Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180088-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 3. August 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer 1
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____
und
B._____, Beschwerdeführerin 2
gegen
C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Mai 2018 (EB180114-G)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 9. Mai 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 13. März 2018) gestützt auf den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 20. Dezember 2017 für ausstehenden Schadenersatz definitive Rechtsöffnung für Fr. 439.45 nebst 5 % Zins seit 20. Dezember 2017 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 11 S. 3 = Urk. 8 S. 3). 1.2 Hiergegen erhoben der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer 1 (fort- an Gesuchsgegner), vertreten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge, B._____ (Beschwerdeführerin 2), und Letztere mit Schreiben vom 18. Mai 2018 (über- bracht am 22. Mai 2018) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 1 f.): "Ich beantrage, die Betreibung, insbesondere die Ausstellung des Zahlungsbefehles gegen B._____, für nicht rechtens zu erklären. Des weiteren beantrage ich, die Auferlegung weiterer Kosten für nicht rechtens zu erklären." "Es sei festzustellen, dass – sofern elterliche Haftung überhaupt möglich ist – die Mutter des Gesuchsgegners bestenfalls die Hälfte des entstandenen Schadens zu tragen hat. Hierzu seien ihr auf schriftlichem Weg die nötigen Bankdaten mitzuteilen." 1.3 Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 225.– gefordert; dieser ging am 13. Juni 2018 ein (Urk. 13-14). 2. Die Beschwerdeführerin 2 und Vertreterin des Gesuchsgegners macht geltend, die Betreibung gegen sie als Mutter des Gesuchsgegners sei nicht rech- tens, da sie den Schaden nicht verursacht und ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt habe. Sodann sei sie nicht die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Schliess- lich habe sie auch keine Schuldanerkennung abgegeben. Sodann sei die Betrei- bung als solche nicht rechtens, da ein Gläubiger dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen habe, auf möglichst günstige Art und Weise eine Schuld zu beglei- chen. Nach Eintreffen des Urteils der Jugendanwaltschaft habe die Gläubigerin es nicht für nötig befunden, dem Schuldner oder dessen Mutter die Bankdaten für ei-
ne Überweisung mitzuteilen. Die Betreibung stelle daher den Versuch dar, die Mutter des Gesuchsgegners zu schikanieren. Entsprechend werde die Übernah- me der Gerichtskosten abgelehnt. Überdies seien die Gerichtskosten überhöht, da die Gläubigerin bereits eine erste Betreibung mit fehlerhafter Begründung und unvollständigen Unterlagen eingereicht habe. Diese sei mit Kosten von Fr. 100.– zurückgewiesen worden. Die fehlerhafte Betreibung sei weder dem Gesuchsgeg- ner noch seiner Mutter anzulasten. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Zu beachten ist sodann, dass im Beschwerde- verfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Noven- verbot sowohl für echte als auch für unechte Noven. 3.2.1 Zur Ergreifung eines Rechtsmittels sind die Parteien legitimiert, wel- che am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben. Dabei ist nicht eine aktive Beteiligung im Verfahren vorausgesetzt. Es genügt, dass eine Partei for- mell als Verfahrenspartei behandelt wurde (Kunz, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 63 m.w.H.). Dritte sind immer dann legitimiert, wenn ein erstinstanz- licher Entscheid ihre Rechte verletzt, wobei der Eingriff ein unmittelbarer sein muss (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 35 m.w.H.). Ein Rechtsmittel kann sodann nur ergreifen, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 46 m.w.H.). Eine formelle Beschwer liegt vor, wenn die Vorinstanz die Anträge des nachmaligen Rechtsmittelklägers
ganz oder teilweise abgewiesen hat oder auf sie schon gar nicht eingetreten ist (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 49 m.w.H.). Eine materielle Beschwer ist zu beja- hen, wenn der Rechtsmittelkläger an der Abänderung des Entscheids ein konkre- tes Interesse hat, weil der angefochtene Entscheid ihn in seiner Rechtsstellung trifft und für ihn eine rechtlich nachteilige Wirkung entfaltet (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 51 m.w.H.; OGer ZH RT160066 vom 23.06.2016, S. 3, E. 4a; OGer ZH RV160011 vom 13.01.2017, S. 8-9, E. 3.1-3.2.1). 3.2.2 Die angefochtene Verfügung greift in keiner Weise in die Rechte der Beschwerdeführerin 2 ein. Diese ist denn auch nicht beschwert: Die Betreibung wurde nicht gegen die Beschwerdeführerin 2 selber, sondern gegen den Ge- suchsgegner angehoben (vgl. Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Pfannenstiel in der Betreibung Nr. ... vom 13. März 2018; Urk. 2). Entsprechend zielen die Ausführungen, wonach die Betreibung gegen sie als Mutter des Gesuchsgegners aus Gründen der Schikane gerichtet sei, ins Leere. Sodann übersieht die Be- schwerdeführerin 2, dass sie zu nichts verpflichtet worden ist: weder wurde sie gestützt auf Art. 333 ZGB zur Übernahme der in Betreibung gesetzten Forderung noch zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Damit aber ist sie nicht be- schwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten ist . 4.1 Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 10. April 2018 eine nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen – unter Androhung von Säumnis- folgen – angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbe- gehren einzureichen (Urk. 5 S. 3). Diese Verfügung wurde vom Gesuchsgegner am 12. April 2018 in Empfang genommen (Urk. 6/2). Die Beschwerdeführerin 2 als gesetzliche Vertreterin des Gesuchsgegners macht nicht geltend, die Verfü- gung sei ihr nicht zur Kenntnis gelangt. Weder der Gesuchsgegner noch die Be- schwerdeführerin 2 liessen sich innert Frist vernehmen. Damit aber war der Ge- suchsgegner vor Vorinstanz säumig, weshalb Letztere aufgrund der Akten ent- scheiden durfte (Urk. 8). Dies beanstandet der Gesuchsgegner denn auch nicht. Demzufolge ist der Gesuchsgegner mit seinen neuen Tatsachenbehauptungen, welche er erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringt, aufgrund des Novenver-
bots (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht zu hören, da diese unzulässig und damit unbeacht- lich sind. 4.2 Selbst wenn auf die Ausführungen einzugehen wäre, wäre der Be- schwerde kein Erfolg beschieden: Eine Forderung aus einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde wird mangels anderer Anordnung mit Ein- tritt der Rechtskraft fällig. Es bedarf hierfür weder einer Rechnung noch einer Mahnung. Sodann handelt es sich bei einer Geldschuld mangels anderer Abrede der Parteien um eine Bringschuld (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR); es wäre demgemäss am Gesuchsgegner gewesen, sich um die Möglichkeit zur Tilgung der Forderung zu bemühen. Weder hat er geltend gemacht, solche Bemühungen unternommen zu haben noch, dass diese erfolglos geblieben wären. Damit hat es sein Bewen- den. 4.3 Soweit sich die Beschwerde auf die Höhe der Kosten bezieht, ist man- gels Bezifferung des Antrages nicht darauf einzutreten. So sind die auf Geldzah- lungen gerichteten Anträge zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.). Der Gesuchsgegner beanstandet die Kosten lediglich als zu hoch, beziffert indes nicht, auf welche Höhe sie zu reduzieren wären. Sodann entspricht die von der Vorinstanz auf Fr. 150.– festgesetzte Gerichtsgebühr Art. 48 GebV SchKG, wo- nach sich die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrecht- lichen Summarsachen gemäss Art. 251 ZPO bei einem Streitwert von bis zu Fr. 1'000.– auf maximal Fr. 150.– beläuft. Die Kosten für das erste Betreibungs- verfahren sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen der Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden kann (Art. 322 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzu- treten. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 225.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen. Diese Gerichtskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner und der Beschwerdeführe- rin 2 je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin 2 ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner die Hälfte der Kosten zu ersetzen. 5.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerde- führerin 2 und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten wer- den mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdeführerin 2 wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 112.50 zu erstatten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 439.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. August 2018
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