No standing to appeal cost advance order

RT180039Obergericht05.03.2018Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court dismissed an appeal against a district court order that had only required the lifting applicants to pay a CHF 500 cost advance. It held that the appellant debt-collection debtor was not affected by that order and therefore lacked the requisite grievance under the ZPO. Because the appeal was manifestly inadmissible, no response was requested from the applicants. The court waived appellate costs and did not award party compensation.

Regest

Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 60 and Art. 322 Abs. 1 ZPO; appeal standing requires grievance and a protectable interest in modification of the challenged decision. A party is not entitled to appeal a procedural order that imposes obligations solely on the opposing party and does not adversely affect its legal position. If grievance is absent, the appellate court will not enter into the appeal; where the inadmissibility is manifest, it may dispense with obtaining a response. Cost allocation and compensation remain subject to the circumstances of the case.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 5. März 2018

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____ und Röm.-Kath. und Ref. Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. Februar 2018 (EB180033-D)

Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen in einem Rechtsöffnungsverfahren vor Vor- instanz. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde den Gesuchstellern und Be- schwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 19. Februar 2018, eingegangen am 21. Februar 2018, Beschwerde mit dem Antrag, die Rechtsöffnung sei nicht zu gewähren (Urk. 1). 2. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvorausset- zungen im Sinne von Art. 60 ZPO erfüllt sind. Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), denn es ist nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt, welcher ein (von der Rechtsordnung ge- schütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Na- tur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Gesuchstel- ler den Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten haben. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Ge- suchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. c) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsteller verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Sodann ist den Gesuchstellern mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 10'992.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: sf

Schlagwörter

standing to appealgrievancecost advanceinadmissibilitysummary proceedingscourt costsparty compensation