Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 26. Februar 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Dezember 2017 (EB170248-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 18. September 2017) gestützt auf das vollstreckbare (vgl. Urk. 2/3 S. 9) Urteil der Einzelrichterin im or- dentli chen Verfahren des Bezirkes Hinwil vom 5. September 2005 betreffend Eheschei dung (Urk. 2/3) defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 922.45 zuzügli ch Zi ns zu 5 % seit 18. September 2017, für die Betreibungskosten und für Kosten und Ent- schädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 18). b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 14. Februar 2018 Beschwerde gegen das vorge- nannte Urtei l mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und i n der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hinwil die Rechtsöffnung für Fr. 922.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. September 2017 sowie für die Betrei- bungskosten abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstelleri n (Urk. 17 S. 2). Zudem sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wi rkung zu gewähren (Urk. 17 S. 3). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 16). 2. a) D i e ersti nstanzli che Rechtsöffnungsri c hteri n führte i m angefochtenen Urteil aus, dass vorliegend die Existenz der Unterhaltspflicht vom Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch die Gesuchstellerin abhänge. Der Ab- schluss der angemessenen Erstausbildung sei als resolutive Bedingung zu quali- fizieren (unter Hi nwei s auf Bettler, Volljährigenunterhalt im Scheidungsurteil – Festlegung und Vollstreckung, in: ZBJV 149/2013, S. 933). Der Gesuchsgegner als Schuldner habe durch Urkunden liquide zu beweisen, dass die Gesuchstelle- rin eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen habe. Anlässli ch der münd- lichen Stellungnahme vom 30. November 2017 habe der Gesuchsgegner vorge- bracht, bei der von der Gesuchstellerin abgeschlossenen EBA-Lehre als Haus- wirtschaftspraktikerin handle es sich um eine angemessene Erstausbildung, wo- bei er sich auf angebliche Auskünfte von Fachpersonen berufen habe (unter Hin-
weis auf Prot. Vi S. 4 f.). Die blosse Parteibehauptung von Tatsachen genüge in- dessen den Anforderungen des liquiden Beweises nicht. Sie genüge allenfalls, um einen Parteistandpunkt glaubhaft zu machen, was aber im Falle der vom Ge- suchsgegner angerufenen Tilgung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht als rechtsge- nügender Beweis zu qualifizieren sei (unter Hinweis auf BGE 124 III 503). Zudem verlange der Gesetzestext von Art. 81 Abs. 1 SchKG unmissverständli ch die Be- wei sführung durch Urkunden und schränke die freie Beweisführung ein (unter Hinweis auf BSK ZPO-Hafner, Art. 168 N 10). Der Gesuchsgegner habe während des ganzen Verfahrens zum Prozessthema des Abschlusses einer angemesse- nen Erstausbi ldung der Gesuchstellerin keine Urkunden eingereicht. Daher sei dem Gesuchsgegner der liquide Urkundenbeweis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung durch die Gesuchstellerin misslungen und seine Einwände anlässlich der mündlichen Stellungnahme gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung seien auf Grund der Ausgestaltung des Rechtsöffnungsverfahrens unbeachtlich. Aufgrund des Gesagten sei der Gesuchstellerin für den Betrag von Fr. 922.45 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 18 S. 5 E. 4.2). b) Der Gesuchsgegner macht i n seiner Beschwerdeschrift hierzu geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Aus Urkunde 2/6 gehe deutlich hervor, dass die Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin EBA zwei Jahre bis 9. August 2017 gedauert habe (unter Hi nwei se auch auf Art. 2 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundausbildung [SR 412.101.222.08] sowie Art. 17 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [BBG]). In Urkunde 2/7 werd e unter Ziffer 6 sodann festgestellt, dass die Gesuchstellerin die Ausbildung "Hauswirtschaftspraktikerin EBA" bereits abgeschlossen habe. Das heisse, dass die Gesuchstellerin die Ausbildung gemäss Lehrvertrag mit der Stiftung C._____ erfolgreich abgeschlossen habe. Abgeschlossen auch gemäss Verordnung des SBFI über die berufliche Grundausbildung. Die Bedingung zur Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge sei daher erloschen. Die Ausbildung "Hauswirtschafts- praktikerin EBA" entspreche auch ihren Fähigkeiten und sei deshalb für si e eine angemessene Ausbildung. D as sei unabhängig davon, dass sie vor Kurzem voll- jährig geworden sei. Der Bericht des Schulpsychologischen Beratungsdienstes im Bezirk Hinwil vom 24. November 2011 (unter Hinweis auf Urk. 2/5) sage auch
ni chts anderes. Er halte einfach fest, dass die Gesuchstellerin eine Sonderschu- lung brauche, da sie Lernschwierigkeiten habe. Das heisse aber nicht, dass sie nun das Recht habe, sich zusätzli ch weiterzu bilden, nur weil die Lehre zur "Haus- wirtschaftspraktikerin EBA" lediglich zwei Jahre dauere. Dass diese Lehre nur zwei Jahre dauere, könne keine Rolle spielen. Und gerade weil die Gesuchstelle- rin Lernschwierigkeiten habe, komme i hr mi t der Ausbi ldung zur "Hauswirtschafts- praktikerin EBA" entgegen, dass die Lehre lediglich zwei Jahre dauere und die Gesuchstellerin nach nur zwei Jahren eine abgeschlossene Berufsausbildung aufweise und so ins Arbeitsleben einsteigen könne. Aus diesem Grund hätten sich die Gesuchstellerin und die Eltern für diese Ausbildung zur "Hauswirtschafts- praktikerin EBA" entschlossen. Mit der abgeschlossenen Ausbildung zur "Haus- wirtschaftspraktikerin EBA" habe sie bereits eine ihren Fähigkeiten angemessene Erstausbildung abgeschlossen. Und abgeschlossen werd e die Ausbildung zur "Hauswirtschaftspraktikerin EBA" immerhin mit einem eidgenössischen Berufsat- test "Hauswirtschaftspraktikerin EBA" (unter Hi nwei s auf Art. 21 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundausbildung sowie Art. 17 BBG). Die Ausbil- dung zur "Fachfrau Hauswi rtschaft EFZ" sei hingegen eine Weiterbildung, wie sich das auch aus dem Leitfaden des Eidgenössischen Departementes für Wirt- schaft, Bi ldung und Forschung WBF, Staatssekretariat Bildung, Forschung und Innovation SBFI, 2. Auflage vom Januar 2014, ergebe (Urk. 17 S. 1 f.). Ohnehi n sei fraglich, ob die Gesuchstellerin, vertreten durch das Amt für Ju- gend und Berufsberatung in D._____, überhaupt zur Betreibung legitimiert sei. Sie wohne noch bei ihrer Mutter und habe noch kei ne eigenen Ansprüche gestellt. Gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. September 2005 (FE050104) müsste er die Kinderunterhaltsbeiträge an die Mutter bezahlen. D aher müsste die Mutter die Betreibung erheben bzw. di e Rechtsöffnung verlangen (Urk. 17 S. 2). 3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsa- chenbehauptunge n und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren
fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahrens die in seiner Beschwerdeschrift enthaltene Tatsachenbehauptung, die Gesuchstelleri n und die Eltern hätten si ch für di e Ausbi ldung zur "Hauswirt- schaftspraktikerin EBA" entschlossen, da diese lediglich zwei Jahre dauere und die Gesuchstellerin nach nur zwei Jahren eine abgeschlossene Berufsausbildung aufweise und so ins Arbeitsleben einsteigen könne, erstmals im Beschwerdever- fahren vor. Das diesbezügliche Vorbringen ist i m Si nne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und kann daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 4. Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an des- sen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Da die Gesuchstellerin in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, ist sie im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zur Geltendma- chung der mit Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Hinwil vom 5. September 2005 zugesprochenen und sie betreffenden Kinderun- terhaltsbeiträge berechtigt, diese Unterhaltsbeiträge selbstständig geltend zu ma- chen. Betreffend den von ihr geforderten Unterhaltsbeitrag für den Monat Sep- tember 2017 ist sie als aktivlegitimiert zu betrachten. 5. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) ba) Die Gesuchstellerin liess i m ersti nstanzli che n Verfahren ausführen, aufgrund des Unterhaltstitels (unter Hinweis auf Urk. 2/3 S. 3), welcher eine an- gemessene Ausbildung vorsehe, stehe i hr auch noch ei n Unterhaltsanspr uch ge- gen den Gesuchsgegner für die Dauer der EFZ-Lehre als Fachfrau Hauswirt- schaft zu (Prot. Vi S. 4). Die EFZ-Lehre dauere nicht unübli ch lang, sondern nur gerade zwei Jahre mehr. So dauere die gesamte Ausbi ldung (EBA- und EFZ-
Lehre) vier Jahre. Das Absolvieren der EBA-Lehre habe sie nicht freiwillig vorge- nommen, sondern daher, weil sie während der obligatorischen Schulzeit mit Lern- schwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe (Prot. Vi S. 5). Di e Gesuchstellerin machte somit im erstinstanzlichen Verfahren geltend, dass sie noch über kei nen ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung verfüge. bb) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Richter im Verfah- ren der definitiven Rechtsöffnung lediglich zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Steht die Verpflichtung zur Zahlung oder Sicherstellung gemäss Titel un- ter einer auflösenden Bedingung, kann der Schuldner die Rechtsöffnung grund- sätzlich nur zu Fall bringen, wenn er den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden liquide nachweist. Für eine vertiefte, abwägende Auslegung des Inhalts des Rechtsöffnungstitels ist im Verfahren nach Art. 80 SchKG kein Platz (BGer 5D_88/2012 vom 13. Juli 2012, E. 4 m.w.H.; BGer 5D_201/2013 vom 2. April 2014, E. 4.3.1). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizeri- schen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betrie- bene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Sachverhalt, auf welchem die Einwendungen gründen, muss nicht bloss glaubhaft gemacht werden wie bei der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Erforderlich ist vielmehr der strikte Urkundenbeweis (BGer 5A_331/2017 vom 17. Juli 2017, E. 3.1 m.w.H.). Gerichtliche Urteile und gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unter- haltsbeiträge berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen zur definitiven Rechtsöffnung . Im Ei nzelfall kann si ch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung als schwierig erweisen, enthalten Unterhaltsurteile doch häufig Bedingungen, die künftige Veränderungen der Verhältnisse bereits im Urteil vorwegnehmen. Be- steht eine solche Bedingung, dass sich die Unterhaltsleistungen bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat derjenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Den Urkundenbeweis anzutreten hat in der Regel der Gläubiger für die Umstände, die die Unterhalt s-
leistungen erhöhen, und der Schuldner für die Umstände, die die Unterhaltsleis- tungen vermindern oder ganz aufheben (BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011, E. 3.2). Der Eintritt der Resolutivbedingung bedeutet Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (BGE 124 III 501 E. 3b = Pra 88 [1999] Nr. 137 E. 3b). bc) Vorliegend enthält die Dispositivziffer 3.4.2 des Scheidungsurteils vom 5. September 2005 die beiden resolutiven Bedingungen "ordentlicher Abschluss" und "angemessene Erstausbildung". Der Eintritt dieser beiden Resolutivbedin- gungen hat der Gesuchsgegner – wie aufgezeigt – durch Urkunden zu beweisen. Auch wenn es i hm gelungen sei n sollte, durch die von ihm genannten Urkunden zu beweisen, dass die Gesuchstellerin die berufliche Grundbildung Hauswirt- schaftspraktikerin mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) ordentlich abge- schlossen hat, gelang ihm der Nachweis nicht, dass es sich hierbei um eine an- gemessene Erstausbildung der Gesuchstellerin handelt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Hauswirtschaftspraktike- rin/Hauswirtschaftspraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) vom 10. September 2015 (SR 412.101.220.27) dauert die berufliche Grundbildung zwei Jahre. Die Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fach- frau/Fachmann Hauswirtschaft mit eidgenössischem Berufsattest (EFZ) vom 10. September 2015 (SR 412.101.220.09) legt in Art. 2 Abs. 1 fest, dass die be- ru fliche Grundbildung drei Jahre dauere. Inhaberinnen und Inhabern eines eidge- nössischen Berufsattests Hauswirtschaftspraktiker EBA oder Hauswirtschafts- praktikerin EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet (Art. 2 Abs. 2). Aus dieser gesetzlichen Bestimmung geht hervor, dass die Grund- bildung Fachfrau Hauswirtschaft (EFZ) auch auf der Grundbi ldung Hauswi rt- schaftspraktikerin (EBA) aufbauen kann. Im Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) vom 13. Dezember 2002 ist die Dauer der beruflichen Grundbildung auf zwei bis vier Jahre festgesetzt (Art. 17 Abs. 1). Alleine aufgrund der gesetzlichen Grundlagen kann somit nicht darauf geschlossen werden, dass vorliegend die ab- geschlossene Grundbildung Hauswirtschaftspraktikerin (EBA) die angemessene Erstausbildung für die Gesuchstellerin darstellt. So sieht die diesbezügliche Ver- ordnung – wie ausgeführt – vor, dass ein Teil dieser Grundbildung der Grundbil- dung Fachfrau Hauswirtschaft (EFZ) angerechnet werden kann (vgl. dazu auch
Urk. 2/7 Ziff. 6 "Besondere Regelung"). Eine weitergehende und vertiefte Ausle- gung durch den Rechtsöffnungsri c hter i st gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ausgeschlossen. Da es dem Gesuchsgegner nicht gelang, durch Urkunden nachzuweisen, dass es sich bei der Grundbildung Hauswirtschaftspraktikerin (EBA) um die angemessene Erstausbildung der Gesuchstellerin handelt, ist er weiterhin verpflichtet, ihr die im Scheidungsurteil vom 5. September 2005 festge- legten Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Zur Feststellung, ob die im Schei- dungsurteil enthaltenen Bedingungen eingetreten sind, kann der Gesuchsgegner nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages die negative Feststel- lungsklage gemäss Art. 85a SchKG ergreifen. Neben der betreibungsrechtlichen Wirkung bezweckt diese als materiellrechtliche Klage die rechtskraftfähige Fest- stellung der Ni chtschuld. Der Gesuchsgegner kann in jenem Verfahren ohne Be- weismittelbeschränkung vorbringen, dass die auflösende Bedingung eingetreten ist. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos. 7. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr i st gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Züri ch, 26. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc