Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 11. April 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. März 2018 (EB180016-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 1. März 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 20. November 2017) provisorische Rechtsöffnung für eine ungedeckt gebliebene Forderung gemäss Konkursverlust- schein vom 16. März 2011 von Fr. 6'270.30 (Urk. 8 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 12. März 2017 innert Frist (Urk. 9b, Urk. 10) Be- schwerde mit folgendem sinngemässen Antrag (Urk. 10):
Es sei das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. März 2018 aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 10 abzuweisen sowie eine gütliche Rege- lung der Sache zu erzielen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet resp. un- zulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, mit dem Konkursverlust- schein vom 16. März 2011 des Konkursamtes Fluntern-Zürich über Fr. 6'270.30, woraus die vollumfängliche Anerkennung der Forderung durch die Gesuchsgeg- nerin hervorgehe, liege eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Diese berechtigte zur provisorischen
Rechtsöffnung. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin betreffend ihre Schul- densituation seien im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beachten. Überdies sei die Einrede des fehlenden neuen Vermögens verwirkt (Urk. 11 S. 2 f.). 3.2. Die Gesuchsgegnerin wendet mit ihrer Beschwerde ein, sie habe im Zah- lungsbefehl vom 20. November 2017 unter dem Titel "Rechtsvorschlag" die Rubrik "Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)" angekreuzt anstatt der Rubrik "Rechtsvorschlag: Kein neues Vermögen seit Konkurs (Art. 265a SchKG)". Ihr Schuldenberater habe ihr geraten, dies beim Betreibungsamt zu berichtigen, doch da sei es schon zu spät gewesen. Sie habe seit der Konkurseröffnung am 18. November 2010 kein neues Vermögen erwirtschaftet. Sie bestreite die Schuld nicht, wünsche aber eine gütliche Einigung ohne Lohnpfändung. Da sich die Ge- suchstellerin nicht darauf eingelassen habe, erhebe die Gesuchsgegnerin nun Beschwerde (Urk. 10 S. 1 ff.). 3.3. Wie aus dem Zahlungsbefehl vom 20. November 2017 hervorgeht, hat die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag gegen die Forderung ohne Begründung erho- ben (Urk. 2 S. 2). Wer die Einrede fehlenden neuen Vermögens erheben will, hat dies aus- drücklich mit Rechtsvorschlag zu erklären. In einem späteren Verfahrensstadium, namentlich im Rechtsöffnungsverfahren, kann die Einrede nicht mehr erhoben werden. Sie ist verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG; BSK SchKG II- Huber, Art. 265a N 2 f.). Darauf hat die Vorinstanz bereits zutreffend hingewiesen (Urk. 11 S. 3). Auch im Beschwerdeverfahren ist folglich die wiederholte Einrede der Gesuchs- gegnerin betreffend das fehlende neue Vermögen verspätet und das angefochte- ne Urteil insofern zu bestätigen. 3.4. Die von der Gesuchsgegnerin beschwerdeweise erneut eingebrachten Vor- bringen zu ihrer Einkommens- und Ausgabensituation sind im Rechtsöffnungsver- fahren irrelevant. Hier wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und allenfalls entkräftende Einwendungen gegen die Schuldanerkennung glaubhaft gemacht werden. Nicht entscheidend ist, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann. Dies wird erst im
Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 11 S. 2 f. E. 2.3). Auch was die beantragte gütliche Regelung der Sache anbelangt, dringt die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht durch. Die er- kennende Kammer ist Beschwerdeinstanz und hat das angefochtene Urteil auf gerügte unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung zu überprüfen (Art. 320 ZPO). Für das Erzielen einer gütlichen Eini- gung in der Sache hat sich die Gesuchsgegnerin (erneut) an die Gesuchstellerin zu wenden. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 4. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet resp. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 6'270.30. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen. Der Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchsgegnerin hat aufgrund ihres Unterliegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 11. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G .Ramer Jenny
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