Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180076-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 15. Mai 2018
i n Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. April 2018 (EB180084-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. April 2018 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2018) – gestützt auf eine Auf- tragsbestätigung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 15'336.20 nebst 5 % Zi ns seit 18. November 2017; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Las- ten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 13 = Urk. 17). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 30. April 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 14/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 2): "Es sei das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Dietikon vom 10. April 2018 aufzuheben; es sei das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen; es seien die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens der Beschwerdegegnerin / Gesuchstellerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin / Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin / Gesuchstellerin. eventuell: Es sei das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Dietikon vom 10. April 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin / Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Gesuchsgegnerin hat den von ihr verlangten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 750.-- fristgerecht ge- leistet (Urk. 18 und 19). Da sich die Beschwerde sodann sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze sich auf eine von der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Auftragsbestätigung vom 12. Mai 2017; damit sei ein Werk- bzw. Werklieferungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Die Gesuchsgegnerin habe geltend gemacht, es liege kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, weil sich die Ausführung der ver-
einbarten Leistungen ebenfalls aus von ihr unterzeichneten Dokumenten hätte er- geben müssen, die Gesuchstellerin jedoch keine solchen eingereicht habe. Dieser Auffassung sei zu widersprechen. Bei einem Werkvertrag als zweiseitigem Ver- trag könne nach der "Basler Rechtsöffnungspraxis" provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn entweder der Schuldner nicht geltend mache, dass die Ge- genleistung nicht bzw. nicht korrekt erbracht worden sei, oder wenn dessen D ar- stellung offensichtlich haltlos sei oder vom Gläubiger sofort liquide widerlegt wer- den könne. Vorliegend habe die Gesuchsgegnerin einzig geltend gemacht, es lie- ge kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, und habe sich mit einer pauscha- len Bestreitung der Ausführungen der Gesuchstellerin begnügt; sie habe jedoch nicht behauptet, dass die Leistungen nicht oder nicht gehörig erfüllt worden seien. Damit würden vorliegend keine im Sinne der "Basler Rechtsöffnungspraxis" rel e- vanten Ei nwendungen bestehen, weshalb die provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen sei (Urk. 17 S. 2-5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Bewei smittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechts- mittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wi e auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die Auftragsbestätigung belege für sich alleine nicht, dass die Arbeiten auch vereinbarungsgemäss ausgeführt worden seien, und sei daher kein Rechtsöff- nungstitel. Der Werklohn sei erst geschuldet, wenn das Werk abgeliefert worden sei; damit sei der Unternehmer vorleistungspflichtig. Die Gesuchstellerin hätte da- her zu beweisen gehabt, dass die vereinbarten Arbeiten ausgeführt worden seien; ansonsten würden Werkverträge auch dann zur provisorischen Rechtsöffnung be- rechtigen, wenn keine der vereinbarten Arbeiten ausgeführt worden seien, denn der Besteller könne im Rechtsöffnungsverfahren ein Negativum nicht beweisen. Vorliegend fehle jeder Beweis, dass die Arbeiten ausgeführt worden seien, wes- halb die Auftragsbestätigung als suspensiv bedingte Schuldanerkennung nicht zur Rechtsöffnung berechtige, solange nicht liquide nachgewiesen sei, dass die Ar- beiten ausgeführt worden seien. Auch nach der Basler Rechtsöffnungspraxis bilde das Vertragsdokument dann keinen Rechtsöffnungstitel, wenn eine der Parteien, wie vorliegend die Gesuchstellerin, vorleistungspflichtig sei (Urk. 16 S. 4 ff.). d) Provisorische Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die Forderung auf einer durch den Schuldner unterzei chneten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Bei zweiseitigen Verträgen wurde dabei die Schuldanerkennung zwar im Hinblick auf die gehörige Erbringung der Gegenleistung abgegeben, jedoch hat das Rechtsöffnungsgericht diese Erbringung nicht von Amtes wegen zu prüfen, sondern erst auf Einrede des Schuldners. Demnach ist nach der "Basler Rechts- öffnungspraxis" Rechtsöffnung zu erteilen, wenn (alternativ; vgl. BSK SchKG I - Staehelin, Art. 82 N 99 f., und beso. für den Werkvertrag N 128): – der Schuldner die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung gar nicht erst behauptet, oder – der Schuldner die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung zwar behaup- tet, jedoch diese Behauptung offensichtlich haltlos ist, oder – der Schuldner die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung zwar behauptet und di ese Behauptung ni cht offensichtlich haltlos ist, jedoch der Gläubiger die- se Behauptung sofort liquide (durch Urkunden) widerlegen kann, oder – der Schuldner gemäss Vertrag vorleistungspflichtig ist.
Vorliegend ist zwar die Gesuchstellerin vorleistungspflichtig, doch ist dies nach dem Dargelegten solange irrelevant, als die Gesuchsgegnerin die nicht ge- hörige Erbringung der Gegenleistung nicht wenigstens behauptet. Die Vori nstanz hat hi erzu erwogen, die Gesuchsgegnerin habe nicht behauptet, dass die Leis- tungen der Gesuchstellerin gemäss dem Werkvertrag nicht oder nicht gehörig er- füllt worden seien (Urk. 17 S. 4 f. Erw. 3.3). Dies wird in der Beschwerde nicht als unrichtige (geschweige denn als offensichtlich unrichtige) Feststellung des Sach- verhalts beanstandet, womit es dabei bleibt. Ergänzend ist im Hinblick auf die Be- schwerdevorbringen anzumerken, dass die Gesuchsgegnerin nicht ein Negativum zu beweisen hatte (dass die Leistungen nicht erbracht wurden), sondern es hätte eine nicht offensichtlich haltlose Behauptung genügt, damit es dann an der Ge- suchstellerin gewesen wäre, diese allenfalls liquide durch Urkunden zu widerle- gen. Die Vorinstanz hat daher für die Hauptforderung zu Recht die provisorische Rechtsöffnung erteilt und die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet. e) Die Gesuchsgegnerin beanstandet sodann die Berechnung des Ver- zugszinses (Urk. 16 S. 6 f.). Sie legt jedoch nicht dar, ab welchem Datum ihrer Ansicht nach Rechtsöffnung für den Verzugszins zu erteilen sei (Urk. 16 S. 6 f.) und hat auch keinen entsprechenden Beschwerdeantrag bzw. Eventualantrag ge- stellt (Urk. 16 S. 2). Hierauf ist daher nicht weiter einzugehen. f) Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird in der Beschwerde nicht konkret beanstandet, womit es dabei bleibt. g) Die Gesuchsgegnerin hat schliesslich zwar einen Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz gestellt (Urk. 16 S. 2), begründet diesen Antrag jedoch mit keinem Wort. Insoweit ist daher auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten. h) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegne- rin als unbegründet, soweit auf sie einzutreten i st.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'336.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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