Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 2. März 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Switzerland AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B1._____ AG
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. Februar 2018 (EB180052-I)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen in einem Rechtsöffnungsverfahren vor Erst- instanz. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde der Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von vierzehn Tagen ange- setzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Us- ter einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1). b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fort- an Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 19. Februar 2018, eingegangen am 21. Februar 2018, Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei zu verweigern und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 1). 2. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvorausset- zungen im Sinne von Art. 60 ZPO erfüllt sind. Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), denn es ist nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt, welcher ein (von der Rechtsordnung ge- schütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Na- tur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern die Gesuchstelle- rin den Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Ge- suchsgegners ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. c) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 981.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreibein:
lic. iur. E. Ferreño
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