Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180074-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 5. Juli 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. März 2018 (EB180355-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. März 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchstellern) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 19. September 2017, für Staats- und Gemeindesteuern 2017 definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'547.10 nebst Zins zu 4.5 % seit 19. September 2017 sowie Fr. 58.90 Verzugszins (Urk. 7 = Urk. 10). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 19. April 2018, eingegangen am 25. Ap- ril 2018, innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2 sinnge- mäss): Ich verlange Schadenersatz wie folgt: 1. Fr. 50'000.– für gestohlenes Automobil von der Zürcher Polizei, seit 21.1.1996, 2. Fr. 16'000.– für diverse gestohlene Wertsachen von der Zürcher Justiz, seit 17.7.2001, 3. Fr. 250'000.– für CNC-Maschine und Software von C., seit 1.1.2003, 4. Fr. 2'000'000.–/Jahr für Produktionsausfall von Fahrrädern vom Kanton Zürich, seit 1.1.2003, 5. Fr. 494'000.– für Mietzins für 4.5-Zimmerwohnung vom Kanton Thurgau, seit 13.11.1996, 6. Fr. 20'000.– für diverse gestohlene Sachen vom Kanton Thurgau, seit 13.11.1996, 7. Fr. 2'000'000.–/Jahr für Produktionsausfall von Fahrrädern vom Kanton Thur- gau, seit 13.11.1996, 8. Fr. 1'000'000.– für widerrechtlich enteignete 4.5-Zimmerwohnung vom Kanton Thurgau, seit 13.11.1996, 9. € 2'000'000.– und Fr. 2'000'000.– und 15 kg Gold für gekaufte und nicht bezahl- te Finanzsoftware von D. und seine Helfer, die vom Staat beauftragt wa- ren, seit 1.1.2003, 10. Fr. 500'000.– für diverse gestohlene Maschinenwerkzeuge und Material von E., seit 3.9.2015, 11. Fr. 10'000'000.– für gestohlene Fahrradprototypen (drei Stück) von E., seit 3.9.2015, 12. Fr. 300'000.–/Monat für Produktionsausfall von Fahrrädern vom Kanton Luzern, seit 3.9.2015; der Zins von 15 % und Zinseszins pro Jahr wird am Gerichtsverhandlungstag genau verrechnet. 2. Die Vorinstanz erwog, die Schlussrechnung vom 6. Juni 2017 in Ver- bindung mit dem Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für
Staats- und Gemeindesteuern 2017 vom 28. April 2017 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Soweit der Ge- suchsgegner mit seinem Einwand, die Schweizerische Eidgenossenschaft habe ihm seinen Besitz und sein Vermögen während 25 Jahren gestohlen und seine Ehefrau habe die Hälfte seines Guthabens aus beruflicher Vorsorge erhalten, ha- be erklären wollen, die geforderten Beträge nicht bezahlen zu können, bilde dies nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Diese Frage werde erst im Rahmen der Fortsetzung der Betreibung durch das zuständige Betreibungsamt zu prüfen sein. Einwendungen, welche der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht (Urk. 10 S. 2). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Aus den Anträgen hat eindeutig hervorzu- gehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Erfüllt die Beschwerde grundle- gende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen, macht der Gesuchsgegner doch im Beschwerdeverfahren le- diglich geltend, die von den Gesuchstellern verlangte Zahlung von Fr. 6'547.10 sei willkürlich, die Schweizerische Eidgenossenschaft habe sich bei ihm hoch ver- schuldet und wolle seit Jahren, dass er Rechnungen zahle, was sie ohne Ge- richtsurteil nicht könne (Urk. 9 S. 1). Seine Vorbringen setzen sich mit den ent- scheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz zur Erteilung der definitiven Rechts- öffnung nicht ansatzweise auseinander. Der Gesuchsgegner begnügt sich, seine Sicht der Dinge darzustellen und verkennt dabei, dass die materielle Richtigkeit der Forderung nicht im Rechtsöffnungsverfahren überprüft wird. Auch seine bean- tragten Schadenersatzansprüche nehmen keinen Bezug auf die im angefochte- nen Urteil erteilte definitive Rechtsöffnung. Entsprechend bleibt unklar, was er im
Einzelnen anfechten will und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Dar- über hinaus bleibt für die Beurteilung der Schadenersatzansprüche im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens kein Raum. c) Zufolge fehlender konkreter Beanstandungen gegen das ange- fochtene Urteil vom 13. März 2018 sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 34 und Art. 321 N 14). Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 4. a) Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs.1 ZPO), weshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.
Zürich, 5. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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