Appeal inadmissible for lack of standing in debt enforcement

RT180055Obergericht11.04.2018Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court declared the debtor's appeal inadmissible in a debt-enforcement matter. The first instance had refused legal enforcement for the tax claim because the creditors had produced only the final invoice and not the underlying assessment decision. The appellate court held that the appellant suffered no legal disadvantage from that refusal and thus lacked standing to appeal. It further stated that any remission of the tax debt could be sought only from the tax authority, not from the court. No court costs or party compensation were awarded in the appeal proceedings.

Regest

Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 60 und Art. 322 Abs. 1 ZPO; Beschwerdelegitimation im summarischen Rechtsöffnungsverfahren: Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn die Rechtsmittel führende Partei durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, fehlt dem betriebenen Schuldner regelmässig die Beschwer, soweit er dadurch keinen Nachteil erleidet. Ein Begehren um Erlass einer Forderung kann das Gericht nicht behandeln, da die Gläubigerstellung hierfür vorausgesetzt ist; ein solcher Antrag ist an die zuständige Forderungsgläubigerin bzw. Steuerbehörde zu richten. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180055-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 11. April 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

  1. Staat Zürich, 2. Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 10. Januar 2018 (EB170161-A)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 10. Januar 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 13. September 2017) ab (Urk. 17 S. 5, Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten auferlegte die Vorinstanz zur Hälfte der Gesuchsgegnerin 2 und nahm die verbleibende Hälf- te auf die Staatskasse (Urk. 17 S. 5, Dispositiv-Ziffer 3). 2. Mit Eingabe vom 9. März 2018 erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (vgl. Urk. 14) Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Januar 2018 (Urk. 16). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). 4. a) Der Gesuchsgegner beantragt sinngemäss, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei ihm die in Betreibung gesetzte Steuerforderung zu erlassen (Urk. 16, Ziffer 6). b) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen er- füllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. c) Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil das Rechtsöffnungsbe- gehren der Gesuchsteller abgewiesen, weil diese lediglich die Schlussrechnung vom 26. Mai 2017 vorgelegt hatten, nicht jedoch den dazugehörigen Einschät- zungsentscheid vom 16. Mai 2017. Der Vorderrichter kam zum Schluss, dass die Schlussrechnung alleine kein gültiger Rechtsöffnungstitel sei (Urk. 17 S. 4, Erwä- gung 3.1.). Die Kosten des Verfahrens wurden zur Hälfte der Gesuchstellerin 2 auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. Der Gesuchsgegner ist daher weder durch die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens noch durch die Kostenauflage beschwert, weil er dadurch keinen Nachteil erleidet. Soweit der Gesuchsgegner den Erlass der in Betreibung gesetzten Steuerforderung verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass ein solcher nur durch den Gläubiger der Forde-

rung erfolgen kann. Das Gericht kann keine Steuerforderungen erlassen, weil es keine Gläubigerstellung hat. Es kann lediglich über die beantragte Rechtsöffnung entscheiden. Der Gesuchsgegner muss sich daher mit einem allfälligen Erlassge- such an die Steuerbehörde wenden. 5. Die vorliegende Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich als of- fensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen ei- ner Beschwerdeantwort der Gesuchsteller kann unter diesen Umständen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Bonstetten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 206.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

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