Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 6. März 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Rümlang, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt Rümlang
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. Februar 2018 (EB180056-D)
Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf (Vorinstanz) vom 14. Februar 2018, mit welcher im Rechtsöffnungsverfahren der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2017) den Gesuchstellern Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- angesetzt wurde (Urk. 2), sowie nach Einsicht in die dagegen vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2018, mit welcher er beantragt, dass die Rechtsöffnung nicht gutzu hei ssen sei, weil die definitive Steuerrechnung infolge Verletzung seines rechtlichen Gehörs rechtswidrig sei (Urk. 1), da eine Partei ein Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Entscheid nur dann er- heben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erlei- det, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da jedoch in der angefochtenen Verfügung der Gesuchsgegner zu nichts ver- pflichtet wurde (einzig die Gesuchsteller wurden zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses verpflichtet), weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), mit dem Hinweis, dass (wenn die Gesuchsteller den Gerichtskostenvorschuss ge- leistet haben) die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Gelegenheit geben wird, seine Einwendungen gegen die Rechtsöffnung vorzutragen, da umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdever- fahren zu verzi chten i st, da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Züri ch, 6. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf