Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180083-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur . M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. Mai 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Gemeinde Küsnacht, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt Küsnacht
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 12. März 2018 (EB180020-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. März 2018 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 9. November 2017) – für Staats- und Ge- meindesteuern 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'652.25 nebst 4.5 % Zins seit 8. November 2017, Zinsen bis zum 7. November 2017 und Zinsen in der Hö- he von Fr. 37.05; im Mehrbetrag wurde das Zinsbegehren abgewiesen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin gere- gelt (Urk. 9 = Urk. 14). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 3. Mai 2018 fristgerecht (Urk. 11/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 1): "1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. März 2018, Geschäfts-Nr. EB180020-D sei aufzuheben. 2. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. März 2018, Geschäfts-Nr. EB180020-D sei aufschiebende Wirkung zu geben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Gesuchsgeg- nerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf pro- zessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss begründet eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwer- deschrift dargelegt werden muss, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (unrichtige Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO). Was nicht beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätz- lich Bestand. Fehlt eine Begründung, d.h. werden keine Beanstandungen erho- ben, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift unter der Über- schrift "Begründung" einzig geltend, infolge Auslandaufenthalt ihres Rechtsbera- ters bitte sie darum, eine substanzielle Begründung in den nächsten Tagen nach- reichen zu können (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, denn deren Dauer wird im Gesetz selbst festgesetzt (10 Tage; vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist damit eine Erstre- ckung (Verlängerung) der Beschwerdefrist nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das sinngemässe Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin ist demgemäss abzuweisen. c) Im Übrigen enthält die Beschwerde keinerlei Beanstandungen der vor- instanzlichen Erwägungen; sie ist gänzlich unbegründet geblieben. Nach dem Gesagten (oben Erwägung 2.a) kann daher auf die Beschwerde der Gesuchs- gegnerin nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'652.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Gesuchstellern er- wuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
Zürich, 22. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz