Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 20. April 2018
i n Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. Februar 2018 (EB170398-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. Februar 2018 wies das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Niederhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2017) – für Fr. 3'500.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2017 – ab; die Gerichtskosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt und Parteientschädigungen wurden keine zugespro- chen (Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 27. März 2018 fristgerecht (Urk. 11/1) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 12 S. 1): "Das Urteil vom 15.2.2018 ist dahingehend zu korrigieren, dass der Fällig- keitstermin des Darlehens per 30.9.2017 und die rechtzeitige Einreichung der Betreibung inklusive der entsprechenden Zinsforderung anerkannt werden. In diesem Sinne ist des Weiteren sofortige Rechtsöffnung zu gewähren und die Spruchgebühr sowie Parteientschädigung dem Gesuchsgegner zuzuspre- chen [gemeint: zu belasten]." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze sich auf einen zwischen ihr und dem Gesuchsgegner abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 23. März 2017 über Fr. 3'500.-- , welche gleichentags aus- bezahlt worden seien. Dieser gelte grundsätzlich als Schuldanerkennung im Sin- ne von Art. 82 SchKG und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens. Gemäss dem Darlehensvertrag werde der Rückzah- lungsanspruch am 30. September 2017 fällig, spätestens jedoch am 31. Dezem- ber 2017. Da schriftlich zwei Fälligkeitstermine festgehalten worden seien, sei da- von auszugehen, dass der zweite der letztmögliche sein solle; hierauf habe der Gesuchsgegner vertrauen dürfen. Das Darlehen sei somit erst am 31. Dezember 2017 zur Rückzahlung fällig geworden und habe damit zum Zeitpunkt der Einlei- tung der Betreibung noch nicht zurückgefordert werden können. Die Gesuchstel- leri n habe den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 18. September 2017 angewie-
sen, den Darlehensbetrag bis zum Fälligkeitsdatum 30. September 2017 zurück- zubezahlen; dieses Schreiben könne nicht als Kündigung aus wichtigem Grund verstanden werden, da kein solcher vorliege (Urk. 13 S. 2-5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) D i e Gesuchstelleri n macht i n i hrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, auf dem Darlehensvertrag sei die Fälligkeit ganz klar mit 30. September 2017 festgehalten. Das entspreche auch dem, was mündlich abgemacht worden sei, nämlich ein kurzfristiges Darlehen auf sechs Monate. Der Gesuchsgegner sei ein versierter Geschäftsmann und wisse, was Fälligkeit bedeute; die ergänzende Bemerkung "spätestens" sei deshalb ohne Bedeutung, sondern habe lediglich in- formativen Charakter und beziehe sich lediglich auf die Rückzahlung, also einen möglicherweise eintretenden Fall, dass der Schuldner das Darlehen trotz Fällig- keit aus finanziellen Problemen nicht zurückzahlen könne. Diesfalls könnte freiwil- lig nochmals eine Frist von drei Monaten für die Rückzahlung des bereits fällig gewordenen Darlehens gewährt werden; eine Pflicht zur Verlängerung bestehe aber nicht. Entgegen der Vorinstanz seien nicht zwei Fälligkeitstermine festgehal- ten worden, sondern nur einer, mit einer Option für eine Verlängerung der Rück- zahlungsfrist. Diese Option sei mit dem Schreiben vom 18. September 2017 an- nulliert worden und der Gesuchsgegner habe bis zur Fälligkeit am 30. September 2017 auch gar nicht um eine Verlängerung nachgesucht (Urk. 12 S. 1-3). Als Rechtsöffnungstitel hat die Gesuchstellerin eine vom Gesuchsgegner unterzeichnete Quittung eingereicht, auf welcher dieser bescheinigt, Fr. 3'500.-- empfangen zu haben für (Urk. 3/2): Darlehen privat Kurzfristig Zinslos Fälligkeit 30.09.17, spätestens 31.12.17
Grund: Liquiditätsengpass Was die Parteien neben diesen schriftlich festgehaltenen Konditionen allen- falls weiter (mündlich) vereinbart haben, ist für die provisorische Rechtsöffnung ohne Belang; hierfür ist relevant, was im Rechtsöffnungstitel steht. Dabei kommt den im Rechtsöffnungstitel verwendeten Textformulierungen diejenige Bedeutung zu , wie sie ein vernünftiger Empfänger aufgrund der Umstände nach Treu und Glauben verstehen darf und muss (Vertrauensprinzip). Wenn nun für die Fälligkeit "30.09.17, spätestens 31.12.17" vereinbart wurde, kann das vernünftigerweise nur bedeuten, dass zwar die Rückzahlung des Darlehens bis 30. September 2017 er- folgen soll, dass aber die Rückzahlung erst bis 31. Dezember 2017 erfolgen muss. Von einer "Option" oder einer ins Belieben der Gesuchstellerin gestellten "Verlängerung" ist im eingerei chten Rechtsöffnungsti tel sodann nicht die Rede. Und schliesslich hilft auch die Bezeichnung des Darlehens als "kurzfristig" der Ge- suchstelleri n ni cht, denn als kurzfri sti g kann sowohl ei n D arlehen für sechs Mona- te als auch ein solches für neun Monate bezeichnet werden. Somit bleibt es da- bei, dass im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung am 2. Oktober 2017 (Urk. 1 S. 1) die Rückzahlung des Darlehens noch nicht gefordert werden konnte. d) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde auch geltend, sie fühle sich benachteiligt, weil die Vorinstanz ihr keine Gelegenheit für eine Richtigstel- lung der falschen Behauptungen des Gesuchsgegners in dessen Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 gegeben habe (Urk. 12 S. 3). Die Vorinstanz hat die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 18. De- zember 2017 (Urk. 8) am 25. Januar 2018 der Gesuchstellerin mittels Kurzbrief mitgeteilt (vgl. Vermerk auf Urk. 8) und die Gesuchstellerin hat diese Stellung- nahme denn auch erhalten. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin keine Frist für eine Stellungnahme dazu (Replik) angesetzt, weil im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel erfolgt und eine Replik offenbar entbehrlich erschien. Der Gesuchstellerin stand jedoch seit der Zustellung genü- gend Zeit zur Verfügung, um entweder von sich aus eine Replik einzu reichen oder von der Vorinstanz eine Fristansetzung zur Einreichung einer solchen zu verlan-
gen. Ein Nachteil für die Gesuchstellerin ist sodann auch deshalb ni cht zu sehen, weil die Vorinstanz die Fälligkeit der Forderung bei Einleitung der Betreibung oh- nehin von Amtes wegen, d.h. ohne entsprechende Vorbringen des Gesuchsgeg- ners, zu prüfen hatte. e) Dass, wie die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde schliesslich geltend macht, in einer neuen Betreibung Rechtsöffnung gewährt würde (Urk. 12 S. 3), ändert nichts daran, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung für die vorliegende Betreibung zu prüfen hatte und dies auch getan hat; damit hat sie das Recht korrekt angewandt. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'500.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Züri ch, 20. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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