Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180112-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. Juli 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Juni 2018 (EB180275-I)
Unter Hinweis auf die Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 15. Juni 2018 (am 30. Juni 2018 zur Post ge- geben, hierorts am 2. Juli 2018 eingegangen; Urk. 1), mit welcher sie gegen die Verfügung vom 5. Juni 2018 (EB180275-I/Z01/sc/sz) Beschwerde erhob, nach Einsicht in die angefochtene Verfügung (Urk. 2), welche die Gesuchs- gegnerin am 14. Juni 2018 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 5/4 S. 1), da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO], vgl. auch Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 4), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 25. Juni 2018 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 30. Juni 2018 zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Gesuchsgegnerin sodann durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet wurde und ihr deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden ist, weshalb auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin auch mangels Beschwer nicht einzutreten wäre, da es sich rechtfertigt, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten, da sodann mangels wesentlicher Umtriebe dem Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zuzuspreche n i st,
wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuch- steller und die Vorinstanz je unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 4/1-3, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 67'314.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 5. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: am