Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 12. April 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch B._____, Sozialdienst Bezirk Affoltern
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 29. November 2017 (EB170148-A)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. November 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 208.95 nebst Zins zu 5% seit 6. April 2017 und wies im Mehrbetrag (Fr. 49.95 Betreibungskosten) das Begehren ab (Urk. 13 = Urk. 19). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) in begrün- deter Fassung (Urk. 8, 9 und Urk. 13). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. Feb- ruar 2018 (Datum Poststempel 19. Februar 2018) fristgerecht ein als "Rekurs" be- zeichnetes Rechtsmittel (Urk. 18). Da das Rechtsmittel des Rekurses in der Zivil- prozessordnung nicht vorgesehen ist, ist seine Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen. 2. a) Unter Hinweis auf frühere Verfahren (OGer ZH RT170125 vom 11.07.2017, E. 2, OGer ZH RT170127-O vom 13.07.2017, E. 2a sowie OGer ZH RT170105 vom 3.08.2017 E. 2.1) ist gerichtsnotorisch, dass der Gesuchsgegner verbeiständet ist. Diese nach Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnete Beistandschaft schränkt seine Handlungsfähigkeit nicht ein, weshalb er befugt ist, selbständig Beschwerde zu erheben. Der Bei- stand, B._____, ist dennoch als Vertreter ins Rubrum aufzunehmen. Ihm ist der vorliegende Entscheid ebenfalls mitzuteilen. b) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Be- schwerdeschrift enthält zwar keine konkreten Anträge. Bei deren Auslegung ergibt sich allerdings, dass der Gesuchsgegner mit dem angefochtenen Urteil nicht ein- verstanden ist und die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 29. No- vember 2017 und damit die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung beantragen will (Urk. 18).
Rechtsöffnung nur ansatzweise auseinanderzusetzen bzw. diese in der Be- schwerde als unrichtig zu beanstanden und begnügt sich, seine Sicht der Dinge zu schildern. Die vom Gesuchsgegner empfangene zweite Mahnung/Verfügung vom 27. März 2017 wurde ordnungsgemäss eröffnet (Urk. 2/2), ist rechtskräftig (Urk. 2/3) und vollstreckbar. Der Gesuchsgegner erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich falsch erscheinen lassen würde (Urk. 18). c) Entsprechend fehlender konkreter Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil vom 29. November 2017 sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist so- mit nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 34 und Art. 321 N 14). Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 4. a) Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wes- halb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuer- legen sind. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
Zürich, 12. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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