Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180054-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Mai 2018
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch MLaw X._____
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Glarus, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Glarus
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Januar 2018 (EB170426-K)
Erwägungen: 1. a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 9), hernach begründetem Urteil vom 8. Januar 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegeg- nern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Ober- winterthur (Zahlungsbefehl vom 14. November 2016) definitive Rechtsöffnung für die direkte Bundessteuer 2013 im Umfang von Fr. 29'231.50 nebst Zins zu 3 % seit 29. September 2016, Fr. 406.80 (3 % Verzugszins ab 12. April 2016 bis 28. September 2016) und Fr. 110.30 Betreibungskosten sowie Kosten und Ent- schädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab (Urk. 12). b) Dagegen liess die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) innert Frist (Urk. 13 S. 1, Urk. 14A) Beschwerde mit folgenden Anträgen stellen (Urk. 14 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Januar 2018, Ge- schäfts-Nr. EB170426-K/U/br sei aufzuheben und die beantragte Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Der mit Verfügung vom 21. März 2018 der Gesuchsgegnerin auferlegte Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– ging rechtzeitig ein (Urk. 20 f.). Die Gesuchsteller er- statteten innert Frist keine Beschwerdeantwort (Urk. 22). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
auch das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller (Urk. 1). In der Folge nahm die Vorinstanz wohl versehentlich (vgl. Urk. 3) die A._____ AG als Gegenpartei in das vorinstanzliche Verfahren auf. Letztere, welche zeitweise dasselbe Domizil wie die Betriebene aufwies (vgl. www.zefix.ch), ist mit dieser jedoch nicht iden- tisch. Vielmehr handelt es sich bei der Betriebenen um eine andere, seit März 2017 in A1._____ AG umfirmierte juristische Person, deren Domizil sich nunmehr an der D.-strasse ... in C. befindet (vgl. www.zefix.ch). Die Gesuchs- gegnerin ist nicht die aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichtete Schuldnerin, wes- halb sie vorliegend nicht passivlegitimiert ist. Darüber hinaus fehlt es ihr an der Parteistellung schlechthin, wurde sie doch von den Gesuchstellern für das Rechtsöffnungsverfahren gar nicht ins Recht gefasst. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. c) Das Rechtsöffnungsverfahren wurde erstinstanzlich mit einer falschen Partei geführt. Die Sache ist demzufolge nicht spruchreif. Die Vorinstanz wird das Verfahren mit der tatsächlich eingeklagten Gegenpartei, der A1._____ AG (vor- mals A._____ AG), durchzuführen und dieser in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 253 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch zu geben haben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Bundesgerichtsrechtsprechung die Zustellfiktion für das erste Schriftstück im Rahmen der Rechtsöffnung grundsätzlich nicht greift, sofern sich der Schuldner nicht rechtsmissbräuchlich darauf beruft (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). d) Das vorinstanzliche Urteil vom 8. Januar 2018 ist aufzuheben und die Sa- che zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Da die unterliegenden Gesuchsteller die Kosten des Beschwerdeverfah- rens nicht veranlasst und sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert haben, sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Entsprechend sind die Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren nicht entschädigungspflichtig (BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4).
Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Januar 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Ergän- zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskas- se genommen. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'231.50. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc