Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 3. Mai 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Dezember 2017 (EB171568-L)
Unter Hinweis auf die Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 9. Februar 2018 (am 12. Februar 2018 zur Post gegeben, hierorts am 13. Februar 2018 eingegangen; Urk. 10), unter weiterem Hinweis darauf, dass die beschliessende Kammer der Ge- suchsgegnerin mit Schreiben vom 19. Februar 2018 eine Frist einräumte, um sich schriftlich dazu zu äussern, ob sie mit ihrem Schreiben vom 9. Februar 2018 eine Beschwerde habe erheben wollen (Urk. 12), da sich die Gesuchsgegnerin diesbezüglich in der Folge nicht äusserte, ob- wohl sie am 27. Februar 2018 das Schreiben der Kammer vom 19. Februar 2018 persönlich in Empfang genommen hat (Urk. 12 S. 4), weshalb ihr Schreiben vom 9. Februar 2018 androhungsgemäss (Urk. 12 S. 2) als Beschwerde entgegenzu- nehmen ist, unter Hinweis darauf, dass die Gesuchsgegnerin das angefochtene Urteil vom 28. Dezember 2017 am 11. Januar 2018 persönlich in Empfang genommen hat (Urk. 8, Urk. 9b), da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO], vgl. auch Urk. 8 S. 3 Dispositivziffer 5), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 22. Januar 2018 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die erst am 12. Februar 2018 zur Post gegebene Beschwerde daher ver- spätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 50.– festzusetzen ist und die Kosten
des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegne- rin aufzuerlegen sind, da dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) man- gels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 50.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 404.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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