Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180075-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 14. Mai 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 20. März 2018 (EB180127-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 20. März 2018 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 28. August 2017) – gestützt auf eine Einstel- lungs- und Rückerstattungsverfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 21. Juni 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 41'536.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt und deren Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wurde abgewiesen (Urk. 11 = Urk. 14). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 27. April 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 12b) Beschwerde erhoben. Sie stellt sinngemäss die Beschwerdeanträge (Urk. 13): 1. Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Rechtsöffnung sei nicht zu erteilen. 2.a. Die Beschwerdefrist sei um einen Monat zu erstrecken, damit ein an- ständiger Anwalt gefunden werden kann. 2.b. Für beide Instanzen sei aufgrund des Bezugs von Sozialhilfe die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Gesuchsgegnerin hat als ausdrückliche Beschwerdeanträge an sich nur die Gesuche um Erstreckung der Beschwerdefrist und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 13 S. 2, wobei letzteres sowohl als Gesuch für das Beschwerdeverfahren wie auch als Beschwerde gegen die vor- instanzliche Abweisung des entsprechenden Gesuchs zu verstehen ist). Aus der Beschwerde insgesamt geht jedoch die klare Absicht hervor, dass der Gesuch- stellerin keine Rechtsöffnung erteilt werden soll. b) Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, denn deren Dauer wird vom Gesetz selbst festgesetzt (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss ausdrückli- cher gesetzlicher Regelung ist damit eine Erstreckung (Verlängerung) der Be-
schwerdefrist nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen. 3. a) Die Vorinstanz erwog zur Rechtsöffnung im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die Einstellungs- und Rückerstattungs- verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 21. Juni 2013, mit welcher die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden sei, zu viel ausgerichtete Zu- satzleistungen von Fr. 41'536.-- zurückzuzahlen. Die von der Gesuchsgegnerin dagegen eingereichten Rechtsmittel seien erfolglos geblieben, womit die Verfü- gung vom 21. Juni 2013 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Diese Verfügung be- rechtige daher zur definitiven Rechtsöffnung. Die Gesuchsgegnerin habe keine Einwendungen vorgebracht, welche im Rechtsöffnungsverfahren zulässig wären. Ihre Einwendungen hätten sich gegen die Verfügung vom 21. Juni 2013 gerichtet; diese Verfügung könne jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden (Urk. 14 S. 2 f.). Zur unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz, die Gesuchsgegne- rin habe keine rechtserheblichen Argumente vorgetragen und keine Unterlagen eingereicht, welche die Vollstreckbarkeit der Forderung in Frage gestellt hätten. Damit erweise sich ihr Armenrechtsgesuch als offensichtlich aussichtslos und sei entsprechend abzuweisen (Urk. 14 S. 3 f.). b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie habe nicht verstanden, was die Vorinstanz geschrieben habe; sie sei in juristischen Sachen ein Laie und verstehe den komplizierten juristischen Jargon nicht. Es sei gegen die Menschenrechte, dass sie keinen Anwalt erhalte, um sich zu verteidigen. Sie lebe von der Sozialhilfe und sei mittellos; die Vorinstanz habe sich nicht die Mühe genommen, von ihr entsprechende Belege zu verlangen, sie habe aber das Sozialamt für eine entsprechende Bestätigung gefragt. Die Ge- suchstellerin wisse, dass sie mittellos sei und sie verstehe nicht, was die Gesuch- stellerin erreichen wolle, indem diese sie so jage (Urk. 13). c) Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem Verfahren kann die Einstellungs- und Rücker- stattungsverfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 21. Juni
2013 nicht mehr überprüft werden. Oder mit anderen Worten: Es kann im vorlie- genden Verfahren nicht mehr (noch einmal) geprüft werden, ob die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 41'536.-- korrekt war oder nicht (diese Zahlungspflicht wurde mit dem Einspracheentscheid der gleichen Behörde vom 26. März 2017 bestätigt und auf die Beschwerden an das Sozialversicherungsge- richt des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht wurde nicht ein- getreten; Urk. 3/1 bis 3/5). Und weil das Bestehen der Schuld nicht mehr überprüft werden kann, kann die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren nur noch gel- tend machen, dass die Schuld bereits bezahlt oder gestundet worden sei, oder dass die Schuld verjährt sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Vorbringen der Gesuchs- gegnerin in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2018, dass Verwandte von ihr sowie ein Testamentsvollstrecker Vermögenswerte unterschlagen hätten (Urk. 9), durf- ten daher von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden; die Vorinstanz hat das Gesetz korrekt angewendet. Im Übrigen enthält die Beschwerde keine Beanstan- dungen der vorinstanzlichen Erwägungen zur Erteilung der Rechtsöffnung. Damit bleibt es bei der definitiven Rechtsöffnung. d) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Diese Vorausset- zungen müssen beide (kumulativ) erfüllt sein. Das heisst: Wenn das Rechtsbe- gehren keine Aussicht auf Erfolg hat, besteht auch dann kein Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege, wenn die Person völlig mittellos ist (der Staat muss nicht aussichtslose Prozesse finanzieren). Die Vorinstanz hat hierzu sinngemäss erwogen, dass das Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin (auf Abweisung der Rechtsöffnung) angesichts ihrer Argumente aussichtslos gewesen sei. Damit konnte der Gesuchsgegnerin schon aus diesem Grund keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Und damit war es auch irrelevant, ob die Ge- suchsgegnerin auch noch mittellos war, weshalb die Vorinstanz dies nicht mehr prüfen musste. Auch wenn die Gesuchsgegnerin mittellos ist, hat die Vorinstanz ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegne- rin als unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 41'536.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (oben Erwägung 2.a). Wie dargelegt (oben Erwägung 3.d), setzt ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mit- tellosigkeit kumulativ auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzu- sehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 41'536.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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