Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180131-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 19. September 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch C._____ AG, Immobilien,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Juli 2018 (EB180183-G)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 12. Juli 2018 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Pfannenstiel, Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2018, gestützt auf ei- nen Mietvertrag provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'597.– nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2017 und die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung. Im Mehrumfang wies die Vorinstanz des Rechtsöffnungsbegehren des Gesuch- stellers ab (Urk. 11 = Urk. 14). 2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 3. August 2018, eingegangen am 7. August 2018, fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "1. Mir ist seitens des Gesuchstellers eine vollständige Abrechnung mit allen mög- lichen Abzügen zuzustellen. 2. Die mir auferlegten Kosten (inkl. Parteientschädigung) werden vollständig er- lassen. 3. Das Verfahren wird ohne weitere Auswirkung eingestellt. Sobald die Abrech- nung, wie erwähnt, bei mir eingetroffen ist, kümmere ich mich um deren Be- gleichung." Am 4. September 2018 ging eine weitere Eingabe des Gesuchsgeg- ners samt Beilagen ein (Urk. 16 und 17/A-C). 3. a) Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Bei grosszügi- ger Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Gesuchsgegner mit dem Urteil vom 12. Juli 2018 der Vorinstanz nicht einverstanden ist und die voll- umfängliche Abweisung des provisorischen Rechtsöffnungsgesuchs des Gesuch- stellers beantragen will (Urk. 13). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel-
lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O. Art. 326 N 3 f.). c) Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 2 ZPO) handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche unabän- derlich ist und nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Demzufolge ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Ergänzung oder Vervollständigung der Be- schwerde nicht möglich (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 4 f.). Die Be- schwerdeschrift des Gesuchsgegners vom 3. August 2018 traf – unter Berück- sichtigung der Betreibungsferien (Art. 56 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) – drei Tage vor Fristablauf am 7. August 2018 bei der erkennenden Kammer ein (Urk. 13). Seine in der Folge eingereichte Eingabe datiert vom 3. September 2018 und wurde glei- chentags zur Post gegeben (Urk. 16). Zufolge Zeitablaufs ist eine Verbesserung oder Ergänzung seiner Beschwerde nicht (mehr) möglich. Entsprechend ist seine Eingabe vom 3. September 2018 im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichti- gen. Zudem wäre, selbst bei Einhaltung der Frist, der erstmals und damit neu ge- stellte Antrag auf Verpflichtung des Gesuchstellers zur Schadenersatzzahlung von Fr. 20'000.– unzulässig und daher unbeachtlich (Urk. 16 S. 2). Darüber hin- aus wäre die erkennende Kammer sachlich für die Anhandnahme einer Klage auf Schadenersatz im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht zuständig. 4. a) Die Vorinstanz erwog, für den ausstehenden Mietzins von De- zember 2017 in der Höhe von Fr. 2'597.– liege mit dem Mietvertrag vom 10. März 2011 und den zwei Mietzinsänderungen vom 7. Dezember 2011 sowie 16. Juni 2015 ein gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Aufgrund des auf den 31. Dezember 2017 gekündigten Mietvertrages existiere kein gültiger provisori- scher Rechtsöffnungstitel für die Mietzinse von Januar 2018 bis April 2018, wes- halb für diese Beträge das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 14 S. 3). Was die Differenz im monatlichen Mietzins zwischen Fr. 2'597.– und
Fr. 2'747.– betreffe, namentlich Fr. 150.–, habe der Gesuchsteller keine Urkun- den, die einem Rechtsöffnungstitel entsprächen, zu den Akten gereicht. Gegen den provisorischen Rechtsöffnungstitel mache der Gesuchsgegner teilweise Til- gung durch Verrechnung geltend (Urk. 14 S. 4). Während er die Verrechnungs- forderung mittels einer Heizkostenabrechnung vom 18. Juni 2018 belegt habe, welche ein auszuzahlendes Guthaben von Fr. 481.65 ausweise, habe er für die Verrechnung mit dem Mietzinsdepot keine Unterlagen eingereicht. Die Heizkos- tenabrechnung stelle weder eine durch öffentliche Urkunde oder durch Unter- schrift bekräftigte Schuldanerkennung noch ein vollstreckbares Urteil oder eine vollstreckbare Verfügung dar, weshalb seine Einwendung der Tilgung durch Ver- rechnung nicht ausgewiesen sei (Urk. 14 S. 5). Entsprechend sei lediglich für den Monat Dezember 2017 Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 2'597.– sowie Zins von 5 % ab 1. Dezember 2017 zu erteilen (Urk. 14 S. 4 und 5 f.). b) Der Gesuchsgegner moniert im Beschwerdeverfahren, er habe vom Gesuchsteller keine vollständige Abrechnung ausgehändigt erhalten. Offen- sichtlich versuche sich der Gesuchsteller davor zu drücken und habe deshalb den Betreibungsweg gewählt. Er, der Gesuchsgegner, habe nie behauptet, keine Zah- lung zu leisten, jedoch verlange er eine saubere Abrechnung, die ihm ermögliche, einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten (Urk. 13 S. 1). c) Vorliegend blieb die Qualität des Mietvertrages als provisorischer Rechtsöffnungstitel unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist die Fälligkeit der betrie- benen Miete in der genannten Höhe. Der Gesuchsgegner wendet sich nicht ge- gen die ausstehende Mietzinsforderung, sondern machte vor Vorinstanz deren Tilgung durch Verrechnung geltend. Im Beschwerdeverfahren begnügt sich der Gesuchsgegner jedoch, das im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte zu wie- derholen (Urk. 7), namentlich eine vollständige Abrechnung des Gesuchstellers zu verlangen und seine Sicht der Dinge zu schildern. Mit den entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen Urteil setzt er sich nicht ansatzweise auseinander und legt nicht dar, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz nicht korrekt seien. Er führt insbesondere nicht aus, weswegen davon auszugehen sei, dass er seinen behaupteten Verrechnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Damit kommt er
seiner Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht nach. Im Üb- rigen kann der Gesuchsteller im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht verpflichtet werden, eine Abrechnung zu erstellen. Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unbegründet. Es kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutre- ten. 5. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13, 16 und 17/A-C, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 19. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur E. Ferreño
versandt am: bz