Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic . i ur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 19. Februar 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. Januar 2018 (EB171793-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. Januar 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2017) – gestützt auf eine Verfügung der Gesuchstellerin vom 17. August 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 16'257.70; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und eine Par- teientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 6 = Urk. 11). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 7. Februar 2018 fristgerecht (Urk. 7b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 1): "Es wird hiermit beantragt dieses Geschäft zurückzuweisen und die Rechts- öffnung nicht zu gewähren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf ihre Verfügung vom 17. August 2015, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von Schadenersatz von Fr. 16'257.70 verpflichtet worden sei; die da- gegen erhobenen Einsprachen seien abgewiesen worden. Damit liege ein definiti- ver Rechtsöffnungstitel vor. Der Gesuchsgegner habe keine Stellungnahme ein- gereicht und aus den Akten gingen keine Gründe hervor, welche der Rechtsöff- nung entgegenstehen würden. Die Forderung sei durch den Titel ausgewiesen, weshalb die Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 11 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was i m ersti nstanzli chen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass er zwar Geschäftsführer der Firma B._____ GmbH gewesen sei, dass er jedoch mangels Berechtigung für das Geschäftskonto keine Zahlungen habe tätigen können, dass die Gesellschafter von den ausstehenden Zahlungen Kenntnis gehabt hätten, dass die Gesellschafter ihm trotz Mahnung keine Offerte gemacht hätten, dass die Gesellschafter ihn mit bewusst falschen Zahlen und Un- terlagen in das Unternehmen geholt und sich ins Ausland abgesetzt hätten und dass sie i hm nun di e Schuld zuwei sen würden (Urk. 10 S. 1). d) Alle diese Tatsachenbehauptungen hätte der Gesuchsgegner im vor- i nstanzli chen Verfahren vorbri ngen können, er hat dies jedoch trotz Empfang der ihm hierzu Frist ansetzenden Verfügung vom 15. Dezember 2017 (Urk. 4 f.) nicht getan. Weil im Beschwerdeverfahren, wie erwähnt (vorstehend Erwägung 2.b), neue Behauptungen ni cht mehr zulässi g si nd, können di ese ni cht berücksi chti gt werden. Sie hätten dem Gesuchsgegner jedoch ohnehin nicht geholfen, denn sie beziehen sich allesamt auf den Inhalt der Verfügung vom 17. August 2015. Diese Verfügung kann aber i m Verfahren auf defi ni ti ve Rechtsöffnung i nhaltli ch ni cht mehr überprüft werden (hierfür war das – vom Gesuchsgegner auch ergriffene [Urk. 3/1] – Rechtsmittel zu erheben), denn im Rechtsöffnungsverfahren geht es nur noch um di e Vollstreckung jenes rechtskräftigen Entscheids. e) Sonstige Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen enthält die Beschwerde nicht. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 16'257.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). d) Dem Ansi nnen des Gesuchsgegners, die Beschwerdeschrift ni cht der Gegenpartei weiterzuleiten (Urk. 10 S. 2) kann infolge des Anspruchs aller Partei- en auf rechtli ches Gehör und Aktenei nsi cht (Art. 53 ZPO) ni cht entsprochen wer- den. Der Gesuchsgegner begründet dieses Ansinnen ohnehin nicht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'257.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz