Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. März 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Februar 2018 (EB171708-L)
Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 7. Februar 2018, mit welchem der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 12 (Zah- lungsbefehl vom 19. Juni 2017) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'368.40 nebst 8 % Zins seit 3. Juli 2017 erteilt wurde (Urk. 19 S. 6 f.), sowie nach Einsicht in die hiergegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 28. Februar 2018 (Urk. 18), da das angefochtene Urteil dem Gesuchsgegner am 16. Februar 2018 zugestellt wurde (Urk. 17a), womit die Frist von 10 Tagen zur Erhebung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am Montag, 26. Februar 2018 ablief, da somit die am 28. Februar 2018 zur Post gegebene (Briefumschlag bei Urk. 18) und am 1. März 2018 beim Obergericht eingegangene Beschwerde nicht innert Frist erhoben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 250.-- festzusetzen ist (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe; Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 19. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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