Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 8. Mai 2018
in Sachen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 29. November 2017 (EB170125-A)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 24. August 2017 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das folgende Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 1 S. 1): " Gestützt auf beiliegende Unterlagen stellen wir hiermit im Sinne von Art. 80 SchKG das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung für Betreibung Nr. ... Fr. 150.00 Forderungssumme Fr. 20.00 Mahngebühr unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der/des Beklagten."
Zur Hauptverhandlung vom 29. November 2017 erschien einzig der Ge- suchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner; Prot. VI S. 3 f.). Mit Urteil vom 29. November 2017 wies der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 150.– (Urk. 19). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 14. Februar 2018 erhob die Gesuchstel- lerin Beschwerde gegen das Urteil vom 29. November 2017 mit den folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2): " 1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben 2. Es seien die festgesetzten Gerichtskosten aufzuheben 3. Es sei dem Rechtsöffnungsgesuch vom 24.08.2017 Rechtsöffnung zu erteilen 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Beklagten."
hingegen am 25. August 2017 durch Überweisung von Fr. 190.– getilgt worden. Der Gesuchsgegner habe den Beweis der Tilgung mittels der Urkunde 13/3 er- bracht. Folglich sei das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Affoltern a.A. ZH abzuweisen (Urk. 19 S. 5 f. E. 3.3 ff.). b) Die Gesuchstellerin führt in der Beschwerdeschrift dazu aus, dass es sich bei Geldschulden grundsätzlich um Bringschulden handle (unter Hinweis auf Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Der Gesuchsgegner sei in der Pflicht, die Erfüllung ei- ner Geldleistung fristgerecht zu tätigen. Bei dem auf der Rückseite des Strafbe- fehls unter Punkt 4 der Erläuterungen bezogenen Textinhaltes handle es sich um Zahlungsformalitäten in Bezug auf die Bezahlung des Strafbefehls und nicht wie von der Vorinstanz interpretiert, anwendbar auf die ausgewiesene Zahlung eines beliebig ausgewählten Zahlungszeitpunktes des Gesuchsgegners. Die Einleitung der Betreibung gründe ja eben auf der Tatsache, dass die Geldleistung nicht frist- gerecht erfolgt se i, weder beim Strafbefehl noch bei der Mahnung. Vielmehr wäre es in der Pflicht des Gesuchsgegners gelegen, nach Überziehen aller Zahlungs- fristen ein Betreibungs- bzw. ein Rechtsöffnungsverfahren abzuwenden, indem er seine Zahlungsabsicht bei ihr angekündigt hätte oder spätestens beim Erhalt des Zahlungsbefehls einen Zahlungstermin vereinbart hätte. Ab dem Zeitpunkt des zugestellten Zahlungsbefehls habe der Gesuchsgegner mit einem Rechtsöff- nungsverfahren zu rechnen gehabt. Es wäre somit zum Zeitpunkt der Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs bestenfalls von der Zahlung über Fr. 190.– zu Guns- ten der Betreibung Nr. ... Vormerk zu nehmen gewesen. Für die Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuches sei folglich Ort und Zeitpunkt der Erfüllung der verpflich- teten Geldleistung massgebend und nicht das Datum des Rechtsöffnungsgesu- ches. Aufgrund dieses Sachverhaltes werde darum gebeten, den im Beschwerde- verfahren gestellten Anträgen zu folgen (Urk. 22 S. 3 f.). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Zutreffend ist die Vorinstanz im angefochtenen Urteil davon ausgegan- gen, dass die Forderung über Fr. 170.–, für welche die Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung verlangt, durch den Gesuchsgegner mittels Zahlung getilgt wurde, weshalb sie die Rechtsöffnung zu Recht verweigerte, nachdem die Gesuchstelle- rin nicht geltend machte, aus dem bezahlten Betrag vorab die Betreibungskosten beziehen zu wollen und der Gesuchsgegner bei der Zahlung ausdrücklich auf den Strafbefehl Bezug genommen hatte (Urk. 13/3; Art. 68 Abs. 2 SchKG; Art. 85 Abs. 2 OR; BK-Weber, Art. 85 OR N 27 mit Hinweisen). Unbeachtlich ist insoweit, dass der Gesuchsgegner das Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren verur- sacht hat, da er seine Schuld zuvor nicht innert Frist bezahlte. c) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelin- stanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hin- reichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1 m.w.H.). Die Gesuchstellerin beantragt im Beschwerdeverfahren zwar, es seien die festgesetzten Gerichtskosten aufzuheben. Sie unterlässt es in ihrer Beschwerde- schrift hingegen konkret darzulegen, wieso im erstinstanzlichen Rechtsöffnungs- verfahren auf das Erheben von Gerichtskosten verzichtet werden sollte, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. d) Schliesslich geht aus der Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin nicht eindeutig hervor, ob sie die Kostenauferlegung in Dispositivziffer 3 des angefoch- tenen Urteils ebenfalls anficht. Indem sie beantragt, es sei der Rechtsöffnungs- entscheid aufzuheben, ist eher davon auszugehen, dass dies der Fall ist. Da sie sich hingegen mit der diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägung (Urk. 19 S. 6
E. 6.1) nicht konkret auseinandersetzt, kann vorliegend offen bleiben, ob die Dis- positivziffer 3 mitangefochten wurde. e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchs- gegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kei- ne Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels der Urk. 22 und 25/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 170.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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