Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. April 2018
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. März 2018 (EB180009-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. März 2018 wies das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch in Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 9 (Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2017) – für Fr. 17'820.-- nebst Zinsen und Kosten – ab; die Spruchgebühr von Fr. 500.-- wurde der Gesuchstellerin auf- erlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'007.70 zu bezahlen (Urk. 19 = Urk. 22). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 27. März 2018 fristgerecht (Urk. 20b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 21 S. 1): "1. Es sei dem Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin vom 03.01. 2018 statt zu geben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. 3. Es seien die vom Gericht auferlegten Kosten abzuweisen respektive der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. 4. Es sei die Parteientschädigung die vom Gericht der Gesuchsgegnerin zugesprochen wurden, abzuweisen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die Auftragsbestätigung vom 27. Januar 2017, in welcher die Weiterführung eines Brandschutzmandates für drei Liegen- schaften zu einem Ansatz von Fr. 500.-- pro Monat und Liegenschaft zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart sei. Die Gesuchstellerin fordere die Vergütung für die Monate Februar bis Dezember 2017, d.h. Fr. 500.-- x 11 Monate x 3 Liegenschaf- ten, mithin total Fr. 16'500.--, was zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer den Forderungs- betrag von Fr. 17'820.-- ergebe. Ein solche Auftragsbestätigung könne grundsätz- lich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen, bei einer juristischen Per- son allerdings nur dann, wenn sie entweder von einem gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Organ unterzeichnet sei oder von einer Person, welche
von einem solchen Organ bevollmächtigt wurde. Vorliegend habe die Gesuchstel- lerin nicht behauptet, dass C._____ bei der Unterzeichnung im Handelsregister als zeichnungsberechtigt eingetragen gewesen sei oder dass eine Vollmacht zu deren Gunsten vorgelegen habe. Auch die verspätet erhobene Behauptung, dass eine interne Kompetenz bestanden habe, sei nicht urkundlich bewiesen. Damit sei nicht ausgewiesen, dass C._____ für die Gesuchsgegnerin habe handeln dürfen, weshalb die Auftragsbestätigung keinen Rechtsöffnungstitel darstelle und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 22 S. 2-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst gel- tend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso ihre effektiv geleistete Arbeit nicht ent- schädigt werden solle. Sie habe dargelegt, dass sämtliche Bewirtschafter der Ge- suchsgegnerin mittels Einzelunterschrift Aufträge vergeben hätten; dies sei auch branchenüblich und dazu gebe es jeweils ein internes Kompetenzreglement. Sie habe der Vorinstanz auch die Brandschutzrichtlinien eingereicht, welchen ent- nommen werden könne, dass ihr Geschäftsführer als Sicherheitsbeauftragter per- sönlich hafte; dieser nehme seine Aufgaben sehr ernst und habe dahingehende Pflichtenhefte im wöchentlichen, monatlichen und jährlichen Turnus verfasst. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Forderung der Gesuchstellerin nicht anerkannt worden sei (Urk. 21 S. 2).
d) Die Gesuchstellerin ist auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen. In diesem Verfahren wird nicht darüber entschieden, ob eine in Be- treibung gesetzte Forderung berechtigt ist oder nicht; für einen solchen Entscheid ist grundsätzlich der normale Prozessweg (Schlichtungsbehörde, danach Bezirks- gericht) zu beschreiten. Das Rechtsöffnungsgericht dagegen prüft nur, ob für eine betriebene Forderung ein sog. Rechtsöffnungstitel vorhanden ist. Demgemäss wird definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn für die betriebene Forderung bereits ein Gerichts- oder Verwaltungsentscheid vorliegt; provisorische Rechtsöffnung wird erteilt, wenn über die Forderung zwar noch nicht von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entschieden wurde, wenn aber der Schuldner die Forderung in einer Urkunde anerkannt hat. Für eine gültige solche Anerkennung ist naturge- mäss notwendig, dass sie eine rechtsgültige Unterschrift trägt. Bei einer juristi- schen Person – wie vorliegend der Gesuchsgegnerin – ist die Unterschrift dann rechtsgültig, wenn sie von einer gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Person stammt oder von einer Person, welche von einer gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Person bevollmächtigt wurde. Vorliegend war und ist C._____ gemäss Handelsregister nicht zeichnungsberechtigt und es liegt für sie auch keine entsprechende Vollmachtsurkunde bei den Akten (ob sie allenfalls gemäss einem internen Kompetenzreglement oder aus anderen Gründen zum Abschluss solcher Verträge befugt war, kann in einem ordentlichen Prozessver- fahren geprüft werden, ist jedoch für das Rechtsöffnungsverfahren belanglos). Damit ist ihre Unterschrift unter der Auftragsbestätigung nicht rechtsgültig und damit liegt auch kein gültiger Rechtsöffnungstitel vor. Demgemäss hat die Vor- instanz das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Wie bereits erwähnt, sagt dies nichts darüber aus, ob die von der Gesuch- stellerin geltend gemacht Forderung berechtigt ist oder nicht; der Gesuchstellerin steht dazu der ordentliche Prozessweg offen. e) Nachdem die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstelle- rin zu Recht abgewiesen hat, entspricht die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 ZPO) und liegt auch hierbei keine unrichtige Rechtsanwendung vor.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin vollumfänglich als unbegründet und ist sie demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 17'820.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 21, 23 und 24/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'820.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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