Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. Oktober 2017 (EB170284-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Oktober 2017 erteilte das Bezirksgericht Diels- dorf (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2017) – gestützt auf einen Dar- lehensvertrag – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 61'281.-- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2017; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Ge- suchsgegnerin geregelt (Urk. 9 = Urk. 15). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 20. Dezember 2017 (Datum des Poststempels) fristgerecht (Urk. 10/2) Beschwerde (Urk. 14). Da die Ge- suchsgegnerin ihrer Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt und auch sonst keine Angaben gemacht hatte, welches Verfahren betroffen sei, wurde die Beschwerde zuerst bei der II. Zivilkammer des Obergerichts angelegt und von dieser (nachdem klar geworden war, dass das eingangs genannte Rechtsöffnungsurteil angefochten werden soll) der beschliessenden I. Zivilkam- mer überwiesen (Urk. 17). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Die Gesuchsgegnerin hat ein mit der Beschwerde inhaltlich identisches Schreiben auch an die Vorinstanz gerichtet (Urk. 11). Dieses wurde vom Bezirks- gericht Dielsdorf als Aberkennungsklage entgegengenommen (Urk. 13). Jenes Verfahren wird durch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht berührt. 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrag vom 27. Februar 2015 und den damit verbundenen Darlehensvertrag für eine kre- ditierte Summe von Fr. 100'000.-- stützen, gemäss welchem das Darlehen inner- halb eines Jahres hätte zurückbezahlt werden müssen. Bis zum 29. Februar 2016 seien Rückzahlungen von insgesamt Fr. 38'719.-- eingegangen, womit ein Betrag von Fr. 61'281.-- noch offen sei. Die Gesuchsgegnerin habe keine Stellungnahme
eingereicht und damit keine Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG erhoben. Die Rechtsöffnung sei zu erteilen (Urk. 15 S. 2 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde; (Urk. 15 Seite 8 Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorge- hen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen sodann beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzu- setzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Die Beschwerdeschrift enthält keine konkreten Anträge (die Gesuchsgegne- rin sagt nicht, was sie genau will). Bei einer Beschwerde gegen die Erteilung einer Rechtsöffnung kann an sich davon ausgegangen werden, dass die Rechtsöffnung verweigert werden soll. Die Gesuchsgegnerin anerkennt jedoch, dass ein Teil des Darlehens tatsächlich noch ausstehend sei ("Wir verweigerten [...] niemals das of- fene Darlehen" und auch "stimmt leider der Betrag [...] bei Weitem nicht"; Urk. 14). In der Beschwerde wird jedoch nirgends gesagt, welcher Betrag noch offen sei, d.h. anerkannt werde. Damit ergeben sich auch aus der Begründung der Be- schwerde keine genügenden Anträge. c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde infolge fehlender Anträ- ge nicht eingetreten werden. d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Beschwerde auch deshalb nicht hätte eingetreten werden können, weil in einer Beschwerde konkret dargelegt werden müsste, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin enthält jedoch keine sol- chen Beanstandungen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 61'281.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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