Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180117-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 23. Juli 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 5. Juni 2018 (EB180152-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Juni 2018 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vor- instanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Vol- ketswil (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2018) – gestützt auf zwei Gerichtsent- scheide vom 27. Januar 2017 und 6. Juli 2017 für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 750.-- und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 17 = Urk. 20). b) Gegen dieses ihm in begründeter Ausfertigung am 28. Juni 2018 zu- gestellte Urteil (Urk. 18) hat der Gesuchsgegner am 9. Juli 2018 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 19 S. 1): "1. Aufhebung des Urteils und Zurückweisung an das Bezirksgericht zwecks Neubeurteilung aufgrund Nichtvollstreckbarkeit der beiden Titel vom 27.1.17 und 6.7.17. 2. Bestellung eines neutralen Gutachtens über die Beurteilung der Voll- streckbarkeit der Entscheide des Bezirksgerichtes Uster vom 27.1.2017 und des Obergerichtes vom 6.7.2017 sowie die Festlegung einer an- gemessenen Entschädigung für den mit den Urteilen einhergehenden Schaden zu Lasten des Gesuchsgegners. 3. Abwarten des noch offenen Entscheides der Verwaltungskommission des Obergerichtes über meinen Präzisierungsantrag des Urteils vom 6.7.2017, resp. des ablehnenden Entscheides auf meinen Präzisie- rungsantrag vom 13.7.2017 und gleichzeitige Sistierung der Aufhebung des Rechtsvorschlages der Betreibung Nr. ... vom 18.1.2018. Danach Neubeurteilung, ob die Rechtsmittel im Entscheid vom 6.7.2017 einge- halten wurden." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sich auf den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 27. Januar 2017, mit wel- chem dem Gesuchsgegner Verfahrenskosten von Fr. 250.-- auferlegt worden sei- en, sowie auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2017, mit welchem dem Gesuchsgegner Verfahrenskosten von Fr. 500.-- aufer- legt worden seien. Der Gesuchsgegner habe die Gültigkeit des Beschlusses des
Obergerichts und damit auch die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Beschlus- ses bestritten und geltend gemacht, das Obergericht habe über eine nicht existie- rende Beschwerde geurteilt. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass der Be- schluss des Obergerichts nicht nichtig sei und im Übrigen im Rechtsöffnungsver- fahren nicht überprüft werden dürfe. Beide Beschlüsse seien sodann mit einer formellen Rechtskraftbescheinigung versehen. Damit würden für die Verfahrens- kosten von zusammen Fr. 750.-- vollstreckbare gerichtliche Entscheide vorliegen. Der Gesuchsgegner habe keine Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend ge- macht. Somit sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 20 S. 3 ff.). b) Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Bewei smittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde primär zusammen- gefasst geltend, die beiden Beschlüsse des Bezirksgerichts Uster und des Ober- gerichts seien nicht vollstreckbar. Es werde eine Aufsichtsbeschwerde abgewie- sen, die es gar nicht gegeben habe (weil das Notariat und Grundbuchamt, gegen welches er die Aufsichtsbeschwerde eingereicht hatte, die beanstandete Hand- lung – Schuldbri eferhöhung ohne Zusti mmung sei ner Ehefrau – i nzwi schen vor- genommen habe). Sekundär macht der Gesuchsgegner geltend, es hätte ihm ei- ne Aufwandentschädigung zugesprochen werden müssen, di es letztli ch unab- hängig davon, ob das Schuldbriefgeschäft nun rechtens sei oder nicht. Schli ess- lich macht der Gesuchsgegner geltend, es liege ein Interessenkonflikt vor, indem das Bezirksgericht Uster als klagende Partei wie auch als Entscheidungsinstanz auftrete (Urk. 19).
d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechts- kräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Das Rechtsöffnungsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz; im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die zu vollstreckenden Entscheide i nhaltli ch nicht mehr überprüft werden. Demgemäss durfte die Vor- instanz die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass die Gerichtsbeschlüsse zu Un- recht ergangen seien, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet. Die vorinstanzliche Erwägung, dass der obergerichtliche Be- schluss vom 6. Juli 2017 nicht nichtig sei, wird in der Beschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt. Damit bleibt es dabei, dass mit den rechtskräftigen Gerichtsent- scheiden vom 27. Januar 2017 und 6. Juli 2017 zwei definitive Rechtsöffnungstitel i m Si nne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliegen. Diese sind zu vollstrecken und es braucht nichts weiter abgewartet zu werden. Nachdem diese beiden Gerichtsentscheide im Rechtsöffnungsverfahren in- haltlich nicht überprüft werden dürfen, bleibt auch kein Raum dafür, ob in diesen dem Gesuchsgegner eine Aufwandentschädigung hätte zugesprochen werden sollen. Eine Grundlage dafür wäre ohnehin nicht ersichtlich. Dass bei der Vorinstanz ein Interessenkonflikt vorliege, hat der Gesuchs- gegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet (vgl. Urk. 12). Diese neue Behauptung ist daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (vgl. Art. 326 ZPO; oben Erwägung 2.b), weshalb darauf nicht weiter ei nzugehen i st. Als sinn- gemässes Ausstandsgesuch wäre dieses Vorbringen im Übrigen auch verspätet (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 750.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch auf ei ne Entschädi gung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 19, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 23. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. F. Rieke
versandt am: sf