Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 8. März 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Februar 2018 (EB170612-L)
Nach Ei nsi cht i n den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Februar 2018, mit welchem der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2017) definitive Rechtsöffnung erteilt wurde für Fr. 54'000.-- (Urk. 24 = Urk. 27; im Mehrumfang wurde das Rechtsöffnungs- gesuch abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten), sowie nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 15. Januar (recte: Februar) 2018 (Urk. 26), da der angefochtene Entscheid dem Gesuchsgegner an dessen Zustelladresse (Sohn) am 10. Februar 2018 zugestellt wurde (Urk. 25a), womit die Frist zur Ein- reichung einer Beschwerde am 20. Februar 2018 ablief (Art. 142 ZPO), da die Frist eingehalten ist, wenn die Beschwerde bis Fristablauf entweder beim Obergericht eingereicht wird oder zu Handen des Obergerichts der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die vorliegende Beschwerde zwar am 17. Februar 2018 der Post in C._____ (Bosnien und Herzegowina) übergeben wurde, jedoch erst am 23. Februar 2018 bei der Schweizerischen Post und am 26. Februar 2018 beim Obergericht ei nge- troffen ist (Briefumschlag bei Urk. 26), weshalb die Beschwerde nicht innert Frist erhoben wurde und demgemäss auf diese nicht eingetreten werden kann, da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen si nd und der Gesuchstellerin für das Beschwerdever- fahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Züri ch, 8. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf