Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180119-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RT180168-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 4. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2
vertreten durch Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren,
betreffend Rechtsöffnung und unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerden gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im
summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. Juni 2018 (EB180116-E)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 14. Juni 2018 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1 (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2017) gestützt auf diverse Verlustscheine, Verfügungen, Beschlüsse, Urteile und einen Strafbefehl von Ge- richten, Verwaltungsbehörden und der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 2/1-45) für ausstehende Verfahrenskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'627.60 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Ent- scheid (Urk. 18 S. 5). Mit gleichentags ergangener Verfügung wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgeg- nerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 18 S. 4). Verfü- gung und Urteil ergingen zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren der Gesuchsgegnerin in begründeter Form (Urk. 10, Urk. 12; Urk. 14 = Urk. 18). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 16. Juli 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 17. Juli 2018) innert Frist Beschwerden mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungs- begehrens und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzli- che Verfahren (Urk. 17). Für Letztere wurde ein separates Verfahren angelegt (RT180168-O). 2. Da das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein solches zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat ist, richtet sich die Beschwerde gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid gegen den Kanton (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1.2; BGE 139 III 334 E. 4.2). Vorlie- gend rechtfertigt sich eine Vereinigung der beiden Verfahren, da sich deren The- men grösstenteils überschneiden (so ist die Frage der Aussichtslosigkeit des ge-
stellten Gesuchs eng mit der Frage verbunden, ob die Vorinstanz dem Gesuch- steller zu Recht oder zu Unrecht definitive Rechtsöffnung erteilt hat). Entspre- chend ist das Beschwerdeverfahren RT180168-O mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren zu vereinigen, unter der Prozessnummer RT180119-O weiter- zuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens RT180168-O werden als Urk. 22/17-18 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen. 3.1 Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, die Gesuchsgegnerin habe sich anlässlich der mündlichen Verhandlung dahingehend geäussert, dass sie die Gerichtsgebühren bis auf einen kleinen Betrag in einem Strafverfahren nicht be- zahlt habe, ihr keine Stundung für die Gerichtskosten gewährt worden sei und sie die Entscheide ohne deren Rechtskraftbescheinigungen erhalten habe (Urk. 18 S. 3 mit Verweis auf Prot. I S. 4). Die Gesuchsgegnerin habe weder Urkunden eingereicht, welche die Tilgung oder Stundung der Forderung bewiesen, noch ha- be sie entsprechende Einreden erhoben. Zudem habe sie sich auch nicht auf die Verjährung berufen. Diese sei nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Einwendungen gemäss ihrer anlässlich der Verhandlung eingereichten Stellungnahme seien für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung (Urk. 18 S. 3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, die Gesuchsgeg- nerin habe weder Verjährung noch Stundung oder Tilgung geltend gemacht, wes- halb die Erhebung eines Rechtsvorschlages aussichtslos erscheine (Urk. 18 S. 4). 3.2 Die Gesuchsgegnerin beanstandet hauptsächlich, dass die Vorinstanz auf ihre Argumente in der anlässlich der Verhandlung eingereichten vierseitigen Stellungnahme sowie auf die entsprechenden Beilagen nicht eingegangen sei. Weiter macht sie geltend, die Vorinstanz habe das "Erbverfahren" betreffend ihre Mutter nicht beachtet, obschon sie darauf hingewiesen habe. Sodann wirft sie der Vorinstanz Amtsmissbrauch und Korruption vor, geht sie doch davon aus, dass diese "Angelegenheit" schon das Leben ihrer Mutter zerstört habe. Gegen das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bringt sie hauptsächlich vor, dass ihre Argumente seit dreizehn Jahren nicht gehört worden
seien, weshalb sie nun unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben müsse. Dies sei unzulässig. Die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens sowie ihrer vor Vorinstanz gestellten Anträge sei nachvollziehbar. Entsprechend sei die- sen stattzugeben (Urk. 17 S. 1 ff.). Mit ihren Vorbringen rügt die Gesuchsgegnerin hauptsächlich die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz und damit die Verletzung ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Da- bei sind blosse Verweise auf Vorakten unzureichend (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 321 N 15). Es muss konkret aufgezeigt werden, inwiefern der angefoch- tene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichten Unterlagen (Urk. 20/2-4) neu und dementsprechend unzulässig und un- beachtlich. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin die gesetz- lichen Vorgaben (s. Erwägung 4.1 hiervor) nicht: Die bloss pauschale Verweisung auf ihre vor Vorinstanz eingereichte Stellungnahme genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. So ergeben sich die konkreten Beanstandun- gen lediglich nach Konsultation der vor Vorinstanz eingereichten Stellungnahme (vgl. Urk. 8). Die Gesuchsgegnerin zeigt in ihrer Beschwerdeschrift nicht auf, wel- che ihrer Einwendungen die Vorinstanz aus Gründen der Entscheidrelevanz hätte
berücksichtigen müssen. Demgemäss ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten. 4.3 Selbst wenn aber auf die Einwendung der Gesuchsgegnerin einzuge- hen wäre, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: So verkennt die Ge- suchsgegnerin die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens, wonach nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechts- öffnungstitel vorliegt und die Voraussetzungen für eine (wie vorliegend) definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG) erfüllt sind. Demnach findet im Vollstreckungsverfahren keine Überprüfung des diesem zu Grunde liegenden Entscheides statt. Somit ist auf die Einwendungen der Gesuchsgegnerin, wonach sie auf die Verschleppung eines Erbverfahrens betreffend ihre Mutter und die sich daraus ergebenden Konse- quenzen für sie verweist, nicht weiter einzugehen. Entsprechend hat die Vor- instanz auch den Anspruch der Gesuchsgegnerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt, indem sie auf die weiteren Ausführungen der Gesuchsgeg- nerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2018 (Urk. 8) nicht weiter eingegangen ist und diese als für das vorliegende Verfahren bedeutungslos bezeichnete. So beinhaltet die Begründungspflicht, dass sich das Gericht nicht mit allen Stand- punkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen muss, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H). Es müssen die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). Damit aber hat sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Nichts anderes hat die Vor- instanz getan. Damit wäre die Beschwerde auch dann aussichtslos, wenn die pauschalen Verweisungen der Gesuchsgegnerin sowie ihre Stellungnahme vom 14. Juni 2018 berücksichtigt würden. 4.4 Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach sie weder Tilgung noch Stun-
dung oder Verjährung geltend gemacht habe (Urk. 18 S. 3). Diesbezüglich fehlt der Beschwerde eine hinreichende Begründung. 4.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 14. Juni 2018 als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 5. Hinsichtlich der Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. So macht die Gesuchsgegnerin lediglich geltend, am Existenzminimum zu leben, da ihre Argumente seit dreizehn Jahren nicht gehört würden. Dies ist unzureichend (vgl. Erwägung 4.1 hiervor), weshalb es beim dies- bezüglichen Entscheid der Vorinstanz bleibt. Auf die Beschwerde gegen Disposi- tivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Juni 2018 ist ebenso wenig ein- zutreten. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Die Gesuchsgegnerin hat für das Rechtsmittelverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 17). Selbst wenn sinngemäss davon auszugehen wäre, wäre einem solchen kein Erfolg beschie- den: Das Gesuch wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. vorangehende Erwägungen, Art. 117 lit. b ZPO). 6.3 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren RT180168-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer RT180119-O wei- tergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerden gegen die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. Juni 2018 wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 17, Urk. 19 und Urk. 20/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'627.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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