Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180110-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 17. August 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Juni 2018 (EB180645-L)
Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 24. April 2018 das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 23. März 2018) für Fr. 315.95 sowie für Fr. 55.30 Kosten des Zahlungsbefehls Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 26. April 2018 wurde dem Gesuchsgegner Frist ange- setzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen, wobei bei Säumnis das Gericht aufgrund der Akten entscheiden werde (Urk. 4 Dispositivzif- fer 1). Der Gesuchsgegner nahm diese Verfügung am 22. Mai 2018 persönlich in Empfang (Urk. 6). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme des Gesuchsgegners ein. Mit Urteil vom 18. Juni 2018 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der Akten und erteilte der Gesuchstellerin gestützt auf die rechtskräftige Verfügung vom 13. April 2017 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 23. März 2018) für Fr. 315.95 (Urk. 7). b) Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (recte: 2018) erhob der Gesuchsgegner Einspruch gegen das Urteil vom 18. Juni 2018. Er führte unter Hinweis auf die Ur- kunden 12/1-3 aus, er habe mehrfach gegen die Verfügungen der Gesuchstellerin berechtigterweise Einsprache erhoben. Es sei aber nie wirklich darauf Rücksicht genommen worden. Es sei ohne rechtliches Gehör entschieden worden, obwohl die Fakten klar aufzeigten, dass er im Recht gewesen sei. Es sei aber einfach oh- ne seine Einwände zu beachten entschieden worden. Dadurch seien ihm wider- rechtlich Einstelltage "angehängt" worden, was nicht in Ordnung gewesen sei und ihm einen Schaden von mehreren tausend Franken verursacht habe. Dieser sei ihm nicht vergütet worden. Da er nicht gewusst habe, wie er auf das Urteil der Gesuchstellerin Einspruch hätte erheben können, habe er darauf verzichtet. Es sei eine Frechheit, dass die Gesuchstellerin sich jetzt noch mit einer bisher unbe-
kannten Dreistigkeit erlaube, ihn wegen läppischen Fr. 300.– betreiben zu wollen, obwohl sie ihm aufgrund ihrer illegalen Machenschaften das Zwanzigfache schul- de. Er hoffe, dass das Obergericht diese Ungerechtigkeit erkenne. Er würde ger- ne auch die Gesuchstellerin für die entgangenen mehreren Fr. 1'000.– betreiben. Er habe aber keine Ahnung, wo und wie er das in die Wege leiten könne (Urk. 9). c) Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im "9. Titel: Rechts- mittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie der erstinstanzliche Richter auf Seite 3 des angefochtenen Urteils (Urk. 10) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Be- schwerde gegeben. Die Berufung ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO gegen Rechtsöffnungsentscheide unzulässig, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung gelangt (Art. 319 lit. a ZPO). Die beschliessende Kammer hat daher vorliegend ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahrens die in seiner Eingabe vom 28. Juni 2017 (recte: 2018) enthaltenen Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Die diesbezügli- chen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrach- ten und können daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die erstmals zusammen mit der Rechtsmitteleingabe eingereich- ten Urkunden 12/1-3.
b) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechts- öffnungsrichter durfte daher die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende rechtskräftige Verfügung vom 13. April 2017 (Urk. 3/2) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Verfügung zu be- finden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Somit hätten die Vorbringen des Gesuchsgegners im Be- schwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, sofern sie vorliegend berücksichtigt worden wären. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
Zürich, 17. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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