Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 27. April 2018
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. März 2018 (EB180059-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. März 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2017) – gestützt auf einen gerichtli- chen Vergleich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 300'000.-- nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2017 sowie Fr. 5'576.50 nebst 5 % Zins seit 22. November 2017; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin gere- gelt (Urk. 15 = Urk. 18). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 29. März 2018 fristgerecht (Urk. 16b) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 17 S. 3): "Die Rechtsöffnung muss bis zum Abschluss der Streitverkündungsklage und deren Auswirkungen hinausgeschoben werden." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das Gesuch bzw. der Beschwerdeantrag der Gesuchsgegnerin, die Rechtsöffnung solle bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens "hinausge- schoben werden", ist nicht als Sistierungsgesuch für das Beschwerdeverfahren zu verstehen. Die Vorinstanz hat die Rechtsöffnung erteilt und die Gesuchsgegnerin will mit ihrer Beschwerde erreichen, dass dieser Entscheid aufgehoben wird. Ihre Beschwerde ist damit auf Nichterteilung der Rechtsöffnung gerichtet. Darüber ist im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. b) Soweit die Gesuchsgegnerin mit diesem Gesuch eine Sistierung des gesamten Rechtsöffnungsverfahrens erreichen wollte (vgl. Urk. 17 S. 2), wäre ein solches Sistierungsgesuch im Beschwerdeverfahren verspätet: Im vorinstanzli- chen Verfahren hatte die Gesuchsgegnerin kein Sistierungsgesuch gestellt (vgl. Urk. 14 S. 2: die Rechtsöffnung sei abzulehnen) und im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge (wie auch neue Behauptungen und Beweismittel) nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Urk. 5/2). Der Vergleich selber enthält sodann keine Bestimmung, wonach dessen Vollstreckung in irgend einer Form vom Streitverkündungsverfahren gegen die Stadt C._____ abhängig wäre (vgl. Urk. 5/2 S. 5 f.). Der Vergleich vom 16. Mai 2017 und der Beschluss vom 13. Juli 2017 können schliesslich im Rechtsöff- nungsverfahren inhaltlich nicht mehr überprüft werden; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits definitiv entschieden wurde (vorliegend: mit dem Vergleich vom 16. Mai 2017 bzw. mit dem Beschluss vom 13. Juli 2017), weshalb die Forderungen selbst nicht mehr (noch einmal) überprüft werden dürfen. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegne- rin als unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 305'576.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 27. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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