Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180073-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 28. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH in Liquidation, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. März 2018 (EB180043-C)
Erwägungen: 1. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 10), berichtigtem (Urk. 13) und her- nach begründetem Urteil vom 13. März 2018 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Rafzerfeld, Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 2017, gestützt auf ei- ne Klageanerkennung definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'000.– nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2017, für Fr. 10'643.90 nebst 5 % Zins seit 24. September 2017 und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung (Urk. 17 = Urk. 20). 2. Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter) mit Eingabe vom 24. April 2018, eingegangen am 25. April 2018, fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2): "1. Definitive Rechtsöffnung ist vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Tilgung kann gemäss Entscheid Bezirksgericht Bülach 3.2.1. mit einer Ge- genforderung gestützt werden und [ist] zu verrechnen. Rechnung unsererseits Fr. 27'220.80 integrierter Bestandteil." 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). 4. a) Die Vorinstanz erwog, das Protokoll der Schlichtungsbehörde in Mietsachen vom 4. Dezember 2017, worin der Beklagte die Forderung der Kläge- rin von Fr. 15'000.– nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2017 und Fr. 10'643.90 nebst 5 % Zins seit 24. September 2017 anerkannt habe, berechtige zur definitiven Rechtsöffnung, da eine Klageanerkennung im Schlichtungsverfahren die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids im Sinne von Art. 208 Abs. 2 ZPO habe (Urk. 20 S. 3 f.). Der Beklagte behaupte weder, dass seine Schuld gestundet worden sei, noch rufe er die Verjährung an. Er erkläre jedoch konkludent die Verrechnung mit
einer Gegenforderung von Fr. 27'220.80. Die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung könne auch auf eine Verrechnung mit einer Gegenforderung gestützt werden. In Bezug auf die Gegenforderung von Fr. 15'000.–, welche sich auf die behauptete Pflicht der Klägerin zur Beteiligung an der Amortisation des Grossin- ventars stütze, habe der Beklagte keine Unterlagen eingereicht, die als vorbehalt- lose Schuldanerkennung der Klägerin qualifiziert werden könnten. Die Amortisati- onspflicht ergebe sich auch nicht aus der Vereinbarung vom 24. August 2017 be- treffend die Beendigung des Mietverhältnisses (Urk. 20 S. 4). Hinsichtlich der gel- tend gemachten Gegenforderung aus Reinigungsarbeiten von Fr. 12'220.80 habe der Beklagte zwar Rechnungen und weitere Unterlagen eingereicht. Es seien je- doch keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennungen gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Überdies sei nicht ersichtlich, weshalb die Verrechnung nicht bereits im Schlich- tungsverfahren hätte vorgebracht werden können (Urk. 20 S. 5). b) Der Beklagte macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, das Restaurant und die Wohnung seien fristgerecht gekündigt worden. Die Mieter sei- en zur Übergabe der Mietobjekte nicht erschienen und die Mietobjekte seien in einem desolaten und reparaturbedürftigen Zustand gewesen. Diverse schriftliche Beanstandungen seien ignoriert worden. Es könne doch nicht sein, dass er als Vermieter verpflichtet werde, unentgeltlich das ganze Restaurant inklusive Woh- nung zu reinigen, und in der Folge auf den Kosten für den Service, die Reparatu- ren und Instandstellungen sitzen bleibe (Urk. 19 S. 2). c) Der Beklagte begnügt sich im Beschwerdeverfahren, das im erst- instanzlichen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen und seine Sicht der Dinge zu schildern. Er setzt sich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, wonach seine Gegenforderungen nicht durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Klägerin bewiesen seien. Der Beklagte kann sich – wie bereits die Vorinstanz erläuterte (Urk. 20 S. 4) – auf die Tilgung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung nur berufen, wenn die Gegenforderung ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung belegt ist, welche mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt (BGer
5D_72/2015 vom 13. August 2015 E. 4.1. m.w.H.). Er übersieht, dass er für den Bestand und die Höhe der Gegenforderungen den erforderlichen Urkundenbeweis nicht geleistet hat. Entsprechend sind keine Gegenforderungen ersichtlich, die durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung belegt wären, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen wür- den. Eine Verrechnung ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ausge- schlossen. Der Beklagte erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 19). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeant- wort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 28. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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