Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 5. März 2018
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____ und Röm.-Kath. und Ref. Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. Februar 2018 (EB180033-D)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen in einem Rechtsöffnungsverfahren vor Vor- instanz. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde den Gesuchstellern und Be- schwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 19. Februar 2018, eingegangen am 21. Februar 2018, Beschwerde mit dem Antrag, die Rechtsöffnung sei nicht zu gewähren (Urk. 1). 2. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvorausset- zungen im Sinne von Art. 60 ZPO erfüllt sind. Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), denn es ist nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt, welcher ein (von der Rechtsordnung ge- schütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Na- tur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Gesuchstel- ler den Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten haben. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Ge- suchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. c) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsteller verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Zürich, 5. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: sf