Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 5. März 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. Februar 2018 (EB170582-I)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen in einem Rechtsöffnungsverfahren vor Erst- instanz. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde der Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von vierzehn Tagen ange- setzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Us- ter einen Kostenvorschuss von Fr. 350.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1). b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 21. Februar 2018, eingegangen am 23. Februar 2018, Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei zu verweigern (Urk. 1). 2. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvorausset- zungen im Sinne von Art. 60 ZPO erfüllt sind. Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), denn es ist nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt, welcher ein (von der Rechtsordnung ge- schütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Na- tur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Gesuchstel- lerin den Kostenvorschuss von Fr. 350.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Ge- suchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. c) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Zürich, 5. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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