Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180077-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic . i ur . M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 7. Juni 2018
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Statthalteramt Bezirk Horgen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 1. Februar 2018 (EB170365-F)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 1. Februar 2018 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 29. September 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'165.-- , Fr. 81.30 Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 23 = Urk. 26). b) Hiergegen erhob der Beklagte mit vom 29. April 2018 datierter Eingabe Beschwerde (Urk. 25). c) Da die Beschwerdefrist am 30. April 2018 abgelaufen war, der Brief- umschlag der Beschwerde keinen Poststempel trug und die Beschwerde erst am 3. Mai 2018 beim Obergericht einging (Urk. 25 und zugehöriger Briefumschlag), wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 8. Mai 2018 Frist zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe seiner Beschwerde angesetzt (Urk. 30). d) Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 räumte der Beklagte ein, dass die Be- schwerde erst am 1. Mai 2018, mithin nach Fristablauf, der Post übergeben wor- den sei (Urk. 31). Auf die Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten. 2. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'165.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
Züri ch, 7. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am