Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 12. Juni 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Februar 2018 (EB180229-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 26. Februar 2018, den Parteien zugestellt am 10. April 2018 (Urk. 9a+b), erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 21. November 2017) provisorische Rechtsöffnung für eine ungedeckt gebliebene Forderung gemäss Pfändungsurkunde vom 17. August 1993 von Fr. 15'818.30 (Urk. 8 S. 3 = Urk. 13 S. 3). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 16. April 2018 innert Frist (Urk. 9b, Urk. 12) Be- schwerde (Urk. 12). Er teilte mit, dass er mit dem Urteil des Einzelgerichts Audi- enz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Februar 2018 nicht einverstanden sei und nicht verstehe, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin nicht wie bereits mit Urteilen vom 5. März 2013 und 18. Juli 2017 abgewiesen worden sei (Urk. 12). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In der Beschwerdeschrift sind überdies konkrete Anträge zu stellen (worauf schon in der vorinstanzlichen
Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, vgl. Dispositiv-Ziffer 6, Urk. 13 S. 3 f.). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwer- de nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). 2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu ge- nügen. Formelle Anträge fehlen darin vollends. Es lassen sich somit weder Schlüsse ziehen, was vom Gesuchsgegner im Einzelnen angefochten wird, noch wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auch die Begründung der Be- schwerde setzt sich mit keinem Wort mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Der alleinige Hinweis in der Beschwerde- schrift auf zwei Beilagen - auf die Urteile des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 5. März 2013 (Urk. 15/2, Urk. 7/2) und vom 18. Juli 2017 (Urk. 15/1, Urk. 7/4) - reicht nicht, zeigt der Gesuchsgegner doch damit nicht auf, inwiefern die Vorderrichterin mit der erteilten Rechtsöffnung eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen hat. 2.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre ihr aus folgenden Überlegungen kein Erfolg beschieden. Wie der Gesuchsgegner zwar zu Recht ausführt, wurden die Rechtsöffnungsgesuche der Gesuchstellerin mit Urteilen des Audienzrichteramts am Bezirksgericht Zürich vom 5. März 2013 und 18. März 2017 abgewiesen. Dies erfolgte mit der Begründung, die Gläubigerin habe ihre Berechtigung an der geltend gemachten Forderung nicht rechtsgenü- gend nachgewiesen. Beide Urteile ergingen in Rechtsöffnungsverfahren zwischen dem Gesuchsgegner und der - umfirmierten - Gesuchstellerin (vgl. www.zefix.ch) und betreffen dieselbe Forderung und denselben Rechtsöffnungstitel (Urk. 7/2 S. 2 f., Urk. 7/4 S. 2 ff.).
Im vorliegenden Verfahren stützt die Gesuchstellerin ihr Rechtsöffnungsge- such wiederum auf den Pfändungsverlustschein des Betreibungsamtes Zürich 5 vom 17. August 1993 (Nr. 93/905), welcher als Ersatz für den Konkursverlust- schein vom 28. September 1992 über Fr. 16'488.60 ausgestellt wurde (Urk. 3/6, Urk. 3/5, Urk. 2, Urk. 1). Als Gläubigerin wird in der Pfändungsurkunde (wie auch im Konkursverlustschein) die C._____ SA [Bank] aufgeführt (Urk. 3/6). Zu ihrer Berechtigung an der betriebenen Forderung führt die Gesuchstellerin an, sämtli- che Aktiven und Passiven der C._____ AG [Bank] seien infolge Universalsukzes- sion von der D._____ Bank übernommen worden. Hierzu reicht sie einen Auszug des SHAB vom 11. Dezember 1998 zu den Akten, welcher dies bestätigt (Urk. 3/1). Per 28. Februar 2002 sei die betriebene Forderung sodann von der D._____ Bank an die Gesuchstellerin zediert worden. Als Nachweis hierfür legt sie eine Abtretungserklärung der D._____ Bank an die F._____ AG vom 3. Juni 2002, die entsprechende Notifikation an den Gesuchsgegner vom 4. März 2002 sowie einen Auszug aus der "A ssignment and Transfer List (Closed Accounts)" vom 28. Februar 2002 ins Recht (Urk. 3/2-4). In Ziff. 1 der Erklärung vom 3. Juni 2002 bestätigt die D._____ Bank (Verkäuferin), mit Vertrag vom 28. Februar 2002 in grösserem Umfang durch Pfändungs- und Konkursverlustscheine belegte Forde- rungen ("Verlustscheinforderungen") an die F._____ AG (Käuferin) zediert zu ha- ben (Urk. 3/2 S. 1). Im Auszug der "Assignment and Transfer List (Closed Ac- counts)" vom 28. Februar 2002 wird der Gesuchsgegner mit Vor-, Nachnamen und Adresse genannt, wobei unter der Rubrik "Date of Certificate of Loss" der 28. September 1992 und unter "Nominal Amount Certificate of Loss" der Betrag von 16'488.00 aufgeführt sind (Urk. 3/4). Daraus lässt sich schliessen, dass der Wille der Zedentin D._____ Bank bei Vertragsschluss auf die Abtretung der im Konkursverlustschein vom 28. September 1992 ausgewiesenen Forderung an die F._____ AG gerichtet war (Urk. 3/5, Urk. 3/4). An der Rechtsgültigkeit dieser Zes- sion ändert nichts, dass der - im Zessionszeitpunkt bereits gelöschte - Konkurs- verlustschein und nicht die massgebende Pfändungsurkunde vom 17. August 1993 in der "Assignment and Transfer List" aufgeführt wurde (vgl. Urk. 7/2 S. 3). Der Verlustschein ist lediglich Beleg für den Forderungsgrund. Dessen (Neu-
)ausstellung bewirkt keine Novation, verändert mithin die Schuld nicht und schafft keinen neuen Schuldgrund (vgl. BSK SchKG II-Huber, Art. 265 N 8 mit weiteren Hinweisen; Stücheli, a.a.O., S. 392). Gegenstand der Zession ist daher stets die Forderung selbst, welche gemäss Pfändungsurkunde vom 17. August 1993 in der Höhe zwar leicht reduziert, im Übrigen aber zur im Konkursverlustschein ausge- wiesenen Forderung identisch und urkundlich ausgewiesen ist. Nach der Zession der Forderung wurde die F._____ AG mehrfach umfirmiert (www.zefix.ch), so in G._____ AG (vgl. Urk. 2) und hernach in B._____ AG (heutige Gesuchstellerin; Urk. 1). Zusammengefasst ist der Gläubigerwechsel von der im Rechtsöffnungstitel genannten Partei, der C._____ SA [Bank] (Urk. 3/6), zur Gesuchstellerin lücken- los urkundlich belegt. Die Gesuchstellerin ist somit aus dem Titel berechtigt, wes- halb ihr von der Vorinstanz zu Recht provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 15'818.30. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen. Der Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat aufgrund seines Unterliegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 12. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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