Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 20. März 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Februar 2018 (EB180081-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. Februar 2018 erteilte das Bezirksgericht Züri ch (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- ri ch 10 (Zahlungsbefehl vom 7. November 2017) – gestützt auf ei nen vor der Schli chtungsbehörde Zürich geschlossenen Vergleich vom 3. Januar 2017 – defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 1'667.-- nebst 5 % Zins seit 31. Oktober 2017; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners gere- gelt (Urk. 7 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 1. März 2018 fristgerecht (Urk. 8b) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsge- such abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf den zwischen den Parteien bei der Schlichtungs- behörde Zürich geschlossenen Vergleich vom 3. Januar 2017, in welchem sich der Gesuchsgegner als Untermieter verpflichtet habe, dem Gesuchsteller als Un- tervermieter für eine Wohnung einen Mietzins von Fr. 1'667.-- für die Monate Feb- ruar bis und mi t April 2017 zu entrichten. Der Gesuchsteller verlange Rechtsöff- nung für den noch offenen Mi etzins für den Monat April von Fr. 1'667.-- nebst Zins. Der eingereichte Vergleich habe die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- schei ds und stelle demzufolge ei nen defi ni ti ven Rechtsöffnungstitel dar. Betrags- mässig sei die Forderung samt Zins durch den Titel ausgewiesen. Der Gesuchs- gegner habe keine Stellungnahme eingereicht und damit nichts geltend gemacht, was der Rechtsöffnung entgegenstehen könnte; solche Gründe würden auch aus den Akten nicht hervorgehen (Urk. 12 S. 2).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, der Gesuchsteller seinerseits schulde ihm noch verschiedene Beträge, nämlich Fr. 1'050.-- für die Reinigung, Fr. 1'200.-- für Schlüssel, Fr. 1'200.-- für 14 Monate Kellermiete à Fr. 80.-- pro Monat, Fr. 1'600.-- als Schadenersatz für 2 Monate ohne Untermieter, mithin total Fr. 5'050.-- , und dazu ei nen noch ni cht berechneten Betrag für ei ne Rückforderung (Urk. 11). d) Der Gesuchsgegner hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz entspre- chender Fristansetzung (Urk. 5 f.) keine Stellungnahme eingereicht; sämtliche Vorbringen und Gegenforderungen in seiner Beschwerde sind daher neu. Im Be- schwerdeverfahren sind jedoch neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im vorinstanzli- chen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Gegenforderungen des Gesuchsgegners können daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Im Üb- rigen enthält die Beschwerde keine Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwä- gungen, womit es bei diesen bleibt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'667.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'667.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 20. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf