Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180109-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 16. Juli 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Juni 2018 (EB180208-K)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. Juni 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-W ülfli ngen (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2018) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 33'067.35 sowie Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 10 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018, zur Post gegeben am 28. Juni 2018, erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (vgl. Urk. 8) Beschwerde gegen das obgenannte Urteil (Urk. 9). 3.a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Be- schwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/ Thei- ler, Art. 311 N 34 zur Berufung). Der Beschwerdeentschei d ist grundsätzli ch kas- satorisch, kann jedoch auch reformatorisch sein. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid er- hoben werden kann, unabdingbar (Hungerbühler/Buc her, D IK E-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Geldzahlung beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung erge- ben muss. b) Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin stellt keinen bestimm- ten Antrag. Sie erklärt stattdessen, sie "bestreite den Verdacht, dass die Unter- schrift auf dem Darlehensvertrag echt" sei. Am 27. Juni 2018 sei gegen C._____ Strafanzeige wegen Urkundenfälschung eingereicht worden (Urk. 9). Damit bean- tragt sie sinngemäss, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei. 4. Wie schon vor Vorinstanz bringt die Gesuchsgegnerin zur Begründung ihrer Beschwerde sinngemäss vor, dass sie den Darlehensvertrag, welcher dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten Pfändungsverlustschein vom 2. August
2005 zugrunde liegt, ni cht unterschri eben habe. Weiter macht sie geltend, am 27. Juni 2018 sei bei der Stadtpolizei Winterthur Anzeige gegen C._____ wegen Urkundenfälschung eingereicht worden. Sie stellt in Aussicht, dass der Poli zei- rapport dem Gericht zugestellt werde, sobald er erstellt worden sei, und gibt den bei der Stadtpolizei Winterthur zuständigen Sachbearbeiter bekannt (Urk. 9). 5. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Frei- burghaus/Af heldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat i m Ei nzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung , of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf eine solche Be- schwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzu- treten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz hat ausführlich erwogen, dass der Gesuchsgegnerin grundsätzlich alle Einwendungen gegen die dem Verlustschein zugrunde liegende Forderung zuständen, weshalb deren Einwendung, ihre Unterschrift auf dem Dar- lehensvertrag vom 5. Februar 2002 sei gefälscht, zulässig sei (Urk. 10 S. 4). Die Echtheit der Unterschrift werde - so die Vorinstanz weiter - vermutet, und der Rechtsöffnungs ri chte r habe provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Fälschung nicht unverzüglich glaubhaft gemacht werde (Urk. 10 S. 4f.). In der Folge ging der Vorderrichter davon aus, dass die Unterschrift auf dem Darlehens- vertrag vom 5. Februar 2002 nicht von vornherein verdächtig erscheine, womit die tatsächliche Vermutung der Echtheit der Unterschrift greife. Die Gesuchsgegnerin lege keine Urkunden oder andere Beweismittel vor, welche eine Fälschung der Unterschrift glaubhaft erscheinen lasse. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, es sei wahrscheinlicher, dass die Unterschrift auf dem Vertrag echt sei als dass eine Fälschung vorliege. Folglich erteilte die Vorinstanz die verlangte provi sori- sche Rechtsöffnung (Urk. 10 S. 5).
c) Die Gesuchsgegnerin bringt im Beschwerdeverfahren vor, dass inzwi- schen eine Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Ehemann (vgl. Urk. 6/9) wegen Urkundenfälschung eingereicht worden sei und stellt die Einreichung eines Poli- zeirapports in Aussicht (Urk. 9). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwer- deverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerde als ausserorden- tliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen oder Beweismit- tel, die erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruk- tionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 5). Das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass am 27. Juni 2018 Strafanzeige erstattet worden sei, ist im Beschwerdeverfahren neu und daher unzulässi g. Hin- zu kommt, dass allein das Einreichen einer Strafanzeige ohnehin nicht geeignet ist, um die Fälschung einer Unterschrift glaubhaft zu machen, zumal bisher kein Beleg dafür eingereicht worden ist, dass die Strafanzeige tatsächlich erfolgt ist. Selbst wenn jedoch der in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte, bisher aber nicht eingereichte Polizeirapport noch nachgereicht würde, würde dies nichts än- dern, da es sich dabei ebenfalls um ein unzulässiges Novum handeln würde. Weitere Ausführungen macht die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde- schrift nicht. Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Vermutung der Echtheit der Unterschrift vorlie- gend nicht greifen soll oder weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegan- gen sei, dass die Unterschrift mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit echt sei. Damit kommt die Gesuchsgegnerin ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. 6. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- si chtli ch unzulässi g, weshalb darauf ni cht ei nzutreten i st. Auf das Ei nholen ei ner
Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 7. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 33'067.35, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. 8. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage ei ner Kopie von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmi t- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'067.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. Juli 2018
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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