Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 22. März 2018
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Februar 2018 (EB170787-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. Februar 2018 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2017) – gestützt auf einen Vertrag über die Ausfer- tigung von Bauplänen – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 6'480.-- nebst 5 % Zins seit 15. Januar 2017 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid; mit Verfügung vom gleichen Tag trat die Vorinstanz auf eine von der Beklagten erhobene Widerklage von Fr. 11'360.90 nicht ein (Urk. 8 = Urk. 11). b) Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 27. Februar 2018 fristgerecht (Urk. 9) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 2): "Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Februar 2018 in Ge- schäfts-Nr. EB170787 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamts Opfikon die Rechtsöffnung zu verwei- gern. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MWST) zu Lasten des Be- klagten [recte: der Beschwerdegegnerin]." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin stütze ihr Begehren auf ihre Offerte vom 26. September 2016, welche von der Beklagten am 11. Oktober 2016 unterzeichnet und damit akzeptierte worden sei, wonach die Klägerin für die Beklagte zu einem Fixpreis von Fr. 6'480.-- (inkl. Mehrwertsteuer) digitale Baugesuchspläne für ein Projekt "Dachstockausbau" erstelle. Damit liege eine von der Beklagten auf eine bestimmte Summe lautende Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vor. Die Beklagte habe die Fälligkeit der Forderung bestritten, weil die Fr. 6'480.-- nach Abschluss der Projekts zu bezahlen gewesen wären, die von der Beklagten erstellten Baupläne jedoch durch das Bauamt nicht bewilligt worden seien und das Projekt in der Folge nie zum Abschluss gekom- men sei. Jedoch könne mit dem vereinbarten Abschluss des Projekts nicht der
Abschluss des gesamten Bauprojekts gemeint sein (solches wäre lebensfremd), sondern die Klägerin habe die Offerte so verstehen dürfen, dass für sie dieses Projekt mit Abgabe der Baugesuchspläne vollendet sei. Weil die Klägerin die Plä- ne am 15. Dezember 2016 der Beklagten übermittelt habe, sei der Fixpreis von Fr. 6'480.-- spätestens am 14. Januar 2017 fällig gewesen (Urk. 11 S. 4-8). Die von der Beklagten ebenfalls erhobene Einwendung der Schlechterfüllung des Werkvertrags durch die Klägerin sei unbegründet, da die Beklagte keine substan- tiierte Mängelrüge erhoben habe (Urk. 11 S. 8-11). Soweit die Beklagte durch ihre – im Rechtsöffnungsverfahren unzulässige – Widerklage eine Verrechnung hätte geltend machen wollen, wäre die entsprechende Forderung nicht durch Urkunden ausgewiesen (Urk. 11 S. 12). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c1 ) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass das Zahlungsversprechen mit einer Suspensivbedin- gung versehen sei. Der Beklagten sei es wichtig gewesen, dass sie die Klägerin erst voll bezahlen müsse, wenn sie Gewissheit habe, dass die Pläne den Anforde- rungen der Behörden entsprechen würden. Die Beklagte habe durch die blosse Einreichung der Pläne noch keinen Vorteil, sondern erst durch deren Genehmi- gung. Dies sei auch aus der E-Mail der Beklagten vom 15. Dezember 2016 er- sichtlich, wo sie ausgeführt habe, dass die Pläne soweit gut aussehen würden, diese aber mit dem Bauamt zu besprechen seien. Die Vorinstanz habe nun nicht gewürdigt, dass die volle Entschädigung erst fällig werde, wenn die Pläne von den Behörden genehmigt würden. Da das Bauamt jedoch die Pläne zurückgewiesen habe, sei diese vereinbarte Suspensivbedingung nicht eingetreten und eine volle Entschädigung nicht geschuldet (Urk. 10 S. 3).
c2) Im Rechtsöffnungstitel, d.h. in der Offerte vom 26. September 2016 ist unter "Zahlung" angegeben (Urk. 3/3 S. 2): "10 Tage rein netto, nach Abschluss des Projektes. Wir erlauben uns, bei Auftragsbeginn und je nach Projektfortschritt entsprechende Akon- torechnungen auszustellen. Diese Akontorechnungen werden bei der Schlussabrechnung mitberücksichtigt und verrechnet." Handschriftlich wurde "10 Tage" mit "30 Tage" überschrieben und wurden folgende Ergänzungen angefügt (Urk. 3/3 S. 2): "1 30% nach beauftragung 2 30% ca in der Mitte 3 40% nach einreichung der Baueingabe mit bestätigung der einreichung zu 100%" Nachdem keine andere tatsächliche Einigung substantiiert behauptet wird, ist der Sinn dieser Vereinbarungen nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, d.h. nach dem, was von einem vernünftigen Dritten in guten Treuen darunter verstan- den werden darf und muss. Diesbezüglich liegt auf der Hand, dass mit den aufge- führten handschriftlichen Ergänzungen Zeitpunkt und Umfang der Akontozahlun- gen genauer definiert werden (im Vordruck ist der Zeitpunkt mit "je nach Projekt- fortschritt" und die Höhe mit "entsprechende" nur ungenau festgelegt). Mit "Ab- schluss des Projektes" im Vordruck kann sodann nur der Abschluss des offerier- ten Projektes der Planerstellung, d.h. der Abschluss des Werkvertrags, gemeint sein. Ob mit der handschriftlichen Ergänzung "einreichung der Baueingabe" bzw. "bestätigung der einreichung" der Zeitpunkt "Abschluss des Projekts" abgeändert, d.h. zeitlich nach hinten verschoben wurde, kann vorliegend mangels praktischer Relevanz – Unterschied nur ein einziger Tag – offen bleiben, denn die Beklagte hat der Klägerin am 15. Dezember 2016 bestätigt, dass sie die Pläne erhalten ha- be und sie diese am Folgetag (16. Dezember 2016) mit dem Bauamt besprechen werde (Urk. 3/4), was zwingend heisst, dass sie diese dann eingereicht hat (sie hat nicht geltend gemacht, die Besprechung bzw. Einreichung sei dann tatsäch- lich nicht erfolgt). Dass für eine Zahlungspflicht zusätzlich die Pläne von der Bau- behörde noch genehmigt sein müssten, ist nicht anzunehmen; für eine solche Auffassung bestehen in den handschriftlichen Änderungen (wie schon im Vor- druck) nicht die geringsten Anhaltspunkte.
d1) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde sodann geltend, in der Offerte sei der geschuldete Betrag weder bestimmt noch bestimmbar. Dies ergebe sich aus der Rechnung der Klägerin vom 3. April 2017 und dem Zahlungsbefehl; aus diesen ergebe sich, dass trotz Offerte noch eine Abrechnung nötig gewesen sei. Die damit verlangte Forderung von Fr. 7'290.-- ergebe sich daraus, dass die Klä- gerin Mehrarbeiten von Fr. 1'500.-- geleistet und andere Arbeiten von Fr. 750.-- nicht geleistet habe. Daraus ergebe sich dreierlei: Erstens habe die Klägerin keine Schuldanerkennung für den Betrag, den sie von der Beklagten tatsächlich wolle. Zweitens lasse sich somit die Forderung nicht allein aus der Offerte bestimmen; wenn es zusätzlich zur Offerte noch eine Abrechnung brauche, um den effektiv geschuldeten Betrag zu bestimmen, könne die Offerte nicht als Schuldanerken- nung gelten. Und drittens komme die Aufführung eines Minderpreises für nicht er- stellte Pläne einem Eingeständnis der Klägerin gleich, dass sie nicht alle Arbeiten gemäss der Offerte erbracht habe; damit sei jedoch die Fälligkeit zu verneinen, denn für die Fälligkeit hätten alle Arbeiten gemäss Offerte vollständig geleistet sein müssen (Urk. 10 S. 4 f.). d2) Die Klägerin hat der Beklagten mit Rechnung vom 3. April 2017 einen Betrag von total Fr. 7'290.-- verrechnet (Urk. 3/8) und diesen Betrag in der Folge auch betrieben (Urk. 2; nebst Verzugsschaden etc.). Dass sie für diesen Betrag keine Schuldanerkennung habe, ist zwar richtig, aber für das vorliegende Verfah- ren irrelevant, denn die Klägerin verlangt Rechtsöffnung nur für den Betrag von Fr. 6'480.-- (Urk. 1 S. 2). Für diesen Betrag besteht mit der von der Beklagten durch Unterschrift akzeptierten Offerte vom 26. September 2016 (Urk. 3/3) grund- sätzlich ein provisorischer Rechtsöffnungstitel (vorbehältlich Nichterfüllung, dazu sogleich). Dass darin der Betrag nicht bestimmt sein soll, ist abwegig; der offerier- te Preis ist klar ausgewiesen (Fr. 6'000.-- plus Fr. 480.-- Mehrwertsteuer ergibt den akzeptierten Betrag von Fr. 6'480.--; Urk. 3/3 S. 3) und als Fixpreis vereinbart (Urk. 3/3 S. 2). Dass schliesslich die Klägerin noch Mehr- und Minderleistungen abgerechnet hat, ändert nichts daran, dass die Beklagte mit Unterzeichnung der Offerte den Fixpreis akzeptiert und sich damit zu dessen Bezahlung verpflichtet hat. Dem Rechtsöffnungstitel als zweiseitigem Vertrag hätte die Beklagte an sich die Einwendung des nicht bzw. nicht gehörig erfüllten Vertrags entgegenhalten
können. Die vorinstanzliche Erwägung, dass sie dies nicht getan habe, weil sie keine Mängelrüge erhoben habe (Urk. 11 S. 8-11), wird in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'480.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10, 12, 13 und 14/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 22. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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