Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180091-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 12. Juli 2018
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich, Kantonales Steueramt Zürich Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Züri ch
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. April 2018 (EB170375-F)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 30. April 2018 erteilte das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) dem Kläger und Beschwerdegeg- ner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 21. September 2017, definitive Rechtsöffnung für Nachsteuern betreffend Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2000 bis 2005 von Fr. 78'853.45 nebst Zins zu 4.5 % seit 25. Mai 2012 sowie Kosten und Entschädi gung (Urk. 17 S. 9 = Urk. 20 S. 9). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 22. Mai 2018 innert Frist (Urk. 25/1, Urk. 26) Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 26 S. 2): "Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 30. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben; das Begehren um definitive Rechtsöffnung des Klägers und Beschwerdegegners für den Betrag der Staats- und Gemeindesteuern von CHF 78'853.45 nebst Zinsen und Kosten ist vollumfänglich abzuweisen und es ist dem Kläger und Beschwerde- gegner somit keine definitive Rechtsöffnung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Be- schwerdegegners." Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 stellte der Beklagte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 30), welches mit Verfügung der erkennenden Kammer vom 1. Juni 2018 abgewiesen wurde (Urk. 32). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachstehend zu zeigen ist – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat konkret darzule- gen, was im Einzelnen am angefochtenen Entscheid unrichtig sei; was nicht in
dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdei nstanz ni cht über- prüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die vom Beklagten neu mit der Beschwerde eingereichten Urkunden (Bele- ge zum Verfahren EB170400-F [Urk. 29/8], Kopie Postquittung v. 24.5.2012 [Urk. 29/3 S. 4 Rückseite und Urk. 29/4 S. 6 Rückseite, Urk. 29/9]) sowie die neu- en Behauptungen hinsichtlich der Rechtskraftbeschei nigung, der Postqui ttung und der Verjährungseinrede (Urk. 26 S. 3 ff.) sind mit Hinweis auf das Novenverbot im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. 3.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, mit der Nachsteuerverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 10. April 2012 (Urk. 3/1), welche mit ei- ner Rechtskraftbescheinigung mit Stempel und Unterschrift versehen sei, liege für die betriebene Forderung von Fr. 78'853.45 ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor. Die vom Kläger mit Stellungnahmen vom 16. Januar 2018 und 13. Februar 2018 (Urk. 12, Urk. 18) bestrittene Einwendung des Beklagten, wonach er gegen die fragliche Nachsteuerverfügung innert Frist Einsprache erhoben habe, weshalb diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, hi elt die Vorinstanz für ni cht sti ch- haltig. Zwar habe der Beklagte eine Kopie seiner angeblich erhobenen Einspra- che vom 24. Mai 2012 zu den Akten gereicht (Urk. 9/2). Es fehle jedoch an einem Zustellungsnachweis für das Einreichen des Rechtsmittels beim Kantonalen Steueramt. Auch die ebenfalls angeführten Schreiben zur behaupteten Emp- fangsbestätigung des Klägers (Urk. 9/4, Urk. 9/8, Urk. 9/10) vermöchten die Zu- stellung der Einsprache nicht zu beweisen. Die darin verwendeten Formulierun- gen betreffend das Nachsteuer- und Bussenverfahren seien vielmehr dadurch er- klärbar, dass das Steueramt die Verfügung betreffend Nachsteuer- und Bussen- verfahren in einem einzigen Schreiben erlassen und somit keine Differenzierung zwischen den Verfahren vorgenommen habe. Dem Beklagten sei es somit nicht gelungen, die Unrichtigkeit der Rechtskraftbescheinigung für die Nachsteuerver- fügung vom 10. April 2012 zu beweisen, weshalb im beantragten Umfang definiti- ve Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 27 S. 4 ff.).
3.3.1. Der Beklagte rügt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht, das Vorliegen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels von Am- tes wegen zu prüfen, in keiner Weise nachgekommen. Die Stempel- Bescheinigung des kantonalen Steueramtes, wonach gegen die Nachsteuerve r- fügung vom 10. April 2012 kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, sei unzutref- fend. Vielmehr hätten er und B._____ nachweislich dagegen Beschwerde (ge- meint wohl Einsprache) erhoben, was sich sowohl aus den vom Beklagten der Vorinstanz eingereichten Einsprachen samt Postquittung als auch aus den Ein- gangsbestätigungen des Kantonalen Steueramtes vom 30. Mai 2012 ergebe (Urk. 9/2-6). Für den Fall, dass die rückseitige Kopie der Postquittung nicht mehr richtig lesbar sei, reiche er die Originalpostquittung vom 24. Mai 2012 nochmals verstärkt kopiert nach (Urk. 29/9). Indes sei ohnehi n ni cht nachvollzi ehbar, wes- halb für die Vorinstanz eine Postquittung wichtiger erscheine als der vom Kläger selber mit Schreiben vom 30. Mai 2012 bestätigte Eingang der Beschwerden (rec- te: Einsprachen; Urk. 9/4+5). Insgesamt habe der Beklagte die Unrichtigkeit der ausgestellten Rechtskraftbescheinigung zur Genüge nachgewiesen. Schliesslich moniert der Beklagte, der Kläger habe seine Einsprachen trotz seiner Zustim- mung nicht dem Verwaltungsgericht weitergeleitet (Urk. 26 S. 3 ff.). 3.3.2 Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob ein gültiger, voll- streckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 135). Gegen die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung des Kantonalen Steu- eramtes vom 10. April 2012 stand hinsichtlich der vorliegend in Betreibung ge- setzten Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuern 2000 bis 2005) die Einsprache an das Kantonale Steueramt offen (vgl. Urk. 3/1 Disp. Ziff. I.A.2. sowie § 162 Abs. 3 i.V.m. § 140 StG). Diese ist ein ordentliches, suspensives und reformatori- sches Rechtsmittel (Ri chner/Frei /Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. 2013, § 140 N 3). Entsprechend oblag es dem Kläger als Gläubiger nachzuweisen, dass der Schuldner das Rechtsmittel nicht ergriffen hat- te (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 224). Dies tat er mit dem auf der fraglichen Verfügung angebrachten Stempelaufdruck, mit welchem das Kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, am 23. November 2017 bescheinigte, dass "gegen diesen Entscheid [..] beim Kantonalen Steueramt kein Rechtsmittel einge-
legt worden" sei (vgl. Urk. 3/1 S. 1 oben). Aus der unterzeichneten Bescheinigung geht zweifelsfrei hervor, dass gegen die streitgegenständliche Verfügung kein or- dentliches Rechtsmittel mehr möglich ist. Überdies wurde sie von der für das Rechtsmittel zuständigen Behörde ausgestellt. Der Umstand, dass die Bescheini- gung verschiedene Daten trägt (vgl. Urk. 26 S. 4), beeinträchtigt deren Gültigkeit ni cht, hält die Datierung doch lediglich den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Be- schei ni gung durch den Aussteller fest und hat somit keinerlei Einfluss auf den Er- klärungsi nhalt. Damit bildet die Bescheinigung als öffentliche Urkunde Beweis für die Tatsache, dass innert Frist kein ordentliches Rechtsmittel gegen den Vollstre- ckungstitel erhoben wurde (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 226 f.). Der vorinstanzli- che Entscheid ist somit insofern nicht zu beanstanden. 3.3.3. Dem Beklagten steht zur Frage der Vollstreckbarkeit der formlose Gegen- beweis offen (Peter Stücheli, a.a.O., S. 227). Er bringt zu diesem Punkt beschwerdeweise vor, die Stempel- Bescheinigung sei unzutreffend, was er hinreichend dargelegt habe (Urk. 26 S. 3). Der Vorinstanz reichte er zu diesem Zweck zwei Eingaben an das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste, ins Recht, welche je mit dem Absender "B._____ und A." versehen sind und vom 24. Mai 2012 datieren (Urk. 9/2+3). Mit der einen Eingabe wird die Aufhebung des Entscheids des Kan- tonalen Steueramtes vom 10. April 2012 bezüglich der Nachsteuerverfügung (Urk. 9/2), mit der anderen die Aufhebung des fraglichen Entscheids bezüglich der Strafverfügung gegen B. beantragt (Urk. 9/3). Nirgendwo in den Akten der Vorinstanz, weder auf der Rückseite der Eingaben (vgl. Urk. 26 S. 5 f.; Urk. 9/2+3) noch als selbständige Kopie, ist eine Postquittung zu finden, welche eine Sendung der Eingaben an den Kläger zu jenem Zeitpunkt belegt. Die dies- bezügliche Behauptung des Beklagten in der Beschwerde ist folglich unzutreffend (Urk. 26 S. 5 f.). Die mit der Beschwerde eingereichten Quittungskopien (Urk. 29/3 S. 4 Rückseite, Urk. 29/4 S. 6 Rückseite, Urk. 29/9) sind wie ausgeführt aufgrund des Novenverbots nicht zu berücksichtigen. Sie vermöchten überdies selbst bei zugelassener Würdigung nur zu beweisen, dass am 24. Mai 2012 eine Sendung an das Kantonale Steueramt abgeschickt wurde, was unbestritten ist.
Diese konnte ebenso gut nur die – anerkannte – Einsprache gegen die Strafsteu- ern samt beigelegter Verfügung vom 10. April 2012 (vgl. Urk. 9/3 S. 2 und S. 6), nicht aber diejenige gegen die Nachsteuern enthalten haben. Weiter kann entge- gen der Auffassung des Beklagten auch aus den Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 30. Mai 2012 an ihn und an B._____ nicht abgeleitet werden, er habe neben der Einsprache gegen die Strafverfügung auch Einspra- che gegen die Festsetzung der Nachsteuern erhoben. Vielmehr wird in den Schreiben gegenüber beiden Einsprechenden lediglich der fristgerechte Eingang einer Einsprache (Singular) bestätigt (Urk. 9/4+5; vgl. auch Urk. 9/8+10). An die- ser Einschätzung ändert nichts, dass in den Schreiben des Kantonalen Steueram- tes jeweils das Nachsteuer- und Bussenverfahren angeführt wi rd (Urk. 9/4+5, Urk. 9/8+10). Vielmehr ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass dies mit dem Umstand zusammenhängt, dass das fragliche Verfahren beide Steuern umfasste (vgl. Verfügung vom 10. April 2012, Urk. 3/1). Die Verfahrensbezei chnung lässt keine Rückschlüsse darauf zu, welche Anordnungen der Verfügung im Einzelnen angefochten wurden. Inwi efern sodann der Umstand für die umstrittene Zustel- lung der Einsprache spreche, dass auf der vom Kläger eingereichten Einsprache gegen die Strafverfügung das Eingangsdatum vom 25. Mai 2012 ersichtlich sei (Urk. 13/2) und auf jenem Exemplar der Verfügung die Rechtskraftbescheinigung fehle (Urk. 13/1; Urk. 26 S. 3), i st unerfi ndli ch. Beizupflichten ist dem Beklagten insofern, als die Schreiben des Kantonalen Steueramtes teilweise abweichende Daten enthalten (Verfügung vom 20. statt 10. April 2012, vgl. Urk. 9/19 aber auch Urk. 3/1 S. 1 Datumstempel oben rechts; Einspracheerhebung 5. Juni 2012 [Urk. 9/10] im Widerspruch zu Urk. 9/4+5). Daraus lässt sich jedoch nichts zu- gunsten seiner Sachdarstellung zum Zustellnachweis ableiten. Mit Schreiben des Kantonalen Steueramtes vom 21. April 2017 und 14. Juli 2017 wurde dem Be- klagten und B._____ sodann deutlich gemacht, dass sie lediglich gegen die Bus- senverfügung, nicht aber gegen die Nachsteuerverfügung Einsprache erhoben haben (Urk. 9/11+19). Was der Beklagte aus dem behaupteten Umstand ableiten will, der Kläger habe die Einsprachen nicht an das Verwaltungsgericht weitergelei- tet, erschliesst sich nicht (Urk. 26 S. 7). Weitere (zulässige) Vorbringen zum Zu- stellnachweis sind in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich.
Zusammmengefasst vermochte der Beklagte die Richtigkeit der Bescheini- gung des Kantonalen Steueramtes vom 23. November 2017, wonach kein ordent- liches Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungstitel erhoben worden sei, nicht zu erschüttern. Die diesbezüglichen Rügen des Beklagten sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von der Vollstreckbarkeit des Titels aus. 3.4. Was den Ei nwand des Beklagten betreffend die Verjährung anbelangt, ist i hm entgegenzuhalten, dass diese vom Richter nur einredeweise zu prüfen ist und der entsprechende Einwand erstinstanzlich hätte erhoben werden müssen (Urk. 26 S. 6 f.). Im Beschwerdeverfahren scheitert er – wie bereits erwähnt – am Novenverbot. Darüber hinaus wäre er ohnehi n ni cht sti chhalti g gewesen, ist doch die Bezugsverjährung für die fragliche Steuerforderung noch nicht eingetreten (vgl. § 131 Abs. 2, § 130 Abs. 3 und § 131 Abs. 3 StG). 3.5. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 78'853.45. Die zweitin- stanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzuspre- chen. D er Beklagte hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf Ent- schädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger sind keine entschädigungspflichti- gen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 12. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: am