Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180116-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Urteil vom 31. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 29. Mai 2018 (EB170070-B)
Erwägungen: 1.1. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Januar 2008 entschied der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur unter anderem folgendermas- sen (Urk. 4/4 S. 13 f.): " 1. Das Scheidungsurteil des "Court of Common Pleas Geauga County, Ohio" vom 30. März 2004 (Prozess-Nr. 03DC000402) wird hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Un- terhalts der Kinder C., geboren tt. August 1994, D., geboren tt. September 1999, und E._____, geboren tt.mm.2001, monatliche Unterhaltsbeiträge von je USD 838.89 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats ab 16. Februar 2006 bis zum vollendeten 18. Altersjahr ei- nes jeden Kindes oder solange die Kinder eine anerkannte und ak- kreditierte "Highschool" besuchen, jedoch längstens bis zum voll- endeten 19. Altersjahr." 1.2. Gestützt auf das vorgenannte Urteil betrieb die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) für Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 138'207.20 nebst Zins zu 5% seit 1. No- vember 2011. Gegen den Zahlungsbefehl vom 28. Juli 2017 des Betreibungsam- tes Feuerthalen (Betreibungs-Nr. ...) erhob der Beklagte Rechtsvorschlag (Urk. 3). Mit Urteil vom 29. Mai 2018 erteilte das Bezirksgericht Andelfingen der Klägerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 55'031.53 nebst Zins zu 5% seit 1. No- vember 2011 und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab. Die Spruchgebühr von Fr. 540.– wurde zu 40% dem Beklagten auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wurde ausserdem verpflich- tet, der Klägerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezah- len (Urk. 28 = Urk. 31). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. Juli 2018 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 2): " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 29. Mai 2018 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Be- schwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen.
RT120168 vom 21.11.2012, E. 2c). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Be- stand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Be- schwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Entsprechend können die von der Klägerin neu eingereichte Beilage (Urk. 36/1) sowie die damit zusam- menhängenden Behauptungen (Urk. 35 S. 4 f.) im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden. 3. Der Beklagte rügt, die für beide Parteien verbindliche gesetzliche Regelung nach section 3121.44 des Ohio Revised Code (ORC) stehe der Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für den von der Vorinstanz zugesprochenen Teilbetrag zwingend entgegen. Danach könnten im US-Bundesstaat Ohio Kinderunterhalts- beiträge mit befreiender Wirkung ausschliesslich an das "office of child support in the department of job and familiy services" (CSEA) geleistet werden und Zahlun- gen des Unterhaltsverpflichteten direkt an die Unterhaltsberechtigte gälten als Geschenk, es sei denn, sie seien in Erfüllung einer anderen Pflicht als des Unter- halts getätigt worden. Auf die Frage, ob Unterhaltsbeiträge zwingend und aus- schliesslich an die zuständige Behörde zu leisten seien, sei – entgegen der Vor- instanz – nicht das Recht des Bundesstaates Pennsylvania, sondern dasjenige des Bundesstaates Ohio anwendbar. Die Vorinstanz habe geprüft, ob in Anwen- dung von Art. 19 Abs. 1 IPRG anstelle des Rechts, welches durch das IPRG be- zeichnet werde, die Vorschrift eines anderen Rechts, die zwingend angewandt sein wolle, zu berücksichtigen sei. Dabei habe sie zu Unrecht angenommen, der einzig ersichtliche Zusammenhang zum Recht von Ohio bestehe darin, dass die
dortigen Behörden die Klägerin und den Beklagten geschieden und über Abände- rungsprozesse befunden hätten und befänden, hingegen habe keine der Parteien Wohnsitz im Bundesstaat Ohio, weshalb ein enger Zusammenhang zu diesem Recht zu verneinen sei. Für einen engen Zusammenhang der vorliegenden Streit- sache mit dem Recht von Ohio sprächen aber die vor Vorinstanz unwiderspro- chen gebliebenen Tatsachen, dass er seine Unterhaltsbeiträge bis heute aus- schliesslich an die dafür zuständige Behörde im Bundesstaat Ohio leiste und dass die Klägerin ihr Begehren um Abänderung des Scheidungsurteils ebenfalls beim Gericht im Bundesstaat Ohio eingereicht und dieses auch darüber befunden habe und zwar in Anwendung des Rechts des Bundesstaates Ohio und nicht desjeni- gen von Pennsylvania. Das eigene Verhalten der Klägerin begründe einen engen Zusammenhang der Parteien und auch der vorliegenden Streitsache mit dem Recht dieses Bundesstaates. Auch die beklagtischen Interessen erforderten die Anwendung des Rechts von Ohio. Dieses entscheide darüber, ob er, der Beklag- te, Unterhaltszahlungen mit befreiender Wirkung direkt an die Klägerin leisten könne oder ob eine zwingende Vorschrift ihn dazu verpflichte, Unterhaltszahlun- gen ausschliesslich an die CSEA nach Massgabe der section 3121.44 des ORC zu leisten. Direkte Zahlungen an die Klägerin würden bei Vollstreckung des ange- fochtenen Urteils dazu führen, dass er zusätzlich zu den im Scheidungsurteil vom 30. März 2004 und in der Magistrate's Decision vom 8. September 2010 zuge- sprochenen Unterhaltsbeiträgen eine Schenkung an die Klägerin auszurichten hätte. Die Vollstreckung von Unterhaltsforderungen einer ausländischen Gläubi- gerin für ihre Kinder in der Schweiz verstosse gegen den Ordre Public der Schweiz, wenn damit erzwungene Unterhaltszahlungen nach dem anwendbaren Recht als Schenkung qualifiziert würden. Entgegen der Vorinstanz könne nicht of- fen bleiben, ob es sich bei section 3121.45 ORC um zwingendes Recht handle. Den massgeblichen Vorschriften könne nichts anderes entnommen werden, als dass zwingendes Recht vorliege. Auch die Klägerin habe vor Vorinstanz nicht be- stritten, dass diese Norm zwingend sei. Zudem lasse sich aus dem Zweck dieser Norm nichts anderes ableiten. Mit section 3121.45 ORC werde sichergestellt, dass Unterhaltsverpflichtete ihre Zahlungen ausschliesslich an die für das Inkasso zuständige Behörde leisteten. Auch wenn diese Zahlungsmodalitäten nach ameri-
kanischem Recht dem schweizerischen Recht etwas fremd seien, so mache die gesetzliche Qualifikation von direkt an die Unterhaltsberechtigte getätigten Unter- haltszahlungen als Schenkung Sinn, werde damit doch die ausschliessliche Zah- lung an die CSEA erzwungen, wolle ein Unterhaltsverpflichteter nicht Gefahr lau- fen, eine Doppelzahlung leisten zu müssen. Er widerspreche der vorinstanzlichen Auffassung, dass die CSEA aufgrund ihrer Funktion als ausschliessliche Zah- lungsstelle und Inkassobehörde für Unterhaltsbeiträge nicht in der Lage gewesen wäre, von ihm nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge in der Schweiz geltend zu ma- chen. Dafür würden im angefochtenen Urteil keine Gründe genannt. Lediglich Überlegungen der Praktikabilität könnten dafür sprechen, dass eine ausländische Inkassobehörde möglicherweise darauf verzichte, namens einer unterhaltsberech- tigten eigenen Staatsbürgerin in der Schweiz Vollstreckung zu verlangen (Urk. 30 S. 5 ff.). 4.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil in Bezug auf den Einwand des Beklagten, dass Unterhaltsbeiträge nur durch Zahlung an die CSEA wirksam ge- tilgt werden könnten, zunächst fest, das Bezirksgericht Winterthur habe in seinem Urteil vom 11. Januar 2008 den Beklagten ausdrücklich dazu verpflichtet, die Un- terhaltsbeiträge an die Klägerin zu leisten. Der Einwand des Beklagten ziele da- rauf ab, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur unrichtig sei; dies hätte er jedoch mit einem Rechtsmittel rügen müssen. Es stehe dem Rechtsöffnungsge- richt nicht zu, einen Rechtsöffnungstitel abzuändern (Urk. 28 E. II.3f). Im Be- schwerdeverfahren blieb dies unangefochten (vgl. Urk. 30 S. 5 ff.). 4.2. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es sei im Übrigen vorliegend nicht das Recht des Bundesstaates Ohio, sondern jenes von Pennsylvania anwendbar. Sie erwog, die Klägerin habe Wohnsitz in den USA (im Bundesstaat Pennsylvania) und der Beklagte in ... [Ort], womit ein internationaler Sachverhalt vorliege. Unter Vorbe- halt völkerrechtlicher Verträge bestimme sich das anwendbare Recht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (Art. 1 IPRG). Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen vom 31. August 2004 (Abk. USA; SR 0.211.213.133.6) sei in sachlicher Hinsicht auf
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und Ehegatten anzuwenden (Art. 2 Ziff. 1 Abk. USA); es sei auch anwendbar auf die Eintreibung von Zahlungsrück- ständen, die auf einer gültigen Unterhaltsverpflichtung beruhten (Art. 2 Ziff. 2 Abk. USA). Auch der räumliche und zeitliche Anwendungsbereich seien eröffnet (Art. 9 f. Abk. USA). Art. 8 Abs. 1 Abk. USA enthalte eine Gesamtverweisung. Sie laute wie folgt: Jede Vertragspartei führe alle Klagen und Verfahren im Rahmen des Abkommens nach ihrem Recht, einschliesslich der Vorschriften des internati- onalen Privatrechts und des Verfahrensrechts durch. Demzufolge regle das Ab- kommen das anzuwendende Recht nicht. Anwendbar sei indessen das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUÜ; SR 0.211.213.01), welches erga omnes wirke (Art. 3 HUÜ; siehe Art. 83 Abs. 1 IPRG). Demzufolge sei das am gewöhnlichen Aufent- halt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend (Art. 4 Abs. 1 HUÜ). Wechsle der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so sei vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort anzuwenden (Art. 4 Abs. 2 HUÜ). Dies sei das Recht des Staates Pennsylvania (Urk. 28 E. II.3e f.). Diese vor- instanzlichen Erwägungen blieben im Beschwerdeverfahren ebenfalls unange- fochten (vgl. Urk. 30 S. 5 ff.). 4.3. Auch die vorinstanzliche Erwägung, dass man gemäss Art. 11 Abs. 1 HUÜ von der Anwendung des durch dieses Übereinkommen bestimmten Rechts nur absehen dürfe, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar sei und es mit Blick auf Art. 289 Abs. 1 ZGB der öffentlichen Ordnung der Schweiz nicht widerspreche, wenn die Mutter als Obhutsinhaberin die Zahlung von Unterhalt an sich selbst verlangen (und auch vollstrecken lassen) könne (Urk. 28 E. II.3f), blieb im Beschwerdeverfahren unbeanstandet. 4.4. Der Beklagte stellt sich in seiner Beschwerde vielmehr auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe unzutreffenderweise den engen Zusammenhang des Sach- verhalts zum Recht von Ohio, seine schützenswerten und überwiegenden Inte- ressen sowie den zwingenden Anwendungswillen von section 3121.44 des ORC
verneint und demzufolge zu Unrecht section 3121.44 des ORC als drittstaatliche Eingriffsnorm gemäss Art. 19 Abs. 1 IPRG die Anwendung versagt. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, gemäss Art. 19 Abs. 1 IPRG könne man anstelle des Rechts, welches durch das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht bezeichnet werde, die Vorschrift eines anderen Rechts, die zwingend angewandt sein wolle, berücksichtigen, wenn nach schweizerischer Rechtsauf- fassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es geböten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweise. Die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 IPRG seien vorliegend indes- sen in mannigfaltiger Hinsicht nicht erfüllt: Erstens sei das anwendbare Recht nicht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, sondern ge- stützt auf Art. 4 ff. HUÜ zu bestimmen. Zweitens bestehe der einzige ersichtliche Zusammenhang zum Recht von Ohio in der Tatsache, dass die dortigen Behör- den die Klägerin und den Beklagten geschieden und auch über Abänderungspro- zesse befunden hätten bzw. befänden; da keine der Parteien Wohnsitz im Bun- desstaat Ohio habe, sei ein enger Zusammenhang zu diesem Recht zu vernei- nen. Drittens seien keine schützenswerte und offensichtlich überwiegende Inte- ressen erkennbar: Nach section 3121.44 des ORC sei zu verlangen, dass die Un- terhaltszahlungen an das CSEA geleistet würden, welches die Zahlungen dann als trustee an den Unterhaltsberechtigten weiterleite. Zahle der Unterhaltsver- pflichtete nicht an die Unterhaltsbehörde, so gelte die Zahlung als Geschenk, es sei denn, sie sei in Erfüllung einer anderen Pflicht als des Unterhalts getätigt wor- den (section 3121.45 ORC). Die Unterhaltsbehörde sei verpflichtet, für die Unter- haltszahlungen, die sie als trustee erhalte, einen Fonds einzurichten (section 3121.48 ORC). Der trustee erhalte bestimmte Vermögenswerte treuhänderisch übertragen, müsse diese verwalten und für einen vom Treugeber (settlor) vorge- gebenen Zweck verwenden; es sei nicht davon auszugehen, dass die CSEA als Klägerin die Unterhaltsbeiträge in der Schweiz einfordern könnte. Demzufolge wä- re keine Vollstreckung in der Schweiz möglich, wenn man der beklagtischen Auf- fassung folge. Der Hinweis des Beklagten, dass die Klägerin in den USA unter In- anspruchnahme der zuständigen CSEA vollstrecken könne, sei unbehelflich, da eine Vollstreckung nur dort möglich sei, wo sich auch Substrat befinde. Die Inte-
ressen des Beklagten seien daher nicht als überwiegend und erst recht nicht als offensichtlich überwiegend im Sinne von Art. 19 Abs. 1 IPRG zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob es sich bei section 3121.45 ORC um zwingendes Recht handle (Urk. 28 E. II.3f). Mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass das anwendbare Recht vorliegend nicht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, sondern ge- stützt auf Art. 4 ff. HUÜ zu bestimmen sei und deshalb Art. 19 Abs. 1 IPRG keine Anwendung finde, setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift nicht expli- zit auseinander. Er macht nicht geltend und legt insbesondere nicht dar, dass bzw. inwiefern diese unzutreffend sein soll (vgl. Urk. 30 S. 5 ff.). Dem Beklagten misslingt es insofern bereits, die erste Begründung der Vorinstanz, weshalb sec- tion 3121.44 des ORC in casu nicht als drittstaatliche Eingriffsnorm im Sinne von Art. 19 Abs. 1 IPRG zur Anwendung kommen kann, zu Fall zu bringen. Sie hat deshalb Bestand. Damit kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 IPRG, d.h. ein international zwingender Anwendungswille von sec- tion 3121.44 ORC, ein enger Zusammenhang des Sachverhalts zum Recht des Bundesstaates Ohio und ein schützenswertes und offensichtlich überwiegendes Interesse des Beklagten, vorliegen und brauchen die diesbezüglichen Rügen des Beklagten nicht geprüft zu werden (vgl. vorstehend E. 2.1). Nachdem ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vollstreckt werden soll, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der schweizerische Ordre public (Art. 27 IPRG) tangiert ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 4.5. Im Sinne einer ergänzenden Bemerkung kann man sich fragen, ob der Ent- scheid betreffend die Vollstreckung des Abänderungsurteils vom 11. Januar 2008 als eines in der Schweiz ergangenen Urteils auf Geldzahlung nicht ausschliesslich auf der Grundlage des SchKG (insbes. Art. 80 f. SchKG) hätte ergehen müssen und die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen zum anwendbaren Recht und zu den diesbezüglichen internationalprivatrechtlichen Rechtsquellen im Rah- men des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens insofern nicht ohnehin an der Sache vorbeigehen. Nachdem diese Frage im Beschwerdeverfahren von keiner Partei thematisiert wurde, ist (auch) darauf jedoch nicht weiter einzugehen."
5.1. Aufgrund seines vollständigen Unterliegens wird der Beklagte für das zweit- instanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine volle Parteient- schädigung zu bezahlen. Diese ist, ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von Fr. 55'031.53, in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im parallelen Beschwerdeverfahren RT180115 identische Rechtsschriften einge- reicht hat und daher von einem entsprechend tieferen (notwendigen) Zeitaufwand der Vertretung auszugehen ist, auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Ein Mehrwertsteuer- zuschlag auf die Parteientschädigung entfällt zufolge des ausländischen Wohnsit- zes der Klägerin. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 31. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. N.A.Gerber
versandt am: am