Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic . i ur . M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 22. Februar 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. Januar 2018 (EB170528-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Januar 2018 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vori nstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Engstringen (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2017) – gestützt auf drei Gerichtsent- scheide und zwei darauf beruhende Pfändungsverlustscheine – definitive Rechts- öffnung für Fr. 4'515.65; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (nachträglich begründet; Urk. 7 = Urk. 13). Das begründete Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 30. Januar 2018 zu- gestellt (Urk. 8/2). Diese hat sich darauf mit vom 16. Januar 2018 datierter Einga- be (die gleiche, welche sie der Vorinstanz am 16. Januar 2018 nach Erhalt des unbegründeten Urteils hatte zukommen lassen [vgl. Urk. 5] und welche von der Vorinstanz als Begehren um Begründung entgegengenommen wurde) an die Vor- instanz gewandt (Urk. 9 = Urk. 12). Die Vorinstanz hat diese Eingabe am 6. Feb- ruar 2018 mit den Akten dem Obergericht überwiesen zur Prüfung, ob sie als Be- schwerde zu behandeln sei (Urk. 11 = Urk. 15). b) Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 hat das Obergericht der Gesuchs- gegnerin mitgeteilt, dass ihre Eingabe nicht als Beschwerde erscheine und daher ohne anderslautende Mitteilung von ihr abgelegt werde (Urk. 16). Am 19. Februar 2018 hat die Gesuchsgegnerin mitgeteilt, dass ihre Eingabe eine Beschwerde darstelle und die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens verlangt (Urk. 17). Der Beschwerde kann aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung der sinngemässe Beschwerdeantrag entnommen werden, dass das Rechtsöffnungs- gesuch abzuweisen sei (Urk. 12). c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch einerseits auf einen Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. November 2016, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- verpflichtet worden sei, andererseits auf einen
Pfändungsverlustschein des Betreibungsamts Engstringen vom 3. Dezember 2012, welcher auf einem Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. De- zember 2011 beruhe, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der Ge- richtskosten von Fr. 2'500.-- verpflichtet worden sei, und schliesslich auf einen Pfändungsverlustschei n des Betreibungsamts Oberengstringen vom 23. Oktober 2006, welcher auf einem Beschluss des Obergerichts Zürich vom 20. September 2005 beruhe, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der Gerichtskosten von Fr. 200.-- verpflichtet worden sei. Da sich die Verlustscheine auf definitive Rechtöffnungstitel (die Gerichtsentscheide) stützen würden und diese Titel vorge- legt worden seien, sei für die durch die Verlustscheine ausgewiesenen Betrei- bungskosten ebenfalls definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die geltend gemachte Forderung sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Die Gesuchs- gegnerin habe keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) geltend gemacht und solche seien auch nicht aus den Akten ersichtlich. Die von der Gesuchsgegnerin sinngemäss gegen die ursprüng- lichen Gerichtsentscheide erhobenen Beanstandungen könnten im Rechtsöff- nungsverfahren nicht geprüft werden. Daher sei dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 S. 3-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entschei d unri chti g sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Die Gesuchsgegnerin trägt in ihrer Beschwerde grossmehrheitlich all- gemeine Unmutsäusserungen vor. Diese genügen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht, und darauf i st demnach ni cht ei nzugehen. d) Hinsichtlich des angefochtenen Entscheids macht die Gesuchsgegne- rin in der Beschwerde einzig geltend, ohne Beweis dürfe kein Urteil gefällt wer- den; sie werde das angefochtene Urteil nicht akzeptieren, bevor sie nicht endlich
einen Beweis in den Händen habe für diese Urteile, welche die Rechtsöffnung be- treffen würden (Urk. 12). e) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 13 S. 4 Erwä- gung 2.3), kann im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht mehr geprüft wer- den, ob die Forderungen begründet sind oder nicht. Diese Forderungen wurden in den Verfahren geprüft, welche zu den Gerichtsentscheiden geführt haben, welche nunmehr zu vollstrecken sind. Eine Überprüfung jener Entscheide hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren gegen jene Entscheide stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen nicht mehr (erneut) überprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen der Ge- suchsgegnerin, dass sie für jene Gerichtsentscheide keine Beweise habe, ni cht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet. f) Nach dem Gesagten ist daher die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'515.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 12). Ein solches wäre jedoch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 22. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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