Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 16. April 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Rümlang, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt Rümlang
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. Januar 2018 (EB170447-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Januar 2018 erteilte die Vorinstanz den Ge- suchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchstellern) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt, Zahlungsbefehl vom 23. März 2017, für Staats- und Gemeindesteuern 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'511.35 nebst 4,5 % Zins seit 22. März 2017, Fr. 202.65 Ausgleichszinsen sowie für Fr. 267.50 Verzugszinsen bis 21. März 2017 (Urk. 8 = Urk. 12). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 19. Februar 2018), eingegangen am 20. Februar 2018, sinngemäss Beschwerde (Urk. 11). 2. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Ge- suchsgegnerin unterlässt es zwar, konkrete Anträge zu stellen, macht allerdings geltend, sie benötige eine Chance und die Zeit, um die Angelegenheit in Ordnung zu bringen, damit sie "korrekte Steuern" basierend auf einer "korrekten Abrech- nung" bezahlen könne (Urk. 11 S. 2). Daraus lässt sich bei grosszügiger Ausle- gung schliessen, dass sie mit dem Urteil vom 30. Januar 2018 der Vorinstanz nicht einverstanden ist und die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 30. Januar 2018 und damit die Abweisung des definitiven Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchsteller beantragen will. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
zur in Betreibung gesetzten Steuerforderung. Im Übrigen ändert die finanzielle Si- tuation der Gesuchsgegnerin nichts am Bestand der Forderung, da die finanzielle Situation erst vom Betreibungsamt zu prüfen sein wird, falls die Gesuchsteller das Fortsetzungsbegehren stellen. In Bezug auf das sinngemässe Gesuch um Erlass der tatsächlichen Steuern ("...die Tilgung unserer tatsächlichen Steuern in Erwä- gung zu ziehen"; Urk. 11 S. 2) ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass die erkennende Kammer Rechtsmittelinstanz ist. Für einen Erlass – oder allfällige Stundung – der Steuerforderung ist sie nicht zuständig. Vielmehr hat die Ge- suchsgegnerin selber ein entsprechendes Gesuch direkt bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einzureichen. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten. Die Gesuchsgegnerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vo- rinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 11). Das angefochtene Urteil erweist sich als rechtlich korrekt und ist nicht zu beanstanden. d) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuch- steller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzu- setzen. b) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Zürich, 16. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: cm