Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180125-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 22. August 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ ag, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Juni 2018 (EB180655-L)
Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 26. April 2018 das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 3. Ap- ril 2018) für Fr. 625.– nebst Zins zu 5 % seit 17. Dezember 2015 sowie für Fr. 53.30 (Kosten des Zahlungsbefehls) Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 ff.). Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 wurde dem Gesuchsgegner Frist ange- setzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen, wobei bei Säumnis das Gericht aufgrund der Akten entscheiden werde (Urk. 8 Dispositivzif- fer 1). Nachdem der Gesuchsgegner die diese Verfügung enthaltende Gerichtsur- kunde nicht abgeholt hatte (Urk. 9 S. 1), wurde ihm die Verfügung mit A-Post Plus am 24. Mai 2018 zugesandt (Urk. 9 S. 2). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme des Gesuchsgegners ein. Mit Urteil vom 18. Juni 2018 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der Akten und erteilte der Gesuchstellerin gestützt auf einen Vertrag zwischen ihr und dem Gesuchsgegner vom 18. März 2014 (Urk. 3/2) provisori- sche Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 3. April 2018) für Fr. 585.– nebst Zins zu 5 % seit 17. De- zember 2015. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 10). b) Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 (am 4. Juli 2018 zur Post gegeben, hierorts am 5. Juli 2018 eingegangen) machte der Gesuchsgegner geltend, dass der Schlüssel zum Eingang in das B'._____ in C._____ nach Ablauf des Jahresabon- nements nicht mehr benutzt worden sei. Für ihn sei klar gewesen, dass das Jah- resabonnement für das B'._____ somit nichtig geworden sei. Auch habe er in die- ser Zeit keine Mahnung und neue Rechnung erhalten. Er wohne seit dem 1. Januar 2016 an der D.-Strasse ... und habe weder in E. noch in Zürich eine Mahnung erhalten. Die Dokumente, welche ihm die Vorinstanz als Kopie geschickt habe, habe er noch nie gesehen, auch nicht die eingeschriebe-
nen Mahnungen. Dies müsse überprüft werden. Er bitte das Obergericht, die Be- treibung zurückzuziehen, da er weder ein gültiges Jahresabonnement erhalten noch ein solches erneuert bzw. benutzt habe. Er finde es nicht fair, für etwas zu bezahlen, dass er nie genutzt habe. Dafür, dass er nicht, wie es im Vertrag stehe, schriftlich gekündigt habe, entschuldige er sich. Er kündige hiermit schriftlich (Urk. 13). Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um schriftlich mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 3. Juli 2018 eine Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 18. Juni 2018 (EB180655-L/U) erheben wollte oder nicht. Dies unter anderem mit der Androhung, dass seine Eingabe vom 3. Juli 2018 nicht als Beschwerde gegen das genannte Urteil entgegengenommen wer- de, sofern er sich innerhalb der Frist nicht melden sollte (Urk. 15). Innert der sie- bentägigen Abholfrist nahm der Gesuchsgegner das Schreiben vom 6. Juli 2018 bei der für ihn zuständigen Poststelle nicht in Empfang, obwohl dieses an die von ihm der urteilenden Kammer mitgeteilte Adresse geschickt worden war (Urk. 15 f.). Da der Gesuchsgegner vom Inhalt des Schreibens vom 6. Juli 2018 und somit auch von der genannten Säumnisfolge keine Kenntnis hatte, und da der Gesuchsgegner seine Eingabe vom 3. Juli 2018 ausdrücklich an das Oberge- richt des Kantons Zürich richtete (vgl. Urk. 10 S. 5 Dispositivziffer 6), hat die urtei- lende Kammer in der Folge das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet. Dies zeigte sie mit Schreiben vom 24. Juli 2018 der Ge- suchstellerin an. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Der Gesuchsgegner reichte bis zum heutigen Tag betreffend die Rechtsöff- nung keine weiteren Eingaben ein. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Gemäss Ziffer 11 der Vertragsbestimmungen der Gesuchstellerin betreffend Selbstbedienungs-Fitnesscenter erneuert sich der Vertrag stillschweigend um den Zeitraum der ursprünglichen Vertragsdauer, sofern er nicht von einer Partei dreis- sig Tage vor dessen Ablauf schriftlich gekündigt werde (Urk. 3/3). Der vom Ge- suchsgegner unterzeichnete Vertrag vom 18. März 2014 umfasste eine zwölfmo- natige Mitgliedschaft vom 1. April 2014 bis 1. April 2015. Der Gesuchsgegner hat direkt unterhalb des erneuten Hinweises im Vertrag, dass sich der ursprüngliche Vertrag verlängere, falls er nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wer- de, unterschrieben (Urk. 3/2). Der Gesuchsgegner führte in seiner Eingabe ans Obergericht des Kantons Zürich vom 3. Juli 2018 selber aus, dass er das fragliche Abonnement nicht schriftlich gekündigt habe, obwohl er dazu vertragsgemäss verpflichtet gewesen wäre (Urk. 13). Der Vertrag hat sich somit gemäss Ziffer 11 der Vertragsbestimmungen automatisch erneuert. Der Gesuchsgegner unterliess es, sich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den ausstehenden Monatszahlungen (Urk. 10 S. 3 f. E. 3.1), weshalb er verpflichtet ist, die von der Gesuchstellerin geforderten Mitgliederbei- träge bis 1. April 2016 zu entrichten, auseinanderzusetzen. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 22. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: sf