Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180078-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 15. Mai 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Statthalteramt Bezirk Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. April 2018 (EB180447-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. April 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 11 (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2018) – für ausstehende Gebühren ge- mäss einer Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 18. Februar 2009 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 428.-- nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2018 und wies im Mehrumfang das Gesuch ab; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 30. April 2018 fristgerecht (Urk. 8b) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss die Beschwerdeanträge (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Die Kosten seien nicht dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf die Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 18. Febru- ar 2009, mit welcher der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Busse von Fr. 680.-- und Gebühren von insgesamt Fr. 428.-- verpflichtet worden sei. Der Gesuchsteller verlange Rechtsöffnung für die Gebühren. Die Strafverfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG dar. Weite- re Beweismittel habe der Gesuchsteller nicht einreichen müssen. Der Gesuchs- gegner habe zwar sinngemäss geltend gemacht, die Strafverfügung sei ni cht rechtskräftig, doch sei sie mit einer Rechtskraftbestätigung versehen und der Ge- suchsgegner habe keine dem entgegenstehende Urkunden eingereicht. Einwen- dungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) habe der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Die Forderung von Fr. 428.-- sei durch den Titel ausgewiesen, weshalb entsprechend definitive Rechtsöffnung zu
erteilen sei. Für die Verzugszinsen sei Rechtsöffnung jedoch erst ab dem Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls, dem 15. Februar 2018, zu erteilen, da ein Mahnschreiben nicht bei den Akten liege (Urk. 12 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde vorab den vorprozess- ualen Sachverhalt aus seiner Sicht dar – wobei er unter anderen angibt, im Jahre 2007 einen Privatkonkurs eingereicht zu haben –, unter Beilage vorprozessualer Korrespondenz (Urk. 11 S. 1 f.; Urk. 14/1-6). Diese Behauptungen und Korrespondenz hat der Gesuchsgegner im vor- instanzlichen Verfahren nicht vorgebracht bzw. eingereicht. Daher ist darauf infol- ge des Verbots neuer Behauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren (oben Erwägung 2.b) nicht einzugehen. Diese Behauptungen und Beweismittel hätten allerdings für den Entscheid ohnehin keine Relevanz gehabt. d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde als Hauptgrund gel- tend, er unterstelle dem Statthalteramt, ihn wissentlich und vorsätzlich im Umfang von 5 % Zins seit dem 15. April 2009 auf dem ausstehenden Betrag von Fr. 428.-- betrügen zu wollen. Das Statthalteramt wisse genau, dass ohne Mahnung keine Zi nsen fällig seien (Urk. 11 S. 2). Dieses Vorbringen des Beschwerdegegners geht ins Leere, denn dies ent- spricht wenigstens im Ergebnis genau dem, was schon die Vori nstanz erwogen
hat (Urk. 12 S. 3 Erwägung 2.6), dass nämlich für Verzugszinsen Rechtsöffnung erst ab der Mahnung zu erteilen sei, ein Mahnschreiben jedoch nicht bei den Ak- ten liege. Der Schluss der Vori nstanz, dass daher für die Verzugszinsen praxis- gemäss auf das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls (15. Februar 2018) abzustellen und (erst) ab diesem Zeitpunkt Rechtsöffnung für di e Verzugszi nsen zu erteilen sei, wird in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. e) Hinsichtlich der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Haupt- forderung werden in der Beschwerde keine Beanstandungen vorgebracht. Die Forderung ist ohnehin durch den eingereichten definitiven Rechtsöffnungstitel ausgewiesen (vgl. Urk. 3/1: Kostenauflage von Fr. 400.-- , Fr. 18.-- und Fr. 10.-- ). f) Die vorinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 150.-- entspricht dem Gesetz (Ar. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG). Ebenso dem Gesetz entspricht die Kostenauflage an den im vorinstanzlichen Verfahren fast vollumfänglich unterlie- genden Gesuchsgegner (Art. 106 Abs. 1 ZPO). g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 428.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 15. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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