Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 6. Juli 2018
in Sachen
Staat Zürich und Gemeinde A._____, Gesuchssteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeindesteueramt A._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. März 2018 (EB180046-M)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 28. März 2018 wies das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen, Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2017, ab (Urk. 6 S. 3 = Urk. 10 S. 3). 1.2. Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. April 2018 (Urk. 9) innert Frist (Urk. 7/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 1 f.): "1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen sei zu erteilen. Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2017 für Fr. 1'692.10 nebst Zins zu 4,5% seit 13. Dezember 2017 Fr. 17.50 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrechnung vom 19. Juli 2017 Fr. 32.80 Verzugszins, berechnet bis 12. Dezember 2017 Fr. 73.30 Betreibungskosten Abzüglich folgender inzwischen eingegangener Zahlungen: Fr. 200.00 per Valuta 18. Dezember 2017 Fr. 150.00 per Valuta 10. Januar 2018 Fr. 400.00 per Valuta 30. Januar 2018 Fr. 500.00 per Valuta 19. Februar 2018 Fr. 500.00 per Valuta 26. Februar 2018
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners. 2. Die Spruchgebühr des Bezirksgerichts Dietikon von Fr. 190.00 soll dem Be- schwerdegegner auferlegt werden." Die Gesuchsteller leisteten den ihnen mit Verfügung vom 28. Mai 2018 auf- erlegten Kostenvorschuss von Fr. 150.– rechtzeitig (Art. 101 Abs. 3 ZPO; Urk. 15, Urk. 16). Innert der mit Verfügung vom 19. Juni 2018 auferlegten Frist ging keine Beschwerdeantwort ein (Urk. 17). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un-
richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die Gesuchsteller würden Rechtsöffnung für eine Forderung für Staats- und Gemeindesteuern 2016 in Höhe von Fr. 1'692.10 nebst Zinsen und Verzugszinsen verlangen, abzüglich zweier be- reits geleisteter Teilzahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 350.–. Belegt werde das Rechtsöffnungsbegehren mit der Schlussrechnung des Steueramtes der Ge- meinde A._____ betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 19. Juli 2017 (Urk. 2/1) sowie der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen betref- fend die Einschätzung (Urk. 2/6) und die Schlussrechnung (Urk. 2/7). Da kein Einschätzungsentscheid vorgelegt worden sei, fehle es indes an einem (vollstän- digen) vollstreckbaren Titel, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 10 S. 3). 3.2. Die Gesuchsteller rügen mit ihrer Beschwerde sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz. Sie bringen vor, die Einschätzung über die Staats- und Gemeindesteuern 2016 sei unverändert gemäss Steuererklärung vorgenommen worden. Die Schlussrechnung vom 19. Juli 2017 sei somit gleich- zeitig Veranlagungsmitteilung, weshalb vorliegend sehr wohl ein Rechtsöffnungs- titel gegeben sei (Urk. 9 S. 2). 3.3. Aus der Schlussrechnung 2016 betreffend Staats- und Gemeindesteuern vom 19. Juli 2017 geht hervor, dass der Entscheid über die Einschätzung ent- sprechend der Steuererklärung getroffen wurde (Urk. 2/1). Das Gesetz sieht in diesen Fällen vor, dass der Einschätzungsentscheid in Form der Schlussrech- nung angezeigt wird (§ 126 Abs. 4 StG). Er entfaltet damit die gleichen Wirkungen wie ein Einschätzungsentscheid i.S.v. § 139 Abs. 1 StG (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. 2013, N 19 ff. zu § 126). Massgebend für die Titelqualität der entsprechenden Verfügung ist, dass sowohl gegen die Rechnung als auch die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben werden kann (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 303). Dies ist vorliegend der
Fall, wurden doch in der fraglichen Schlussrechnung unter dem Titel "Rechtsmit- tel" sowohl die Einsprache gegen die Schlussrechnung (§ 178 StG) als auch die Einsprache gegen die Veranlagungsmitteilung (§ 140 Abs. 1, § 126 Abs. 4 StG) belehrt (Urk. 2/1). Dass weder gegen die Schlussrechnung noch gegen die Ein- schätzung Einsprache erhoben wurde, hat das Steueramt der Gemeinde A._____ unterschriftlich bestätigt (Urk. 2/6+7). Entsprechend liegt mit der Schlussrechnung vom 19. Juli 2017 ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vor. Indem die Vorin- stanz vom Gegenteil ausging und den Gesuchstellern aus diesem Grund die Rechtsöffnung verweigerte (Urk. 10 S. 3), wendete sie das Recht unrichtig an. 3.4. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 28. März 2018 aufzuheben ist . 4.1. Die Sache ist spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Gesuchsteller bean- tragen vor Vorinstanz definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'692.10 zuzüglich Zins zu 4,5% seit 13. Dezember 2017, Fr. 17.50 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrechnung vom 19. Juli 2017, Fr. 32.80 Verzugszins bis 12. Dezember 2017 und Fr. 73.30 Betreibungskosten, abzüglich anerkannter Teilzahlungen von insgesamt Fr. 350.– (Urk. 1 S. 1, Urk. 2/5). Mit der Beschwerdeschrift werden wei- tere Teilzahlungen des Gesuchsgegners im Gesamtbetrag von Fr. 1'400.– in Ab- zug gebracht (Urk. 9 S. 1 f.). Der in Betreibung gesetzte Betrag für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 von Fr. 1'692.10 wird von der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung (Urk. 2/1) abzüglich bis zum Betreibungsbegehren ge- leisteter Zahlungen gemäss beigelegtem Konto-Auszug gedeckt (Fr. 1'815.70 ./. Betreibungskosten von Fr. 73.30 ./. Zinsen von Fr. 32.80 und Fr. 17.50; Urk. 2/8). Die Zinsen von Fr. 17.50 sind gemäss Zinsabrechnung vom 19. Juli 2017 ab Ver- falltag (1. Oktober 2016; Urk. 2/1+2), und der bis 12. Dezember 2017 aufgelaufe- ne Verzugszins von Fr. 32.80 gemäss Zinsabrechnung vom 31. Januar 2018 (4,5% seit 20. August 2017; Urk. 2/1+3) ausgewiesen. Höhe und Stichtag des lau- fenden Verzugszinses (4.5% ab 13. Dezember 2017) blieben unbestritten und sind überdies ebenfalls ausgewiesen (vgl. Anhang zum RRB über die Festset- zung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007, LS 631.611). Der mit Schlussrechnung vom 19. Juli 2017 in Rech-
nung gestellte Steuerbetrag zuzüglich verfügtem Zins (abzüglich geleisteter Teil- zahlungen) war sodann bei Anhebung der Betreibung am 21. Dezember 2017 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl, Urk. 2/5) ohne Weiteres fällig. 4.2. Der Gesuchsgegner behauptet vor Vorinstanz die Tilgung der gesamten be- triebenen Forderung (Prot. VI S. 3) und reicht dazu einen Kontoauszug ins Recht, welcher diverse Zahlungen an die Gemeinde A._____ ausweist (Urk. 4). Nicht da- raus ersichtlich – und auch nicht behauptet – wird jedoch, für welche Steuerperio- den der Gesuchsgegner welche der aufgeführten Zahlungen geleistet hat. Dass einzelne Überweisungen zur Tilgung anderer als der vorliegend betriebenen For- derung erfolgten, zeigt bereits der Umstand, dass der Gesamtbetrag der ausge- wiesenen Zahlungen des Gesuchsgegners die streitgegenständliche Forderung bei Weitem übersteigt. Damit hat der Gesuchsgegner eine über die anerkannten Teilzahlungen hinausgehende Tilgung der betriebenen Forderung nicht hinrei- chend dargetan. 4.3. Für die von den Gesuchstellern ebenfalls verlangten Betreibungskosten (Urk. 1 S. 1) kann indes keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Eine Rechtsöffnung ist denn auch überflüssig, kön- nen doch gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zuge- sprochenen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 v. 5. Dezember 2012 E. 3). 4.4. Zusammengefasst ist den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung zu ertei- len für Fr. 1'692.10 nebst Zins zu 4,5% seit 13. Dezember 2017, Fr. 17.50 Zins und Fr. 32.80 Verzugszins bis 12. Dezember 2017, abzüglich Teilzahlungen von Fr. 200.– (Valuta 18. Dezember 2017), Fr. 150.– (Valuta 10. Januar 2018), Fr. 400.– (Valuta 30. Januar 2018), Fr. 500.– (Valuta 19. Februar 2018) und Fr. 500.– (Valuta 26. Februar 2018). 5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 15.40 (Fr. 1'692.10 ab- zgl. Fr. 1'750.– [Ratenzahlungen] zuzügl. Fr. 73.30 [Betreibungskosten im Sinne
von Art. 68 Abs. 2 SchKG]). Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der unangefochtenen Entscheidgebühr von Fr. 190.–. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und zusammen mit der erstinstanzlichen Ent- scheidgebühr ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Mangels relevanter Umtriebe ist den Gesuchstellern weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. März 2018 aufge- hoben. 2. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Ge- roldswil-Oetwil-Weiningen, Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2017, defini- tive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 1'692.10 nebst Zins zu 4,5% seit 13. Dezember 2017, Fr. 17.50 Zins auf Steuernachforderung, Fr. 32.80 Verzugszins bis 12. Dezember 2017,
Abzüglich Teilzahlungen von: Fr. 200.– Valuta 18. Dezember 2017, Fr. 150.– Valuta 10. Januar 2018, Fr. 400.– Valuta 30. Januar 2018, Fr. 500.– Valuta 19. Februar 2018, Fr. 500.– Valuta 26. Februar 2018. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 190.– und die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Im übersteigenden Betrag wird dem Gesuchsgegner Rechnung gestellt. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern den geleisteten Vor- schuss von Fr. 150.– zu ersetzen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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