemeint sei. Fraglich sei zum einen, ob damit ein dauer- hafter Aufenthalt, auch über den 31. Januar 2018 hinaus, gemeint sei oder ob es für den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs genügen würde, wenn die Gesuch- stellerin und die Kinder sich jedenfalls am genannten Datum in der Schweiz auf- halten würden. Zum andern sei unklar, ob im Falle des Eintritts der Resolutivbe- dingung ein Unterhaltsanspruch dauerhaft oder nur für so lange entfallen solle, bis die Gesuchstellerin sich samt den Kindern wieder in der Schweiz aufhalte. Unbe- antwortet bleibe sodann die Frage, wer für den Unterhalt der Kinder aufzukom- men habe, falls diese sich längerfristig ausserhalb der Schweiz aufhalten sollten (Urk. 20 E. 3.5). Die Klausel, welche den nachträglichen Wegfall der Unterhalts- pflicht regle, sei derart formuliert, dass es ohne Auslegung unmöglich sei festzu- stellen, was der Gesuchsgegner genau darlegen müsse, um den Bedingungsein- tritt nachzuweisen. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Vergleich nicht im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR ausgelegt werden dürfe (unter Verweis auf BGE 143 III 564 E. 4.4.4), rechtfertige es sich, in analoger Anwendung der Grundsätze zur Auslegung gerichtlicher Vergleiche die unklare Resolutivbedin- gung ausser Acht zu lassen (Urk. 20 E. 3.6 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, eine Vereinbarung, wonach die Unterhaltspflicht insbesondere gegenüber minderjähri- gen Kindern unter gewissen Bedingungen ersatzlos dahinfalle, dürfte im Lichte von Art. 276 ZGB unzulässig sein. Dies könne jedoch offen bleiben, da die Klau- sel betreffend die Resolutivbedingung nicht anwendbar sei. Es sei nicht anzu- nehmen, dass die Trennungsvereinbarung ohne diese Klausel nicht geschlossen worden wäre (Urk. 20 E. 3.8). Selbst wenn jedoch die Klausel betreffend Resolu- tivbedingung nicht auslegungsbedürftig wäre, hätte der Gesuchsgegner mit den eingereichten Urkunden nicht im erforderlichen Beweismass nachweisen können, dass die Resolutivbedingung eingetreten sei. So datierten insbesondere sowohl
ein vom Gesuchsgegner eingereichtes Schreiben der E.-Schule von F. vom 30. November 2017 (Urk. 13/2) als auch der Protokollauszug einer Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2017 (Urk. 13/3) vor dem als massgebli- cher Stichtag bezeichneten 31. Januar 2018. Da es nicht möglich sei, ein erst zu- künftig zu erwartendes Ereignis prospektiv nachzuweisen, würden die genannten Urkunden als Beweismittel nicht taugen. Die eingereichte Kurzzusammenfassung der Kinderbeiständin vom 17. April 2018 (Urk. 13/1) datiere zwar nach dem rele- vanten Datum. Dieses Dokument sei aber nicht geeignet, den Eintritt der Resolu- tivbedingung strikte nachzuweisen. Einerseits werde darin festgehalten, seit Er- öffnung der Beistandschaft im Oktober 2017 seien die in Zürich gemeldeten Kin- der nie in der Schweiz gewesen. Andererseits werde ausgeführt, die Gesuchstel- lerin sei in der Zeit der Beistandschaft immer wieder in der Schweiz gewesen, aber ohne die Kinder. Im Widerspruch dazu werde darauf verwiesen, dass G._____ einige medizinische Termine in Zürich gehabt habe, weshalb sie hier gewesen seien. Wann genau die regelmässigen Besuche der Gesuchstellerin in der Schweiz erfolgt seien und die diversen Arzttermine von G._____ in Zürich stattgefunden hätten, lasse sich dem Bericht nicht entnehmen. Ganz generell könne eine Beiständin zum Aufenthalt ihrer Klienten keine lückenlosen Angaben machen, da sich deren Kontakte normalerweise auf einzelne Termine beschränk- ten (Urk. 20 E. 3.9). Schliesslich verwarf die Vorinstanz eine Verrechnungseinre- de des Gesuchsgegners über Fr. 1'000.– (Urk. 20 E. 3.10). 4. Der Gesuchsgegner rügt, entscheidend für eine Weitergeltung der ver- einbarten Höhe der Unterhaltsbeiträge sei gewesen, dass die Gesuchstellerin und die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis spätestens 31. Januar 2018 wieder in der Schweiz hätten, was zu den entsprechenden Lebenshaltungskosten in der Schweiz führe (Urk. 19 S. 3). Eine Auslegung zwecks Eruierung des Parteiwillens sei gar nicht nötig. Entsprechend habe auch das Eheschutzgericht ein Erläute- rungsbegehren abgewiesen mit der Begründung, dass die von der Vorinstanz be- anstandete Resolutivbedingung klar sei (Urk. 19 S. 4). Zudem dürfte bei Unklar- heit nicht einfach nur die Klausel betreffend die Resolutivbedingung nicht ange- wendet werden. Konsequenterweise wäre die gesamte Unterhaltsregelung ab 1. Februar 2018 als Rechtsöffnungstitel untauglich (Urk. 19 S. 4 f.). Die Vor-
instanz lege – im Widerspruch zu der von ihr zitierten Rechtsprechung – die Un- terhaltsregelung aus, in dem sie behaupte, die Parteien hätten die Unterhaltsrege- lung auch ohne die Resolutivbedingung vereinbart, was offensichtlich nicht der Fall sei (Urk. 19 S. 5). Die Vorinstanz habe weiter die von ihm eingereichten Ur- kunden, welche einen Aufenthalt der Gesuchstellerin sowie der Kinder am 31. Ja- nuar 2018 in F._____ beweisen würden, falsch gewürdigt. Wie der Gesuchsgeg- ner nachträglich von der E.-Schule in F. erfahren habe, hätten die Kinder die dortige Krippe denn auch am 31. Januar 2018 besucht. Die gegenteili- gen Behauptungen der Gesuchstellerin während der Befragung anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 4. Juli 2018 seien damit unwahr (Urk. 19 S. 6; Urk. 23/5: Anwesenheitslisten der E.-Krippe für C. und D.). 5.1. Entgegen der Vorinstanz ist der Passus betreffend die auflösende Be- dingung nicht unklar. Dies zeigt sich schon daran, dass es der Vorinstanz möglich war, den Eintritt der angeblich unklar formulierten Bedingung im Sinne einer Eventualbegründung zu prüfen. Die Vereinbarung hält fest, dass die Unterhaltsbe- rechnung auf den Lebenshaltungskosten in der Schweiz basiert (Urk. 5/2 Disposi- tiv -Ziffer 3.7). Diese Vorgehensweise bedingt einen gewöhnlichen Aufenthalt der Unterhaltsgläubiger in der Schweiz. Mit "Sich-Befinden" kann damit nur der ge- wöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gemeint sein, der eine physische Präsenz von einer gewissen Dauer voraussetzt (vgl. FamKomm Scheidung-Jametti/Weber, Anh. IPR N 153). Weiter stellt sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen die Frage ei- ner Nichtigkeit bezüglich der auflösenden Bedingung bei den Kinderunterhaltsbei- trägen nicht. Es erscheint klar, dass für den Fall, dass die Gesuchstellerin sowie die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis spätestens zum 31. Januar 2018 nicht wieder in der Schweiz gehabt hätten, die Unterhaltspflicht des Gesuchsgeg- ners neu zu berechnen wäre – gestützt auf die Lebenshaltungskosten der Repub- lik F. sowie (bezüglich des Kinderunterhaltes) gemäss Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzu- wendende Recht nach deren Unterhaltsrecht. Die fragliche Unterhaltsregelung
entfiele mit anderen Worten, bis an deren Stelle eine neue Regelung treten wür- de. 5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht im Ver- fahren der definitiven Rechtsöffnung lediglich zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Ti- tel vorliegt. Bei resolutiv bedingten Forderungen ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist nur dann zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2). Andernfalls ist der Schuldner auf ein Verfahren nach Art. 85a SchKG zu verweisen (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 23; vgl. BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 45). Es kann nicht angehen, dass ein Gläubiger, der sich ein vollstreckbares Urteil erstritten hat, durch bloss glaubhaft gemachte Einwendun- gen des Schuldners gezwungen wird, seinen Anspruch erneut durch Klage in ei- nem Erkenntnisverfahren durchzusetzen (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 116). Vorliegend steht der Unterhaltsanspruch unter der auflösenden Bedingung, dass die Gesuchstellerin und die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis spä- testens zum 31. Januar 2018 nicht wieder in der Schweiz hatten. Die mit der Be- schwerde neu eingereichten Anwesenheitslisten der E.-Krippe für C. und D._____ müssen aufgrund des oben erwähnten (E. II/1) umfassenden No- venverbotes unberücksichtigt bleiben. Der vor Vorinstanz eingereichte "Accep- tance letter" der E.-Schule vom 30. November 2017 (Urk. 13/2) regelt den Krippenbesuch der Kinder vom 10. Januar bis 29. März 2018. Da er bereits am 30. November 2017 ausgestellt wurde, ist er entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 19 S. 6) höchstens ein Indiz dafür, dass die Kinder am 31. Januar 2018 ih- ren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz, sondern in F. hatten. Selbst wenn die Gesuchstellerin am 30. November 2017 einen Vertrag abschloss, der sie berechtigte, ihre Kinder von Januar bis März 2018 in die E._____-Krippe zu schicken, heisst das noch lange nicht, dass die Kinder die Krippe am 31. Januar 2018 auch tatsächlich besuchten. Der Kurzzusammenfassung der
Beiständin zur Situation der Kinder vom 17. April 2018 kommt vorliegend der höchste Beweiswert zu. Gemäss diesem Bericht spricht Vieles dafür, dass die Gesuchstellerin und die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 31. Januar 2018 nicht in der Schweiz hatten. So schreibt die Beiständin, obschon alle vier Kinder am ...-Weg ... in Zürich gemeldet seien, seien die Kinder seit der Eröff- nung der Beistandschaft im Oktober 2017 nicht in der Schweiz gewesen. Einzig G._____ (eines von zwei weiteren Kindern der Gesuchstellerin) habe die Beistän- din an einem Gespräch mit der Gesuchstellerin am 14. März 2018 gesehen. G._____ habe einige medizinische Termine in Zürich gehabt, weshalb sie hier gewesen seien. Die Kindsmutter sei in der Zeit der Beistandschaft immer wieder in der Schweiz gewesen, aber ohne die Kinder (Urk. 13/1 S. 1). Gemäss diesem Bericht hat die Beiständin im Berichtszeitraum lediglich die Gesuchstellerin und G._____ gesehen (Urk. 19 S. 6 f.). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Auf- enthalt in F._____ gemäss der Gesuchstellerin nur ein Besuch bei ihrem schwer- kranken Vater und temporär sei. Sie möchte mit den Kindern in die Schweiz zu- rückkehren, könne aber keinen Zeitraum nennen. Am 22. Februar 2018 habe die Gesuchstellerin angegeben, für die Rückkehr mit den Kindern Fr. 50'000.– zu be- nötigen (Urk. 13/1 S. 1). Weiter hielt die Beiständin fest, die persönliche Entwick- lung der Kinder habe bis anhin nicht angesehen werden können. Mit dem tempo- rären, aber immer länger werdenden Aufenthalt in F._____ könne keine KOFA (Intensivabklärung) installiert werden. Der Bericht schliesst mit der Bemerkung, dass es der Beiständin nicht möglich sei, das Mandat der Kinder zufriedenstellend auszuführen (Urk. 13/1 S. 3). Damit ist jedoch entgegen dem Gesuchsgegner dem Bericht nicht mit der für den strikten Beweis hinreichenden Sicherheit zu ent- nehmen, dass die Gesuchstellerin nur für kurze Besuche in die Schweiz gekom- men sei, ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber (über den 31. Januar 2018 hinaus) in F._____ gehabt habe, wo sich auch ihre Kinder befunden hätten (Urk. 19 S. 7). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Kontakte einer Beistandsperson mit ihren Klienten auf einzelne Termine beschränken und deshalb lediglich auf- grund des Berichts der Beiständin keine zuverlässigen Aussagen über den ge- wöhnlichen Aufenthalt der Gesuchstellerin und der Kinder ab dem 31. Januar 2018 gemacht werden können. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beiständin in
ihrer Kurzzusammenfassung festhält, dass die Handlungen der Gesuchstellerin nicht abzuschätzen seien (Urk. 13/1 S. 3). Zudem hält der Bericht einerseits nicht fest, wann die Besuche der Gesuchstellerin in der Schweiz und die verschiedenen Arzttermine von G._____ stattgefunden haben sollen. Andererseits kann dem Be- richt nicht entnommen werden, wie oft und bei welcher Gelegenheit die Beiständin die Gesuchstellerin traf. Insbesondere ist nicht erwähnt, ob überhaupt Versuche unternommen wurden, die Gesuchstellerin und die Kinder an ihrer Meldeadresse in Zürich zu kontaktieren. Zudem vermag auch der Umstand, dass die Gesuch- stellerin der Beiständin eine Lebenskostenaufstellung ausgehändigt habe, welche Wohnkosten von Fr. 7'750.– einer Mietliegenschaft in F._____ aufweise und "von nach Januar 2018" stamme (Urk. 19 S. 7), den strikten Beweis dafür nicht zu er- bringen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Gesuchstellerin und der Kinder am 31. Januar 2018 nicht in der Schweiz befunden hatte. Die Beiständin führt nämlich im diesem Zusammenhang auch aus, dass die Lebenskostenaufstellung ebenfalls Kosten für die Wohnung am ...-Weg in Zürich enthalte. Diese Wohnung – wie geeignet sie auch immer für den Aufenthalt mit vier Kindern sein mag (vgl. Urk. 13/5 S. 3) – ermöglicht der Gesuchstellerin und den Kindern einen jederzeiti- gen Aufenthalt in Zürich. Immerhin machte die Gesuchstellerin persönlich vor Vor- instanz geltend, dass die Zwillinge D._____ und C._____ die E.-Krippe im Januar 2018 nicht besucht hätten (Prot. I S. 11) und sich die Gesuchstellerin mit den Kindern verschiedentlich nur besuchsweise in F. aufgehalten habe (Prot. I S. 13). Sollte der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen in der Be- schwerdeschrift im Übrigen geltend machen wollen, er habe den Eintritt der Reso- lutivbedingung lediglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen (Urk. 19 S. 6), so ist ihm zu entgegnen, dass vorliegend wie bereits erwähnt der strikte Beweis zu erbringen ist. Dieser gilt als erbracht, wenn das Gericht nach ob- jektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung über- zeugt ist (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 9). Ganz allgemein wird eine überwiegen- de bzw. hohe Wahrscheinlichkeit nur dort als ausreichend betrachtet, wo ein strik- ter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach und damit typischerweise nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 12). Dass vorliegend keine sogenannte Beweisnot besteht, zeigt bereits der
Umstand, dass der Gesuchsgegner verspätet Anwesenheitslisten der E._____- Schule betreffend den 31. Januar 2018 einzureichen imstande war. Da es dem Gesuchsgegner nicht gelingt, mit den vor Vorinstanz eingereichten Urkunden den strikten Beweis zu erbringen, dass die Gesuchstellerin und die Kinder am 31. Ja- nuar 2018 keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatten, ist er weiterhin verpflichtet, ihr die im Eheschutzentscheid vom 8. September 2017 festgelegten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Zur Feststellung, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, kann der Gesuchsgegner nach rechtskräf- tiger Beseitigung des Rechtsvorschlages die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG ergreifen. Neben der betreibungsrechtlichen Wirkung bezweckt diese als materiellrechtliche Klage die rechtskraftfähige Feststellung der Nicht- schuld. 5.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als im Ergebnis unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
Zürich, 1. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
versandt am: am